Klage auf Feststellung: Scan per E‑Mail einem Fax gleichstehend – Abweisung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt festzustellen, dass ein unterschriebener, eingescannt per E‑Mail übermittelter Widerspruch einem Fax gleichsteht. Das Sozialgericht Münster weist die Klage ab, da der Beklagten bereits die Wirksamkeit des Widerspruchs zuerkannt wurde und damit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klage ist zudem offensichtlich unbegründet; Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Feststellung, dass ein eingescanntes, per E‑Mail übermitteltes Schreiben einem Fax gleichsteht, wird mangels Erfolg und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist eine Feststellungsklage unzulässig; dies liegt insbesondere vor, wenn die Behörde die begehrte Rechtsfolge bereits anerkannt hat oder eine einfachere außergerichtliche Regelung besteht.
Ist eine Klage offensichtlich unbegründet, darf das Gericht sie ohne abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit abweisen, sofern den Beteiligten dadurch keine Nachteile entstehen.
Die parallele Anhängigkeit desselben Streitgegenstandes in zwei Verfahren führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (Sperrwirkung der Rechtshängigkeit).
Die Anerkennung der Wirksamkeit eines unterschriebenen, eingescannten und per E‑Mail übermittelten Widerspruchs durch die Behörde beseitigt regelmäßig das Bedürfnis für eine gerichtliche Feststellung, soweit keine weitergehenden allgemeinen Feststellungen erstrebt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 14 R 126/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt erneut im gerichtlichen Klageverfahren laut Antrag im Kurzschriftsatz vom 01.10.2021 die„ Feststellung ,dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleich steht“.
Der am 00.00.1983 geborene Kläger bezieht soweit aktenkundig seit Februar 2015 von der Beklagten die volle Rente wegen Erwerbsminderung (EM) auf Dauer gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es verbleibt ihm als Bruttobetrag der vollen EM-Rente ausweislich aktenkundiger Auskunft der Beklagten zum dazu auch noch anhängig gewesenen Eilverfahren S 14 R 656/21 ER vom 22.10.2021 derzeit rechnerisch 128 Euro kalendermonatlich. Er erhält zudem aufstockende Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII.
Das Sozialgericht (SG) Münster hatte bereits in der Sache identischen Rubrums S 23 R 22/21 entschieden und eine Klage , mit der der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt hatte,
„festzustellen, dass ein unterschriebener, eingescannter Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, als solcher anzuerkennen ist“
durch Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 ( Berufungs-Az. beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW - L 14 R 516/21) abgewiesen.
Zur Begründung hatte das SG im o.g. Gerichtsbescheid vom 10.05.2021 - S 23 R 22/21- wörtlich ausgeführt:
„Die Klage ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit der Klage folgt jedenfalls aus der doppelten Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes.
Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 7). Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 17/13 R –, Rn. 17).
Als der hiesige Rechtsstreit beim Sozialgericht Münster am 12.01.2021 anhängig und damit gem. § 94 SGG rechtshängig geworden ist, war bereits seit dem 07.09.2020 beim Sozialgericht Münster zu dem Az. S 23 R 668/20 ein Klageverfahren anhängig, das denselben Streitgegenstand – das Begehren auf Feststellung, dass ein unterschriebener, eingescannter Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, als solcher anzuerkennen sei – betrifft.
Angesichts dessen ist die hiesige Klage jedenfalls wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Überdies ist die hiesige Klage auch mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
So wurde zum Einen bereits kein Verwaltungsverfahren betreffend das hiesige Klagebegehren der vom Kläger begehrten Feststellung durchgeführt, sodass dem hiesigen Klageverfahren schon keine – den Kläger beschwerenden – Bescheide betreffend die vom Kläger begehrte Feststellung zugrundeliegen, die den Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden würden.
Zum Anderen hat die Beklagte in dem Klageverfahren mit dem Az. S 23 R 668/20 mit Schreiben vom 14.12.2020 den Anspruch auf rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruches gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 bereits anerkannt und aufgrund dessen dem Begehren des Klägers bereits entsprochen. Daher ist die Klage auch insoweit mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.“
Im Berufungsverfahren dazu beim LSG NRW - L 14 R 516/21 – erfolgte zuletzt ,soweit hier erkennbar , eine Betreibensaufforderung der dortigen Berichterstatterin nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG vom 22.09.2021 an den Berufungskläger = den hiesigen Kläger.
Durch ein am 01.10.2021 auch bei der hier erkennenden Kammer anhängig gemachtes Eilverfahren S 14 R 656/21 ER , SG Münster begehrte der Kläger sodann erstinstanzlich laut Antrag im Kurzschriftsatz vom 01.10.2021 die„ Feststellung ,dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleich steht.“ Das Eilverfahren endete durch ablehnenden Beschluss der erkennenden Kammer vom 05.11.2021, gegen den der Kläger wiederum Beschwerde beim LSG NRW, Az. derzeit hier noch unbekannt, einlegte.
Dort wie hier im Hauptsachverfahren beantragt der Klägerlaut Kurz-Schreiben vom 01.10.2021, wörtlich
„dass ein Scan per E-Mail einem Fax gleich steht.“
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Ebenso wie im bereits angeschlossenen Eilverfahren S 14 R 656/21 ER , Sozialgericht (SG) Münster wendet sich die Beklagte auch gegen dieses Klageziel. Es bestehe sinngemäß kein Anlass für eine solche Feststellung.
