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Sozialgericht Münster·S 15 AL 119/99·28.06.2000

Klage gegen Teilaufhebung von Alg/Alhi mangels Klagebegründung abgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrecht der ArbeitslosenversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die teilweise Aufhebung von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung an. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger trotz Ankündigung und wiederholter Aufforderung keine substantiierten Klagegründe vorlegte. Das Gericht setzte gemäß §105 SGG durch Gerichtsbescheid die Klage abweisend wegen fehlender Begründung außer. Die Kostenentscheidung folgt §193 SGG.

Ausgang: Klage gegen teilweisen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Unterlassung der Klagebegründung als abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage nach dem SGG ist nur zulässig, wenn der Kläger substantiiert behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert zu sein; bloße Anträge ohne Begründung genügen nicht.

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Kommt der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Klagebegründung nicht nach, kann das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden.

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Fehlt eine hinreichende Klagebegründung so sehr, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

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Die Zuweisung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann anordnen, dass die Parteien einander keine Erstattung außergerichtlicher Kosten schulden.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist zwischen den Beteiligten die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.1997 und die Erstattungsforderung in Höhe von 1.538,85 DM. Der 0000 geborene Kläger erhielt ab 02.09.1996 von der Beklagten Alg, und zwar ab 14.01.1997 in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 391,80 DM bis zur Erschöpfung des Leistungsanspruchs am 25.07.1997. Danach bezog der Kläger Alhi in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 333,60 DM bis zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit am 03.11.1997 bei der I GmbH. Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 06.11.1997 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 01.09.1997 einer geringfügigen Beschäftigung bei der Fa. I GmbH nachging. Durch eine weitere Überschneidungsmitteilung vom 29.05.1998 wurde die Beklagte über eine geringfügige Beschäftigung des Klägers ab 01.04.1997 bei der Fa. F GmbH in E informiert. Nach Anhörung des Klägers erging unter dem 30.11.1998 ein Bescheid der Beklagten, mit dem die Entscheidung über die Bewilligung von Alg bzw. Alhi für die Zeit vom 01.04.1997 bis 31.10.1997 teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen und 1.538,85 DM an zu Unrecht erhaltenen Bezügen erstattet verlangt wurde. Zur Begründung wurde dargelegt, der Kläger habe in dem vorg. Zeitraum Nebeneinkommen bei der Fa. F GmbH in der Zeit vom 01.04. bis 31.08.1997 und in der nachfolgenden Zeit bis zum 31.10.1997 bei der I GmbH erzielt, das auf die Leistungen anzurechnen gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.1999 wurde der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf seinen Inhalt, Bl. 502 ff. LA, bezugnehmend verwiesen.

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Hiergegen richtet sich die am 31.08.1999 vor dem Sozialgericht erhobene Klage. Der Kläger hat erklärt, die Klage zur Fristwahrung zu erheben, eine ausführliche Begründung werde in der 36. Kalenderwoche 1999 erfolgen. Nach Verweisung des Rechtsstreites vom Sozialgericht Duisburg wegen örtlicher Zuständigkeit an das Sozialgericht Münster ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 05.11.1999 aufgefordert worden, seine Klage wie angekündigt nunmehr innerhalb von 4 Wochen zu begründen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01. und 09.03.2000 ist der Kläger jeweils unter Fristsetzung erneut an die ausstehende Klagebegründung erinnert worden. Mit weiterem Schreiben vom 17.04.2000 ist eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.05.2000 gegeben worden.

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Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt der Kläger,

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den Bescheid vom 30.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.07.1999 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid liegen gemäß § 105 SGG vor.

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Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat seine Klage nicht begründet. Gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 SGG ist die Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung der Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Behauptung, denn der Kläger hat seine im August 1999 erhobene Klage nicht begründet. Er hat zwar einen Klageantrag gestellt, diesem lässt sich jedoch nicht ohne weiteres entnehmen, inwiefern er sich durch den angefochtenen Bescheid beschwert fühlt. Ohne eine weitere Klagebegründung ist es dem Gericht aber nicht möglich, den Sachverhalt aufzuklären und den Rechtsstreit einer Entscheidung zuzuführen.

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Die Klage war daher abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.