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Sozialgericht Münster·S 15 AL 23/04·30.03.2005

Klage auf Rücknahme des Arbeitslosengeld-Bescheids nach § 44 SGB X abgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrecht (Arbeitslosengeld)Sozialverwaltungsverfahren / SGB XAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Rücknahme eines Änderungsbescheids über Arbeitslosengeld (ab 08.06.1993) nach § 44 SGB X und verlangt eine Neubemessung auf Grundlage eines höheren Bemessungsentgelts. Das Sozialgericht hält die Klage für fristgerecht, weist sie aber als unbegründet ab. Es stellt fest, dass kein rechtlicher Fehler oder unrichtiger Sachverhalt vorliegt und der Kläger nicht dargetan hat, dass eine höhere Bemessungsgrundlage seinen Leistungssatz hätte erhöhen können. Die Beklagte hat zudem die Leistungssätze erläutert und die rentenrechtlichen Meldungen vorgenommen.

Ausgang: Klage auf Rücknahme des Änderungsbescheids über Arbeitslosengeld nach § 44 SGB X als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verwaltungsakt kann auch nach Unanfechtbarkeit nach § 44 Abs. 1 SGB X nur dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn sich ergibt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist oder von einem sich später als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen wurde.

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Zur Prüfung eines Rücknahmegrundes nach § 44 SGB X reicht die bloße Wiederholung oder Verfahrensrüge nicht aus; der Betroffene muss neue Tatsachen oder Beweismittel darlegen, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt.

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Erhält ein Leistungsberechtigter bereits den höchstmöglichen Leistungssatz nach der einschlägigen Tabelle, wirkt sich ein höheres zugrunde gelegtes Bemessungsentgelt nicht leistungssteigernd aus und begründet daher keinen Rücknahmegrund.

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Die Mitteilung und Erläuterung der zugrundegelegten Leistungssätze sowie die Übermittlung der sich hieraus ergebenden rentenversicherungsrechtlichen Meldungen entkräftet Anträge auf rückwirkende Korrektur, sofern dadurch keine Rechtswidrigkeit des Bescheids ersichtlich wird.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 SGB X§ 105 SGG§ 87 Abs. 1 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AL 65/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

2

Der 1939 geborene Kläger ist von Beruf Opernsänger. Er war zuletzt vom 20.08.1969 - 31.03.1993 als solcher bei der Stadt N. beschäftigt gewesen. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld (Alg) ab 08.06.1993 auf der Grundlage eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 1.050,-- DM. Dieses Arbeitsentgelt resultierte aus dem von dem Kläger in den letzten 12 Monaten vor seiner Arbeitslosmeldung erzielten Arbeitsentgelt von insgesamt 54.549,70 DM.

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Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger seinerzeit geltend machte, ihm stehe ein Anspruch auf Alg auf der Grundlage eines Arbeitsentgelts von 6.641,98 DM monatlich (1.532,76 = gerundet auf 1.530,-- DM wöchentlich) zu, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.1993 als unbegründet zurückgewiesen.

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Mit Änderungsbescheid vom 14.08.1998 wurde dem Kläger dann rückwirkend ab 08.06.1993 Alg zuerkannt auf der Basis eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 1.680,-- DM. Unter Berücksichtigung von Leistungsgruppe C, die der Lohnsteuerklasse III entspricht, ergab sich ein wöchentlicher Leistungssatz von 681,60 DM nach der AFG-Leistungsverordnung für das Jahr 1993. Dabei handelte es sich um den höchstmöglichen allgemeinen Leistungssatz nach der Tabelle (Bl. 462 LA Bd. II).