Das Gericht hat hier die auch schon zu S 14 R 656/21 ER vorgelegten 2 Bände Verwaltungs-Hilfsakten von der Beklagten betreffend den Kläger beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf deren Inhalt sowie den dieser Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurden Anhörungsmitteilungen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG durch Schreiben vom 05.11.2021 – beim Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 10.11.2021 - wirksam zugestellt. Damit hatten beide Beteiligte Gelegenheit zu weiterer Äußerung. Sie wurden mithin hinreichend angehört, § 105 Abs. 1 SGG. Ihrer Zustimmung zu dieser Entscheidungsform bedarf es nicht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 105 Rn. 10, 10 a, mwN).
Die Klage hat keinen Erfolg. Bereits die Zulässigkeit ist fraglich. Insbesondere könnte es an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des Verfahrens mangeln. Dieses ist dann nicht gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Kläger keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., vor § 51 Rn. 16 ff. und § 86b Rn. 7a). Es muss wie bei allen an das Gericht gerichteten Anträgen auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt hingegen, wenn eine einfachere und günstigere Regelungsmöglichkeit außerhalb des Rechtsweges bzw. ohne förmlich-schriftliche Entscheidung des Gerichts eröffnet ist. Das wiederum ist hier ebenfalls einschlägig. Denn es besteht kein bloß denkbarer Anspruch des Klägers auf gerichtlich positive Entscheidung, wie das schon bei im Eilverfahren Beschluss vom 05.11.2021 - S 14 R 654/21 ER ,SG Münster, ebenso deutlich wie dies gegenüber dem hiesigen Kläger erforderlich erscheint, zum Ausdruck gebracht worden war.
Mehr war ihm auch im Hauptsacheverfahren gerichtlich nicht zuzusprechen. Auch hier geht das Begehren vom 01.10.2021 auf die o.g. Feststellung ebenso als Klagebegehren offenkundig vollauf ins Leere, ist in jedem Fall und in jeglicher rechtlicher Hinsicht abweisungsreif.
Aber selbst bei unterstellter/angenommener prozessualer Zulässigkeit ist dieser Klage der Erfolg zu versagen. Denn sie ist jedenfalls auch erkennbar und offensichtlich unbegründet. Übereinstimmend mit dem Bundessozialgericht -BSG - Urt. v. 29. 01.2008 – B 7/7a AL 6/06 R, juris Rn. 11, bedarf es nach gefestigter Auffassung der erkennenden Kammer ausnahmsweise dann noch keiner abschließenden Entscheidung über die prozessuale Zulässigkeit. Zwar darf die Zulässigkeit einer Klage im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft in der Regel nicht offen gelassen werden. Die Zulässigkeit kann aber im Einzel- bzw. Ausnahmefall offen bzw. dahingestellt - bleiben, wenn den Beteiligten dadurch keine Nachteile entstehen können (Leitherer in : Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 143 Rn 2a, mit weiteren Nachweisen auch zu entsprechenden Entscheidungen in der Zivil- bzw. Finanzgerichtsbarkeit).
Das ist – wie hier - der Fall, soweit die Klage offensichtlich unbegründet ist. Insoweit bezieht sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 136 Abs. 3 SGG auch auf die Gründe seines Beschlusses vom 05.11.2021 –S 14 R 656/21 ER. Dort heißt es u.a. : „Denn auch die Antragsgegnerin bezweifelt jedenfalls nicht, dass der Antragsteller solcherart wirksam Widerspruch eingelegt hat. Im Klageverfahren identischen Rubrums S 23 R 668/20 , SG Münster, teilte die hiesige Antragsgegnerin = dortige Beklagte durch Schreiben vom 14.12.2020 dem Kläger = hiesigem Antragsteller, mit, dass sie eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruches gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 im Falle des Antragstellers auch durch den von diesem unterschriebenen, eingescannten Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, anerkenne. Dazu wird zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 10.05.2021 – S 23 R 22/21 / Berufungs-Az. L 14 R 516/21, LSG NRW, verwiesen . Dort wurde erstinstanzlich so deutlich wie dies gegenüber dem Antragssteller erforderlich erscheint, entschieden. Das Gericht folgt dem auch im Eilverfahren. Der Antragsteller wiederum hat dazu nichts Weiteres vorgebracht, auch auf Aufforderung keinerlei Umstände zur besonderen Eilbedürftigkeit des o.g. Feststellungsbegehrens vorgetragen. Es muss außerdem, wie bei allen an das Gericht gerichteten Anträgen auch, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine einfachere und günstigere Regelungsmöglichkeit außerhalb des Rechtsweges bzw. ohne förmlich-schriftliche Entscheidung des Gerichts eröffnet ist. Das wiederum ist hier erkennbar der Fall. Es besteht hier schon kein Anspruch des Antragstellers auf gerichtliche Eil-Entscheidung, weil die eindeutige Aussage der Antragsgegnerin vom 14.12.2020 unstreitig eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruches gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 im Falle des Antragstellers auch durch den von diesem unterschriebenen, eingescannten Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, anerkennt. Darüber hinaus gehende generalisierte Feststellungen sind nicht zu erwirken. Das sog „Fax des kleinen Mannes“ = die E-Mail als solche, steht hier nicht zulässigerweise, erst recht nicht in einem summarischen Eilverfahren, zur Entscheidung.
Die Beklagte bezweifelt auch im hiesigen Hauptsacheverfahren mit keinem Wort, dass eine rechtswirksame und fristgerechte Erhebung des Widerspruches gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020 im Falle des Antragstellers auch durch den von diesem unterschriebenen, eingescannten Widerspruch, der per E-Mail geschickt wurde, anerkenne. Der Kläger hat wiederum dazu nichts Weiteres vorgebracht, bzw. vorgetragen.
Dieser Klage war mithin ebenfalls jeder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.