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Sozialgericht Münster·S 16 AS 55/05 ER·19.05.2005

Antrag auf einstweilige Anordnung nach SGB II zur Übernahme von Unterkunftskosten abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Zahlung von Leistungen nach SGB II einschließlich der vollen Kosten der Unterkunft ab 11. Mai 2005. Zentrale Frage war, ob Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind und ob eine Schonfrist gemäß § 22 Abs.1 S.2 SGB II besteht. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, weil der Kläger keine glaubhafte Darlegung zum dauerhaften erhöhten Wohnbedarf vorlegte; die vorgelegene privatärztliche Bescheinigung genügte nicht und eine amtsärztliche Untersuchung wurde für erforderlich gehalten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung nach SGB II zur Übernahme der Unterkunftskosten abgelehnt, da Anordnungsgrund und -anspruch nicht glaubhaft gemacht wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; insoweit finden die Grundsätze der ZPO entsprechende Anwendung.

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Die Übernahme der Kosten einer als übergroß angesehenen Wohnung im Rahmen des SGB II kommt vorläufig nur in Betracht, wenn hinreichend dargelegt wird, dass der erhöhte Wohnbedarf dauerhaft besteht.

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Eine privatärztliche Bescheinigung reicht nicht ohne Weiteres zur Glaubhaftmachung eines dauerhaften erhöhten Wohnbedarfs; bei Zweifeln ist eine amtsärztliche Untersuchung durch den Leistungsträger erforderlich.

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Bei Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrags werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.

Relevante Normen
§ Sozialgesetzbuch II (SGB II)§ 86b Abs. 2 SGG§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 B 28/05 AS ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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Die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 11. Mai 2005 (Antragseingang bei Gericht) bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung den Lebensunterhalt nach dem SGB II unter voller Bewilligung der Kosten der Unterkunft zu zahlen,

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hat keinen Erfolg.

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Gerichtsakte Sozialgericht Münster S 16 AS 27/05 nebst Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin beigezogen worden ist.

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Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

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In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO sind Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen.

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Vg. LSG NRW Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2004 – L 16 KR 33/04 KR ER-.

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Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Der Antragsteller ist von der Antragsgegnerin und vom vorhergehenden Sozialhilfeträger, dem Oberbürgermeister der Stadt Münsster darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung mit 82 qm zu groß ist und er sich um eine kleinere Wohnung, beziehungsweise Senkung der Kosten der Unterkunft bemühen muss (vgl. Widerspruchsbescheid der ARGE Münster vom 14.02.05). Unter diesen Voraussetzungen gewährt dem Antragsteller entgegen dessen Auffassung im Telefaxschreiben vom 12. Mai 2005 die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich keine sechsmonatige "Schonzeit" zur Reduzierung.

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Der Antragsteller hat mit der vorgelegten privatärztlichen internistischen Bescheinigung des Dr. O vom 20.12.04 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, ausnahmsweise auf Dauer, bzw. bis zum Renteneintritt, eine statt 45 qm tatsächlich 82 qm große Wohnung von der Allgemeinheit finanziert bekommen zu müssen.

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Das vom Antragsteller zur Unterstützung seines diesbezüglichen Begehrens vorgetragene psychiatrische Problem muss vielmehr amtsärztlich abgeklärt werden.

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Hierzu besteht die Bereitschaft der Antragsgegnerin. Auch wenn der Antragsteller dem gerichtlichen Einigungsvorschlag nicht zustimmen wollte, sollte er nunmehr seinerseits um amtsärztliche Untersuchung nachsuchen und die Antragsgegnerin sollte auch ohne zustandegekommenen Vergleich diese Untersuchungsmaßnahme einleiten bzw. fortführen, worauf beide Beteiligte nachdrücklich hingewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der §§ 183, 193 SGG.