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Mit Schreiben vom 10.09.2003 beantragte der Kläger eine Überprüfung seines Alg-Anspruches ab 08.06.1993 gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 11.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung mit der Begründung ab, es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Der Kläger widersprach dem und bat um Angabe der konkreten Leistungssätze unter Berücksichtigung des festgesetzten Bemessungsentgelts von 8.450,-- DM. Mit Schreiben vom 20.11.2003 erfolgte durch die Beklagte eine Aufstellung über die von dem Kläger bezogenen Leistungssätze während der Zeit vom 08.06.1993 - 28.08.1995 und vom 07.04.1997 - 31.08.1999. Ab 01.11.1999 erhielt der Kläger eine Altersrente von der BfA. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung wurde u. a. dargelegt, der Kläger habe keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und auch keine Beweismittel neu genannt, durch die sich eine mögliche Rechtswidrigkeit der vorherigen Bewilligungsbescheide ergeben könne. In eine Sachprüfung könne daher nicht eingetreten werden, so dass es bei der Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides verbleibe.

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Der Kläger hat hiergegen am 20.01.2004 Klage vor dem Sozialgericht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Er macht geltend, dass seine Klage nicht verfristet sei, da er in dem Parallelprozess gegen die BfA Berlin mit Schriftsatz vom 22.12.2003 vorgetragen habe, dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.11.2003 zu widersprechen. Er beantrage die gerichtliche Überprüfung des Leistungsnachweises der Beklagten auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 8.450,-- DM monatlich ab 08.06.1993.

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Die Beklagte macht geltend, unter Berücksichtigung des Eingangs der Klage am 20.01.2004 sei diese nicht fristgerecht erhoben und damit unzulässig. Sofern dessen ungeachtet die Klagefrist eingehalten worden sein sollte, werde auf  die nach wie vor zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen, der der Sach- und Rechtslage entspreche.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- sowie der Parallelprozessakte des Klägers gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin (BfA), Az.: S 0 RA 00/02, und die Leistungsakten der Beklagten Bd. I - IV verwiesen, die Vorlagen und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, die Beteiligten sind mit Schreiben vom 11.05.2004 darauf hingewiesen worden.

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Die Klage ist zulässig. Sie kann als fristgerecht erhoben angesehen werden, da der Kläger in seinem Parallelprozess gegen die BfA (S 0 RA 00/02) mit Schreiben vom 22.12., bei dem Sozialgericht eingegangen am 29.12.2003, sinngemäß erklärt hat, den Widerspruchsbescheid der BA - Arbeitsamt N. - vom 26.11.2003 anfechten zu wollen. Die Klagefrist von 1 Monat kann damit als eingehalten betrachtet werden (§ 87 Abs. 1 SGG).

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rücknahme des zuletzt unter dem 14.08.1998 ergangenen Änderungsbescheides hinsichtlich der Bewilligung von Alg ab 08.06.1993 nicht zu.

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Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat den höchstmöglichen wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 681,60 DM ab 09.06.1993, den die Tabelle Arbeitslosengeld/allgemeiner Leistungssatz für das Jahr 1993 ausweist, erhalten. Ein höheres Bemessungsentgelt als das von der Beklagten zugrunde gelegte hätte sich für die Höhe seines Leistungssatzes nicht mehr leistungssteigernd auswirken können. Ungeachtet dessen hat der Kläger selbst in seinem Schreiben an die Beklagte vom 07.12.1998 ausgeführt, dass seinem Widerspruch mit dem Änderungsbescheid vom 14.08.1998 entsprochen worden sei. Nach alledem kann eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht festgestellt werden. Überdies hat die Beklagte auch mit Verfügung vom 04.01.1999 (Bl. 557 ff. LA Bd. II) das sich durch die Erhöhung der Leistungssätze ergebende höhere Rentenversicherungsentgelt der BfA Berlin gemeldet. Dem Informationsbedürfnis des Klägers hinsichtlich der wöchentlichen Leistungssätze für die Zeit vom 08.06.1993 - 31.08.1999 hat die Beklagte ebenfalls Rechnung getragen und in ihrem Schreiben vom 20.11.2003 die Höhe dieser Leistungssätze einschließlich des zugrunde gelegten Bemessungsentgelts erläutert.

15

Die Klage ist daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.