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Sozialgericht Münster·S 16 AS 26/05 ER·10.04.2005

Einstweilige Anordnung: SGB II-Leistungen ohne Anrechnung von Lebensversicherungs-Rückkaufswerten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensrecht (Einstweilige Anordnung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller stellten einen Eilantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht ordnete die Zahlung laufender Leistungen von Antragseingang bis zur endgültigen Entscheidung an, allerdings ohne Anrechnung der Rückkaufswerte bestimmter Lebensversicherungen. Es stellte eine eheähnliche Lebensgemeinschaft fest und erkannte die vertraglichen Ausschlussregelungen der vorzeitigen Verwertung als gemäß §12 Abs.2 Nr.3 SGB II schutzwürdig an. Rückwirkende Zahlungen wurden im Eilverfahren abgelehnt.

Ausgang: Eilantrag auf SGB II-Leistungen teilweise stattgegeben: Zahlungen angeordnet, Rückkaufswerte der genannten Lebensversicherungen nicht zu berücksichtigen; übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b SGG ist zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; die ZPO-Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II liegt nur vor, wenn eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit inneren Bindungen und gegenseitiger Einstehensverpflichtung über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus besteht.

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Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sind als Altersvorsorgebeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Vermögen abzusetzen, wenn vertraglich eine wirtschaftliche Verwertung vor Renteneintritt (bzw. vor Vollendung des 60. Lebensjahres) ausgeschlossen ist.

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Vertragliche Vereinbarungen, die die vorzeitige Verwertung von Altersvorsorgeprodukten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausschließen, verstoßen nicht ohne weiteres gegen Treu und Glauben und sind bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen.

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In einstweiligen Anordnungsverfahren kommt eine rückwirkende Bewilligung der beantragten Leistungen grundsätzlich nicht in Betracht; die Anordnung beschränkt sich auf einen vorläufigen Zeitraum ab Antragseingang.

Relevante Normen
§ SGB II§ 86 b Abs. 2 SGG§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO§ 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II§ 122 BSHG§ 11 SGB II

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe der gesetzlichen Beträge unter Berücksichtigung ihres Vermögens, genannt im Telefaxschreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2005, allerdings ohne Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen des Antragstellers zu 1) bei der L und der Antragstellerin zu 2) bei der W, für die Zeit ab Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem das Gericht endgültig über den Eilantrag entschieden hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller,

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ihnen Leistungen nach dem SGB II in Höhe der gesetzlichen Beträge bis zu dem Ende des Monats zu zahlen, in dem das Gericht endgültig entschieden hat,

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hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Entscheidung beruht auf § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache eine Einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In entsprechender Anwendung der §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO sind Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen.

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vgl. LSG NRW, Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2004 - L 16 KR 33/04 ER -.

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Das Gericht hat das die Antragstellerseite betreffende Rubrum bei den nicht rechtskundigen Antragstellern von Amtswegen auf der Antragsstellerseite geändert und ist von allen vier Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft als eigenständige Antragsteller ausgegangen.

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Die Antragsteller haben für die Zeit vor Antragseingang bei Gericht einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine rückwirkende Bewilligung kommt im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht in Betracht.

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Im Übrigen haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, in dem sie ihre aktuelle Notlage dargelegt haben.

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Insoweit ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Antragsteller haben nämlich - dem Grunde nach - Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es liegen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II (eheähnliche Lebensgemeinschaft; ehemals § 122 BSHG) vor.

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Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 122 BSHG bzw. im Sinne von § 7 Abs.3 Nr.3 b SGB II liegt nur dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs - und Einstehendsgemeinschaft, durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet.

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vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 5 C 16.93 - FEVS Band 46, Seite 1 ff. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechnung in Abänderung der Rechtsprechung des VGH Baden-Würtemberg im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 87, 234 (264 f) Urteil vom 17.November 1992 Az: 1 - BvL 8/87 -.

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Dies ist hier offensichtlich im Verhältnis der beiden volljährigen Antragsteller zu 1) und 2) zueinander der Fall.

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Die daraus folgende gemeinsame Berechnung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft führt jedoch dazu, daß dieser unter Berücksichtigung von §§ 11, 12 SGB II - teilweise - Hilfe nach §§ 19, 20 SGB II zustehen. Teilweise nur deswegen, weil Einkommen und Vermögen, in der Weise wie die Antragsgegnerin dies im Schreiben vom 7. April berechnet hat, zwar zu berücksichtigen ist; aber ohne Anrechnung der beiden im Tenor genannten Lebensversicherungen der beiden volljährigen Antragsteller. Diese sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II als Altersvorsorgebeträge, nach dem Willen des Gesetzgebers "vom Vermögen abzusetzen". Die Antragsteller haben aus eigenem Antrieb und auf den Rat ihrer beiden Lebensversicherungsgesellschaften vereinbart, daß die Verwertung der Ansprüche aus dem jeweils genannten Versicherungsvertrag in den ausdrücklich genannten Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vor Eintritt in den Ruhestand (bzw. vor Vollendendung des 60. Lebensjahres) ausgeschlossen sei und diese Vereinbarung nicht widerrufen werden könne.

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Diese jeweils am 25. Januar 2005 getroffenen Vereinbarungen widersprechen nicht, wie die Antragsgegnerin meint, dem Grundatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), sondern nutzen den Rahmen und die Grenzen der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und im Übrigen auch nur die laut § 12 Abs. 2 und 3 SGB II bestehenden Vermögensschutzmöglichkeiten. Beide Antragsteller haben sich bewußt mit Blick auf die Sicherung ihre Altersversorgung einer vorzeitigen wirtschaftlichen Verwertung ihrer Lebensversicherung begeben. Da andererseits der Gesetzgeber private Alterssicherung privilegieren wollte, vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar zu SGB XII und II, München 2005, § 12 SGB II, Anm. 7, ist das Verhalten der Antragsteller zu 1) und 2) gegenüber der Antragsgegnerin auch vom zeitlichen Ablauf her (25. Januar 2005: Vereinbarungen mit den Lebensversicherungsgesellschaften; 28. Januar 2005: Antrag auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II) weder treuwidrig noch verwerflich. Die Antragsgegnerin hat auch in keiner Weise dargelegt, wie die Antragsteller von dem nunmehr nicht mehr anzugreifenden, bzw. derzeit nicht verwertbaren Vermögen leben können sollen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer (entsprechenden) Anwendung der Regelungen der §§ 183, 193 SGG.