Einstweilige Anordnung SGB II abgelehnt – Ausschluss wegen BAföG‑förderungsfähiger Ausbildung und Aufenthaltstitel
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Gewährung von Leistungen nach SGB II ab 01.08.2006. Das SG Münster lehnte den Antrag ab, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Zudem besteht nach §5 Abs.5 SGB II bei befristeter Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch. Eine dem Grunde nach BAföG‑förderungsfähige Ausbildung schließt Leistungen nach §7 Abs.5 SGB II aus; ein Härtefall lag nicht vor.
Ausgang: Einstweiliger Leistungsantrag nach SGB II abgewiesen; kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch/Anordnungsgrund und Leistungsausschluss wegen Aufenthaltstitel und BAföG‑förderungsfähigkeit der Ausbildung.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
In grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren können Leistungen grundsätzlich nicht für die Vergangenheit gewährt werden; Vergangenheit ist die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht bei Inhabern einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Eine Ausbildung, die dem Grunde nach BAföG‑förderungsfähig ist, schließt Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 5 SGB II aus; das Fehlen individueller BAföG‑Voraussetzungen begründet keinen Leistungsanspruch nach SGB II.
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht bereits im drohenden Abbruch einer Ausbildung wegen fehlender Mittel; hierfür sind atypische, über den Regelungszweck hinausgehende Umstände erforderlich.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 20 AS 315/06 ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01. August 2006 Leistungen nach dem Sozialgerichtsgesetzbuch II (SGB II) vorläufig zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gem. § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts über diesen Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
vgl. LSG NRW Beschluss des 16. Senats vom 20. April 2004 - L 16 B 33/04 KR/ER und des 9. Senats vom 21. April 2005 - L 9 B 6/05 SO ER -
Soweit in die Vergangenheit, nämlich betreffend die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht gerichtet hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft. In einem grundsicherungsrechtlichen Eilverfahren kann grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit gewährt werden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dabei die Vergangenheit definiert als die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht.
Im übrigen hat im vorliegendem Fall der 1984 in H ... geborene, zur Miete wohnende Kläger für die begehrten Leistungen weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Sein Antrag muss und kann nicht in einen Antrag nach § 86 b Absatz 1 SGG umgedeutet werden, da anders als der Bescheid des Antragsgegners vom 15. August 2006 suggeriert, nicht in eine laufende Bewilligung eingegriffen wird. Der Antragsteller türkischer Staatsangehörigkeit, der eine bis zum 08. November 2007 befristete Aufenthaltserlaubnis hat, hat gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Er betreibt eine gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 BAföG dem Grunde nach förderungswürdige Ausbildung an der Abendrealschule in S ... Diese Ausbildung wird zwar ausweislich des Ablehnungsbescheides betreffend BAföG nicht tatsächlich gefördert, weil der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt. Für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II ist jedoch allein maßgeblich, ob eine Ausbildung zu den förderungsfähigen im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG gehört. Individuelle Gründe, die dazu führen, dass eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung letztlich nicht durch das BAföG gefördert wird, führen nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegen nicht vor. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Versagung von Leistungen wegen fehlender Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts letztlich den Abbruch der Ausbildung nach sich zieht. Ein solcher Ausbildungsabbruch ist zwar hart, er stellt jedoch keine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II dar. Denn das Fehlen von Mitteln zur Deckung des Lebensunterhalts führt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II regelmäßig zu dem Abbruch der Ausbildung, wegen derer ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht besteht. Dieses Ergebnis nimmt der Gesetzgeber bei der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II in Kauf und kann deshalb für sich gesehen keine "besondere" Härte begründen. Andere atypische Lebensumstände, die eine besondere Härte begründen könnten liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller, aus eigener Kraft oder durch seine Mutter, nicht in der Lage ist, die Kosten der Ausbildung ohne Leistungen nach dem BAföG aufzubringen, ist es ihm zumutbar die Ausbildung zu beenden, um sich wie vorher bis zum 31. Juli 2006 in Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu bringen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers letztlich geforderte freie Ausbildung aller erlaubtermaßen im Bundesgebiet befindlichen Ausländer ist weder gesamtstaatliches Ziel der Bundesrepublik Deutschland noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. die differenzierten Kautelen des BAföG zur Förderung von Ausländern). Demgegenüber ist es durch die Genfer Konvention der unterzeichnenden Bundesrepublik Deutschland geboten, anerkannte Asylberechtigte zu priviligieren (vgl. deren Besserstellung durch § 8 Abs. 1 BAföG).
Nach alledem und unter Berücksichtigung des Beschlusses des LSG NRW vom 23. August 2006 - L 19 B 20/06 AS ER geht zudem eine nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 anstehende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
Der Antragsteller hat aus vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch auf Übernahme von Mietrückständen. Die Wohnung ist im übrigen mit 53 qm nach der Rechtsprechung für einen Schüler/Studenten und / oder Grundsicherungsempfänger zu groß.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.