Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit; Steuererstattung als Einkommen (SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Bescheids über Leistungen nach SGB II; das Sozialgericht lehnte die Bewilligung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Zentral war, ob eine im März 2006 erhaltene Einkommensteuerrückerstattung als Vermögen oder als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu behandeln ist. Das Gericht wertete die Steuererstattung als Einkommen und bestätigte die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheids sowie die Rückforderung von 424,58 Euro. Auf Verschulden der Leistungsberechtigten kommt es für die Aufhebung nach § 48 S.2 Nr.3 SGB X nicht an.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt; Klageaussichtslosigkeit bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Eine Einkommensteuerrückerstattung ist im Zeitpunkt ihres Zuflusses als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu behandeln und nicht als Zufluss von Vermögen.
Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X ist gerechtfertigt, wenn der Leistungsberechtigte Einkommen erzielt, das den Anspruch ganz oder teilweise entfallen lässt.
Für die Aufhebung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.3 SGB X wegen erzielter Einnahmen ist ein Verschulden des Leistungsempfängers nicht erforderlich; die bloße Erzielung von Einkommen genügt.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 7 B 317/07 AS [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 22.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2007 als rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. - 31.03.2006 teilweise gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgehoben und eine Überzahlung in Höhe von 424,58 Euro zurückgefordert. Die Beklagte hat zu Recht die von der Klägerin im März 2006 erhaltene Einkommensteuerrückerstattung auf den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet.
Bei der Steuererstattung handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um den Zufluss von Vermögen, sondern um anspruchsschädiches Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. Senates des Landessozialgerichts NW, der in seinem jüngsten Urteil vom 20.08.2007 (Az.: L 20 AS 99/06) ausgeführt hat, die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Begriffsbestimmungen zur früheren Sozialhilfe von Einkommen und Vermögen zu übernehmen. Danach ist der Steuererstattungsanspruch im Zeitpunkt seiner Auszahlung Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 SGB II bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen ist. Da bereits die Erzielung von Einkommen, das zum teilweisen Wegfall des Leistungsanspruchs führt, ausreichend ist für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, kommt es auf die Frage von Verschulden auf Seiten des Leistungsempfängers - hier der Klägerin - nicht an.