Statusfeststellung: Freelancer-Piloten einer Fluggesellschaft nicht abhängig beschäftigt
KI-Zusammenfassung
Die Fluggesellschaft begehrte im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV die Feststellung, dass gelegentlich eingesetzte Piloten nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Rentenversicherung stellte dagegen abhängige Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf, weil die Piloten Aufträge frei annehmen oder ablehnen konnten und damit wesentlich über ihre Arbeitskraft verfügten. Weisungen ergäben sich im Wesentlichen aus luftverkehrsrechtlichen Vorgaben; zudem sprächen Vertragsstrafe-, Schadensersatz- und Vergütungsrisiken für Unternehmerrisiko und Selbständigkeit.
Ausgang: Klage erfolgreich; Statusfeststellungsbescheide aufgehoben, da Piloten selbständig tätig und nicht versicherungspflichtig sind.
Abstrakte Rechtssätze
Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV setzt eine Eingliederung in den Betrieb und ein Weisungsrecht zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung voraus; maßgeblich ist das Gesamtbild nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Die freie Entscheidung, Aufträge ohne Begründung annehmen oder ablehnen zu können, ist ein wesentliches Indiz gegen persönliche Abhängigkeit und spricht für eine selbständige Tätigkeit.
Die Verpflichtung, einen angenommenen Auftrag frist- und ordnungsgemäß auszuführen, begründet für sich genommen keine arbeitgeberseitige Weisungsunterworfenheit, sondern entspricht auch typischen Bindungen selbständiger Vertragspartner.
Regelungen, die bei Nicht- oder Späterscheinen Vertragsstrafe- und Schadensersatzpflichten sowie bei Ausfall eines Einsatzes einen Vergütungswegfall vorsehen, können ein Unternehmerrisiko begründen und gegen abhängige Beschäftigung sprechen.
Fehlende eigene Betriebsstätte und fehlender Kapitaleinsatz schließen Selbständigkeit nicht aus, wenn die Tätigkeit wesentlich durch Wissen, Fertigkeiten und Können geprägt ist.
Tenor
Der Bescheid, vom 12.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen dem Grunde nach zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.000,--- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft, in der sie ca. 1.0 Piloten als abhängig Beschäftigte angestellt hat. Den beigeladenen Piloten bietet sie bei Bedarf einen Flugauftrag an, der von diesen angenommen oder abgelehnt werden kann.
Mit Antrag vom 26.01.2000 begehrte die Klägerin im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die Feststellung, dass die Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt seien und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Die Beklagte übersandte der Klägerin Formanträge zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, die von den Beigeladenen ausgefüllt und unterschrieben zurückgereicht werden sollten. Dieser Aufforderung kamen die Beigeladenen nach. Darin gaben sie u. a. an, dass sie nicht mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus einer Tätigkeit für einen Auftraggeber erhielten, die Tätigkeit für die Klägerin nicht den Betrag von 77.400,-- DM übersteige, sie keine regelmäßigen Arbeitszeiten hätten und ihnen das Recht zustehe, Aufträge der Klägerin abzulehnen. Einige der Beigeladenen sind auch für die von der Klägerin gleichzeitig betriebene Flugschule tätig.
Mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2001 teilte die Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen mit, dass sie beabsichtige, das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. I SGB IV festzustellen.
Mit Bescheid vom 12.02.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladenen als Piloten ihre Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Die Tätigkeit einiger Beigeladener als Fluglehrer wurde dabei abgetrennt und einer gesonderten Prüfung Vorbehalten. Der Bescheid wurde der Klägerin sowie den Beigeladenen zugestellt.
Die Beklagte führte im Wesentlichen zur Begründung der festgestellten abhängigen Beschäftigung aus:
Piloten benötigen zur Ausübung der Tätigkeit eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis (Lizenz), die nach Flugzeugtypen gestaffelt ist. Charterverträge werden grundsätzlich von den Auftraggebern mit der Fluggesellschaft abgeschlossen. Sollen Linienflüge durchgeführt werden, sind ebenfalls durch die Fluggesellschaft die entsprechenden Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen zu treffen. Die Fluggesellschaften müssen dem Regierungspräsidenten des Landes das beschäftigte Flugpersonal melden (Stundenzahl, Versicherungen, etc.). Das Betreten des Personalbereiches des Flughafens ist nur im Auftrag der Fluggesellschaft statthaft. Alle Sicherheitsregelungen im Bereich des Flughafens werden für das Personal durch die Fluggesellschaft abgewickelt. Die Flughafengebühren, Start- und Landegebühren und Flugsicherungsgebühren zahlt die Fluggesellschaft. Kraftstoff wird durch die Fluggesellschaft bezogen. Für gewerbliche Flüge ist eine Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen (Lizenz) unabdingbar. Durch das Luftfahrtbundesamt wird eine Zulassung für einen gewerblichen Flugbetrieb ausgesprochen. Die endgültige Zustimmung erfolgt durch das Bundesverkehrsministerium. Eine Gewerbeanmeldung als Pilot/Flugkapitän .ist nicht möglich, dies bleibt Fluganbietern/Fluggesellschaften Vorbehalten.
Darüber hinaus haben wir in dem zu beurteilenden Sachverhalt folgendes festgestellt:
Vertraglich .ist keine regelmäßige Anwesenheitszeit vereinbart. Diese ergibt sich jedoch aus der Art der Tätigkeit, der termingerechten Abwicklung der Flüge. Die Flugstunden selbst werden von Ihnen koordiniert. Der Beschäftigte ist zur pünktlichen Einhaltung der Flugtermine verpflichtet. Die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit besteht somit nicht. Die Beschäftigten sind in den betrieblichen Ablauf des Arbeitgebers eingegliedert.
Eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber ergibt sich schon allein daraus, dass einem Piloten ohne eigene Fluggesellschaft die Ausübung seiner Tätigkeit ohne einen Vertragspartner sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Die Beschäftigten können keine Preise selbst gestalten, sondern erbringen ihre Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers. Nach außen erscheinen sie als Mitarbeiter des Arbeitgebers. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werden sie .insoweit nicht als selbständig Tätige wahrgenommen.
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines für die selbständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos nicht ersichtlich, weil kein eigenes Kapital eingesetzt wird, durch das bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes besteht. Dieses Indiz spricht für eine abhängige Beschäftigung.
Die Piloten tragen nur ein Einkommensrisiko, da jeder Arbeitseinsatz entlohnt wird. Die Vergütung richtet sich nach tatsächlich erbrachter Flugzeit. Wird nicht gearbeitet, erhalten sie auch keine Entlohnung. Dieses Risiko des Einkommens ist jedoch von dem bei einem selbständigen Beruf typischen Unternehmerrisiko zu unterscheiden. Ersteres tragen auch andere Arbeitnehmer, wie z. B. Stücklohn-, Akkord- und Heimarbeiter. Letzteres bedeutet dagegen Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlustes verbunden sein kann. Die Beschäftigten setzen aber ausschließlich ihre Arbeitskraft ein. Ein Verlustrisiko tragen sie nicht.
Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schreiben vom 30.04.2002 Widerspruch eingelegt. Sie trägt vor:
Zuständig für die Auftragsannahme und Auftragserteilung an die einzelenen Piloten ist bei der Firma NTS Frau N.O.. Kunden setzen sich mit der Klägerin zumeist fernmündlich in Verbindung. Frau O. kann dann schon bei der ersten Anfrage den Auftrag bestätigen, nachdem sie anhand der ihr vorliegenden Liste geprüft hat, ob das erforderliche Flugzeug zur Verfügung steht. Im Anschluss sucht Frau O. aus einer Liste mit ca. 20 Flugzeugführern die Piloten heraus, die für den angefragten und bestätigten Flug in Frage kommen. Frau O. schildert den angesprochenen Piloten den Auftrag mit Abflugzeit und Zielort. Es ist nicht die Ausnahme, dass die angesprochenen Piloten ohne jede Begründung oder triftige Begründung nicht bereit sind, den Auftrag auszuführen. Die Aufgabe von Frau O. besteht darin, letztlich die Suche erfolgreich abzuschließen. Wenn keiner, der auf der Liste verzeichneten Piloten bereit ist, den Auftrag auszuführen, wendet sie sich an den Geschäftsführer der Firma NTS. Dieser springt dann entweder selbst ein oder bittet persönlich mit unterschiedlichem Erfolg die Piloten, den Auftrag doch noch zu übernehmen.
Von einem Weisungsrecht der Firma NTS kann mithin nicht die Rede sein.
Sind dann schließlich Flugzeugführer gefunden, trägt Frau O. diese handschriftlich in den Tagesplaner ein. Dort ist bereits der angenommene Auftrag des Kunden vermerkt. Einen "Dienstplan" gibt es bei der Firma NTS deshalb insoweit nicht. Die Vergütung der Piloten erfolgt auch nicht nach Stunden. Sie erhalten ihre Vergütung unabhängig von der konkreten Einsatzzeit als pauschalen Tagessatz. Die Höhe ist abhängig von der Qualifikation des Flugzeugführers . Er erhält die gleiche Vergütung für einen Flug von Münster nach Frankfurt und zurück mit einem Zeitaufwand von 2-3 Stunden wie z. B. für einen Flug von Münster nach Mallorca und zurück mit Aufenthalt und einem Zeitaufwand für den Piloten von .1.4 Stunden.
Kein Arbeitnehmer ließe sich eine solche Behandlung gefallen .
In der Beiakte des Beigeladenen zu 3) ist der zwischen diesem und der Klägerin geschlossene "Dienstvertrag über freie Mitarbeit" vorgelegt worden. Darin ist u. a. folgendes geregelt:
§ 1 Tätigkeit
Der Pilot wird gelegentlich bei Bedarf als Flugzeugführer für die NTS tätig. Ein Arbeitsverhältnis wird nicht begründet .
Zeitpunkt, Dauer, Art und Umfang eines jeden Einsatzes werden im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart.
Zu den Aufgaben des Piloten im Rahmen eines Einsatzes gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Vorbereitung von Flügen
- Durchführung von Flügen als Verantwortlicher oder Zweiter Flugzeugführer sowie als Einweisungsberechtigter oder Sachverständiger
- Nachbereitung von Flügen
- Dienstleistungen, die mit dem Flugauftrag in Verbindung stehen wie z. B. Vorbereitung des Fluggeräts, Catering, Service für Fluggäste, Versorgung (einschließlich Reinigung) des Fluggeräts.
NTS behält sich vor, dem Piloten auch andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen.
§ 2 Einsatz
Nimmt der Pilot einen Einsatz an, so ist er zu dessen Durchführung verpflichtet. Er hat insbesondere pünktlich zur vorgegebenen Zeit am Startflugplatz zu erscheinen..
Kann der Pilot einen Einsatz aus zwingenden Gründen nicht durchführen, so hat er der NTS unverzüglich Mitteilung zu machen.
Erscheint der Pilot - gleich aus welchem Grund - nicht pünktlich zu Einsatzbeginn und führt NTS daraufhin den Einsatz nicht oder mit einem anderen Piloten durch, so entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Piloten. Schadensersatzansprüche der NTS bei schuldhaftem Nicht- oder Späterscheinen bleiben unberührt. Fällt ein vereinbarter Einsatz aus von NTS nicht zu vertretenden Gründen aus, so entfällt der Vergütungsanspruch des Piloten.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung bemisst sich - je nach Vereinbarung im Einzelfall - entweder nach der tatsächlichen Flugzeit oder nach Einsatztagen.
Wird die Vergütung nach Einsatztagen gezahlt, erhält der Pilot für jeden vollen Einsatztag eine Vergütung von 350,-- DM, für halbe Einsatztage beträgt die Vergütung 60,-- DM/Stunde.
Es gilt als voller Einsatz tag, wenn die Flugdienstzeit mindestens 4:30 Stunden beträgt. Flugdienstzelten geringerer Stundenzahl werden als halber Einsatztag vergütet.
Mit der Vergütung sind alle Ansprüche des Piloten abgegolten .
Wenn ausdrücklich für einen Einsatz vereinbart, erhält der Pilot zusätzlich bei Reisen und auswärtigen Aufenthalten, die durch die Diensterfüllung bedingt sind, Spesen nach den steuerlich anerkannten Sätzen (Spesentabellen).
Die Vergütung ist jeweils nach vollständiger Beendigung eines Einsatzes und entsprechender Rechnungstellung durch den Piloten fällig.
Andere Vereinbarungen können im Einzelfall getroffen werden .
§ 4 Dienstverrichtung, Wesentliche Unterlagen Der Pilot ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften und wesentlichen Unterlagen, die den Betrieb der NTS reglementieren, zu beachten.
Als solche Unterlagen gelten insbesondere das Flugbetriebshandbuch und das Technische Handbuch. Der Pilot bestätigt, diese Unterlagen zur Kenntnis genommen zu haben. Der Pilot ist verpflichtet, die Geschäftsinteressen der NTS zu wahren und sich an die Weisungen der NTS-Geschäftsleitung sowie der von ihr bevollmächtigten Personen zu halten.
§ 5 Dienstzeit
Die Dienstzeit richtet sich nach den für den Einsatz von Flugzeugführern geltenden luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen (2. DVO LuftBO) und in diesen Grenzen nach den betrieblichen Erfordernissen und der Branchenübung.
Der Pilot hat während seiner Flugdienstzeit alle Beschäftigungen zu unterlassen, die den Flugdienst beeinträchtigen könnten. Er hat ferner während der Ruhezeit alle Tätigkeiten zu unterlassen, die dem Zweck der Ruhezeit entgegenstehen .
§ 11 Vertragsstrafe, Schadenersatzpflicht
Der Pilot verpflichtet sich, für den Fall der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung von wesentlichen Pflichten aus diesem Vertrag eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Eine solche Vertragsstrafe kann von NTS insbesondere erhoben werden
a) bei Nichtdurchführung eines Einsatzes durch den Piloten ,
b) bei Verzögerung eines Einsatzes durch verspätetes Erscheinen,
c) bei unterlassener unverzüglicher Mitteilung .im Falle einer zwingenden Verhinderung, erhöht bei daraus folgendem Ausfall des Einsatzes,
d) bei pflichtwidriger Dienstverrichtung (§ 4),
e) bei vorsätzlichen Handlungen gegen die Geschäftsinteressen der NTS (§ 4),
f) bei Verstoß gegen die Auskunftspflicht (§ 7) oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 8) oder das Verbot der Vorteilsnahme (§ 9) .
Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der NTS-Geschäftsleitung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festgelegt. Die Vertragsstrafe kann bis zu 5.000,-- DM, im Falle des Abs. 2 Buchst, e) bis 10.000,-- DM betragen.
Der Pilot ist darüber hinaus für der MSR aus Vertragsverletzungen entstehende Schäden ersatzpflichtig.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin und die Widersprüche der Beigeladenen zu einem späteren Zeitpunkt zurückgewiesen. Dadurch, dass die Tätigkeit der Beigeladenen nur gelegentlich und in einem zeitlich geringen Umfang durchgeführt würde, sei sie noch nicht als selbständig anzusehen. Es sei im vorliegenden Verfahren nur die Sozialversicherungspflicht dem Grunde nach zu klären. Hinsichtlich der unmittelbaren Tätigkeit unterscheide sich die Tätigkeit der Piloten nicht von der eines angestellten Flugkapitäns. Das fachlich nur in eingeschränktem Maße ausgeübte Weisungsrecht des Auftraggebers liege in der Natur der Tätigkeit begründet und bilde daher kein taugliches Abgrenzungsmerkmal. Die Schlussfolgerung, wegen der Möglichkeit vereinbarte Termine ohne Angabe von Gründen absagen zu können, läge eine fehlende Eingliederung in den Betrieb vor, sei nicht nachvollziehbar. Wenn ein Auftragnehmer als Pilot tätig werde, werde er durch die Annahme des Auftrages in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert.
Letztlich sei ein gewichtiges Indiz das mit dem Einsatz der Beigeladenen für diese kein Unternehmerrisiko verbunden sei.
Das wichtigste Arbeitsmittel- nämlich das Flugzeug - bekämen die Piloten von der Klägerin zur Verfügung gestellt, die auch die Kosten für Kerosin, Flughafen-, Start- und Landegebühren trage. Die Piloten trügen daher kein eigenes Risiko.
Die Klägerin hat am 02.10.2002 Klage erhoben. Die Beigeladenen zu 1) bis 9) haben selbständig Klage zu einem späteren Zeitpunkt als die Klägerin (in zwei Fällen vor einem anderen Sozialgericht) erhoben.
Die Klägerin macht geltend: Die Beklagte habe sich in ihrem Widerspruchsbescheid nur floskelhaft mit dem Widerspruch der Klägerin auseinandergesetzt. Die Beigeladenen hätten keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen, da jeder Auftrag ohne Gründe habe abgelehnt werden können. Es habe kein Dienstplan, noch Einsatz-, noch Bereitschaftspläne bestanden. Die Beigeladenen seien auch nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Flügen in einem bestimmten Zeitraum durchzuführen. Die Beigeladenen hätten nicht einmal ihren Urlaub melden müssen. Außerdem hätten sie auch ein Unternehmerrisiko, da sie erhebliches Kapital für die Ausbildung eingesetzt hätten (ca. 75.000 Euro), eine Fortbildung sei vorgeschrieben, um die Lizenz nicht zu verlieren. Auch die Art der Vergütung unabhängig vom Zeitaufwand spräche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da die Piloten nicht auf Stundenbasis entlohnt würden.
Der Beigeladene zu 9) G. F. trägt vor:
Er sei hauptberuflich Ingenieur im Bereich der Anwendungstechnik für einen internationalen Großkonzern, für den er auf Angestelltenbasis arbeite. Daneben würde er nebenberuflich ein nach der Gewerbeordnung seit dem 19.02.1998 angemeldetes selbständiges Gewerbe betreiben "Dienstleistungen und Geschäftskontakte". Er sei seit Dezember 1987 im Besitz des Luftfahrscheins für Berufsluftfahrzeuge. Diese Erlaubnis sei nur ein Jahr gültig und müsse jährlich neu beantragt werden. Dabei sehe die Luftpersonenverordnung vor, dass innerhalb eines Jahres mehr, als 18 Flugstunden auf Flugzeugen nachgewiesen werden. Er sei dementsprechend darauf angewiesen, jährlich eine Mindestzahl an Flügen zu machen, damit seine Lizenz verlängert werde. Aus diesem Grunde betreibe er seit 1987 die Geschäftsfliegerei für verschiedene Fluggesellschaften, u.a. die Klägerin. Dabei seien die Flugleistungen für ihn finanziell von geringem Interesse, es gehe ihm darum, seine Fluglizenz nicht zu verlieren. Diese Flüge würden über seine Firma abgewickelt. Wenn er Zeit: und Lust habe, einen Auftrag für die Klägerin durchzuführen, nehme die Firma den Auftrag an, während sie ihn sonst ohne Angabe von Gründen ablehnen würde. Der Schluss der Beklagten, aus der termingerechten Abwicklung von Flugaufträgen und ihrer Durchführung nach Kundenvorgabe auf ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis ginge fehl, denn auch jeder selbständige Unternehmer mache Flugaufträge und deren Durchführung ebenfalls von der Kundenvorgabe abhängig.
Insoweit der Vertrag mit der Klägerin, vorsehe, dass er sich nach deren Weisungen verhalten müsse und die Beklagte hieraus auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließe , übersehe sie, dass es sich dabei nur darum handele, sich gesetzestreu zu verhalten, denn das Luftverkehrsrecht treffe eine Reihe von Bestimmungen, die von den Piloten einzuhalten seien.
Der Beigeladene zu .1) K.N. trägt vor, dass er selbständiger Unternehmer in Paderborn und Chef einer Firmengruppe sei. Die Tätigkeit als Pilot bei der Klägerin habe er nur gelegentlich und mit der jederzeitigen Möglichkeit, einen Auftrag abzulehnen, ausgeübt. Außer für die Klägerin fliege er auch für ein anderes Flugunternehmen. Die Klägerin habe ihm Flugaufträge angeboten, die von Kunden sehr kurzfristig gebucht worden seien und .innerhalb einer Vorwarnzeit von 2 - 3 Stunden auszuführen gewesen seien. Für solche Flüge könne eine Fluggesellschaft keine eigenes Personal Vorhalten. Die Einschränkungen hinsichtlich der Durchführung der Flüge (Sicherheitsvorschriften, Flugbetriebshandbuch) ergäben sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften und würden insoweit unabhängig von einem Weisungsrecht der Klägerin durchgeführt.
Der Beigeladene zu 6) D.X. trägt vor: Er sei für eine Reihe von Unternehmen tätig. Er biete seine Dienstleistung am Markt an. Für die Klägerin sei er schon seit geraumer Zeit nicht mehr tätig. Sein unternehmerisches Risiko bestehe darin, dass er von Auftragsangeboten abhänge, da er nur bei tatsächlich erbrachter Dienstleistung entlohnt würde. Dabei sei die Entlohnung davon abhängig, was er mit seinen Auftraggebern aushandele. Auch mit der Klägerin habe er mehrfach eine höhere Entlohnung ausgehandelt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 aufzuheben.
Die Beigeladenen haben sich schriftsätzlich, soweit sie sich geäußert haben, dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend zu den Gründen des Widerspruchbescheides vor, dass die Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen kein Indiz für die Selbständigkeit sei, wenn bei Annahme eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliege. Außerdem seien die Piloten in ihrer Arbeitsorganisation keineswegs frei, denn es bestehe eine tatsächliche. Verpflichtung, die ihnen übertragenen Aufgaben - wenn sie einen Auftrag angenommen hätten - zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Bei Diensten höherer Art könne sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers zur "funktionsgerechten Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinern. Das Unternehmerrisiko fehle, da ein Risiko nur darin für Selbständigkeit spreche, wenn damit größere Freiheiten und größere Ver- dienstmöglichkeiten verbunden seien. Bei den Piloten würde die eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung nach Ausführung der Flüge erfolge.
Das Gericht hat zunächst die Piloten beigeladen, sodann die Verfahren der Beigeladenen zu 1) - 13) abgetrennt. Nachdem die Abtrennung sich als unnötig erwiesen hat, da keine wesentlichen Unterschiede in den Verträgen und den tatsächlichen Verhältnissen der Beigeladenen bestehen, hat das Gericht die Verfahren zur Entscheidung wieder verbunden.
In einem Erörterungstermin hat der bei der Klägerin beschäftigte Rechtsberater, Herr C. erklärt, dass mit allen Beigeladenen ein sogenannter Freelancer-Vertrag abgeschlossen wurde - wie er sich aus der Beiakte bzgl. des Beigeladenen zu 3) L.C. ergibt. Ferner erklärte er, dass die in dem Betrieb der Klägerin festangestellten abhängig beschäftigten Piloten der Klägerin im Rahmen normaler Dienstzeiten zur Verfügung stünden. Dagegen würde den hier betroffenen Piloten nur gelegentlich ein Auftrag angeboten, den sie ohne jede Begründung ablehnen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte über die Klage durch Gerichtsbescheid nach § .1.05 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da es die Beteiligten hierzu vorher angehört hat und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Die Klägerin ist durch die Bescheide der Beklagten beschwert, da diese rechtswidrig sind. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladenden abhängig Beschäftigte bei der Klägerin und somit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig sind.
Die Versicherungspflicht setzt voraus, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für die Krankenversicherung, § .1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für die Rentenversicherung, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI für die Pflegeversi- cherung, § 25 Abs.1 SGB III für die Arbeitslosenversicherung). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. SozR 3- 2400 § 7 Nrn. 4, 13, 15, 19, 20). Die selbständige Tätigkeit wird demgegenüber vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 22; SozR 3-2400 § 7 Nr. 15). Die abhängige Tätigkeit grenzt sich von der selbständigen Tätigkeit danach ab, welche dieser Merkmale überwiegen, wobei das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind, sofern sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen .
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war den Piloten freigestellt, ob sie einen Auftrag ablehnten oder annahmen. Sie waren der Klägerin gegenüber nicht einmal verpflichtet, einen Grund für die Ablehnung zu benennen. Eine solche freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft spricht ganz entschieden gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und ist als ganz wesentliches Kriterium bei der Beurteilung des Status der Beigeladenen zugrunde zu legen. Die Beklagte stellt dagegen darauf ab, dass nach Annahme eines Auftrages eine Weisungsgebundenheit vorliege, da sie sich nach Annahme eines Auftrages zu einer zeitgemäßen Ausführung verpflichten müssten. Diese Bindung besteht bei jedem freien Unternehmer, wenn er vertragsgemäß eine fristgerechte Ausführung eines Auftrages zugesagt hat. Daraus folgt nicht eine Einbindung in die Arbeitsorganisation und eine Unterwerfung unter das Weisungsrecht der Klägerin, da die Beigeladenen selbst bestimmt haben, dass sie zu der Zeit der Annahme des Auftrages der Klägerin ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen wollen. Als entscheidend ist dabei anzusehen, dass die Verfügung über ihre Arbeitskraft nach Zeit und Dauer ganz allein von ihnen selbst bestimmt werden kann.
Die Beigeladenen können - wie die Beklagte auch einräumt - bei ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen, wie sie arbeiten und unterliegen auch insoweit keinem Weisungsrecht der Klägerin. Soweit der Vertrag Regelungen im Hinblick auf die Ausführung der Tätigkeit enthält, sehen diese im Wesentlichen nur eine Bindung der Beigeladenen an die gesetzlichen Bestimmungen des Luftverkehrsrechts vor. Hieraus ist kein Weisungsrecht der Klägerin abzuleiten.
Die Beigeladenen haben zwar - soweit ihre Tätigkeit für die Klägerin betroffen ist - keine eigene Betriebsstätte und das wesentliche Kapital zur Ausführung der Flüge - nämlich das Flugzeug selbst - wird ihnen von der Klägerin zur Verfügung gestellt. Die Investition von eigenem Kapital ist jedoch nicht entscheidend für die Annahme von Selbständigkeit. Das BundessoziaIgericht hat dies damit begründet, dass eine auf den Einsatz eigenen Kapitals verengte Betrachtungsweise den vielen freiberuflichen Tätigkeiten nicht gerecht werden würde, die von Selbständigen ausgeübt werden, deren Leistung nicht oder nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können besteht (BSG SozR 2200 § .1.6 5 RVO Nr. 45).
Die Beigeladenen setzen in erster Linie ihre Kenntnisse und Fertigkeiten als lizenzierte Piloten ein. Sie tragen aber durchaus auch ein Unternehmerrisiko, indem sie - wie aus dem in der Beiakte des Beigeladenen zu 3) vorliegenden Vertrag ersichtlich, der, wie von der Beklagten nicht bestritten, mit allen Beigeladenen so abgeschlossen wurde -, bei Spät- oder Nichterscheinen sich nicht nur schadenersatzpflichtig machen, sondern darüber hinaus eine Vertragsstrafe zu zahlen haben. Diese Regelung ist typisch für einen selbständigen Vertragspartner, nicht aber für abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Darüber hinaus entfällt ein Vergütungsanspruch, wenn ein Einsatz aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfindet. Das würde z. B. bedeuten, dass bei Ausfall des Fluges wegen schlechten Wetters die Beigeladenen das Risiko eines Wegfalls des Vergütungsanspruches haben, eine Regelung, die bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht denkbar ist.
Im Übrigen waren die Beigeladenen - auch wenn die Verhältnisse bei ihnen hinsichtlich ihrer sonstigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse nicht einheitlich sind - wirtschaftlich von der Klägerin nicht abhängig, denn sie konnten nicht von einem Mindestumfang an Aufträgen ausgehen und hatten keinerlei Sicherheit, wann ihnen wieder ein Auftrag erteilt würde. Auch dies ist ein typisches Unternehmerrisiko.
Im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit, insbesondere ist das "Hauptmerkmal" der persönlichen Abhängigkeit, auf das es wesentlich ankommt (Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV Rn. 50), nicht erfüllt.
Da der Rechtsstreit nach dem 02.01.2002 anhängig geworden ist, und weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, sind nach § 197 a SGG1 Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erheben.
Der Streitwert wird nach § 13 Absatz 1 Satz 2 GKG als Regelstreitwert festgesetzt, da der Sach- und Streitstand keine aus reichenden Anhaltspunkte für die Höhe der zu entrichtenden Bei träge bei Versicherungspflicht bietet.