Keine Erwerbsminderungsrente trotz Schlaganfallfolgen und psychischer Einschränkungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Bewilligung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab November 2021 und wandte sich gegen die Ablehnung durch die Rentenversicherung. Streitpunkt war, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen (u.a. Zustand nach Apoplex, depressive Symptomatik, Persönlichkeitsakzentuierung sowie Toilettennähe-/Pausenbedarf) eine quantitative Leistungsminderung begründen. Das Gericht folgte den gerichtlichen Gutachten und sah den Kläger weiterhin für körperlich leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) leistungsfähig. Ein über das Übliche hinausgehender Pausen- bzw. Toilettenbedarf sei nicht objektiviert und könne im Rahmen gesetzlicher Pausen und Verteilzeiten abgedeckt werden; der festgestellte GdB sei für § 43 SGB VI nicht maßgeblich.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung ab November 2021 abgewiesen; Kostenerstattung nicht angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI liegt nicht vor, wenn Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig sein können; die Arbeitsmarktlage ist dabei unbeachtlich.
Qualitative Leistungseinschränkungen (z.B. Ausschluss von Nachtarbeit, Akkord, erheblichem Zeitdruck, Leitern/Gerüsten, vermehrtem Publikumsverkehr) begründen für sich genommen keine Erwerbsminderung, solange das quantitative Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich erhalten bleibt.
Ein für die Annahme von Erwerbsminderung relevanter unüblicher Pausenbedarf setzt Arbeitsunterbrechungen voraus, die über betriebsübliche Pausen und allgemein zugestandene Verteilzeiten hinausgehen und die Eingliederung in ein Arbeitsverhältnis typischerweise ausschließen.
Häufigere Toilettengänge begründen regelmäßig keine quantitative Leistungsminderung, wenn sie im Rahmen gesetzlicher Ruhepausen sowie üblicher Verteilzeiten möglich sind und Toiletten nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben in zumutbarer Nähe bereitstehen.
Der Grad der Behinderung nach dem SGB IX steht mit der rentenrechtlichen Beurteilung der Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in keiner Wechselwirkung; aus einem (auch höheren) GdB folgt kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung als Technischer Zeichner erfolgreich absolviert, nach eigenen Angaben jedoch in diesem Beruf nie gearbeitet. Tatsächlich war er im technisch-kaufmännischen Vertrieb tätig, bis 1996 als sog. Projektor, dann im Projekt-Vertrieb global, mehrjährig für ein Maschinenbauunternehmen in C. bis 2013 und zuletzt bis 2017 im Rheinland im Bereich Vertrieb Marine global versicherungspflichtig tätig. Im Jahr 2017 erlitt der Versicherte einen Schlaganfall und hat seitdem nach eigenen Angaben keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Er war zunächst arbeitsunfähig, später arbeitslos und hat sich anschließend durch seine Ersparnisse finanziert. Seit 2023 bezieht er nach Eigenangaben vom Jobcenter Grundsicherung nach dem SGB II. Bei ihm ist vom Kreis T. keine Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anerkannt. Es war deswegen ein Streit über den Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 30 beim hiesigen Sozialgericht (SG) Münster anhängig, S 10 SB 286/23. In dem Verfahren hatte das Gericht den Kläger von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. in N. untersuchen und begutachten lassen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14.11.2023 weiterhin den Gesamt-GdB mit 30 bemessen. Das Verfahren S 10 SB 286/23 wurde beim SG Münster durch Urteil vom 13.03.2024 im Wege der Klageabweisung und sodann zudem rechtskräftig abgeschlossen.
Nach eigenen Angaben hat der Kläger mittlerweile auch eine gesetzliche Altersrente bei der Beklagten beantragt, ein Rentenbescheid bzw. Renteneintrittsdatum war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hier noch nicht aktenkundig.
Am 25.11.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese zog Befundberichte behandelnder Ärzte sowie Nachweise über Krankenhaus-Aufenthalte u.a. am früheren Wohnort des Klägers nahe Bonn bei. Zudem wurde er im Verwaltungsverfahren neurologisch-psychologisch von Dr. L. im Juli 2022 begutachtet. Da der Kläger auch danach weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 05.08.2022 den Rentenantrag ab. Mit seinem dagegen am 11.08.2022 erhobenen Widerspruch rügte der Kläger u.a., dass Gutachten des Dr. L. sei unvollständig. Er leide seit 2017 an den Folgen des Schlaganfalls, habe seit 2018 psychische Beeinträchtigungen und deshalb auch bereits längerdauernde teil-stationäre psychiatrische Aufenthalte in der Fachklinik des Landschaftsverband Rheinland in C. absolvieren müssen. All dies sei unzureichend bzw. fehlerhaft gewürdigt worden hinsichtlich der Frage seiner Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen.
Zur Überprüfung im Widerspruchsverfahren wurden weitere ärztliche Unterlagen aus der Zeit von 2018 bis 2023 ausgewertet; die Beklagte blieb nach sozialmedizinischer Beratung bei ihrer bisherigen Einschätzung und wies den Rechtsbehelf des Klägers durch abschlägigen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2023 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich diese am 07.11.2024 bei dem SG Münster erhobene Klage mit dem Vorbringen, der Kläger sehe sich angesichts der körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, in irgendeiner Form am Erwerbsleben teilzunehmen Dazu stützt er sich zunächst auf das im Schwerbehindertenstreitverfahren S 10 SB 286/23 veranlasste Gutachten von Dr. S. vom November 2023. Sodann auch auf ein im Klageverfahren auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholtes Gutachten von Herrn Chefarzt Dr. I., UK N. Hospital GmbH, Psychosomatik und Psychotherapie, Standort F., vom 06.10.2025, auf das hier zunächst einmal hingewiesen wird. Es bestehe, so der Arzt des Vertrauens des Klägers Dr. I. zusammenfassend, eine weitgehende Übereinstimmung mit dem nach § 106 SGG angehörten Sachverständigen Dr. D., ebenso mit der Einschätzung des Verwaltungsgutachters Dr. L.. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ schlug Dr. I. noch eine stationäre psychosomatische Abklärung mit somatischer und psychosomatischer Simultandiagnostik vor. Möglicherweise handele es sich um eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinalsystems. Darauf wiederum verweist der Kläger und bezweifelt auch daher weiterhin seine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2023 aufzuheben und ihm ab Antragstellung im November 2021 die Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu bewilligen..
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf den Inhalt der Akten und sieht sich in ihrer Entscheidung durch das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme bestätigt.
Das Gericht hat unter anderem aus dem Klageverfahren S 10 SB 286/23, SG Münster, das von dem Neurologen und Psychiater Dr. S., N., zur Frage des angemessenen GdB nach dem SGB IX erstellte Gutachten vom 14.11.2023 beigezogen. Sodann wurde gemäß §§ 103, 106 SGG Beweis erhoben durch Einholung von zwei medizinischen Sachverständigengutachten von Amts wegen. Verwiesen wird insoweit auf das neurologisch-psychiatrische Haupt-Gutachten von Amts wegen vom 07.04.2025 von dem Sachverständigen Dr. D., M., Chefarzt der dortigen LWL-Klinik, mit Untersuchung des Klägers im März 2025 sowie ein orthopädisches Zusatzgutachten von Dr. E., T., vom 15.01.2025 nach Untersuchung des Klägers ebenfalls am 15.01.2025. Zusammengefasst führte Dr. D. aus, dem Kläger sei zumindest körperlich leichte Arbeit mit qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem gesamten Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zumutbar. Auf den Inhalt der Gutachten beider Gerichtssachverständiger nach §§ 103, 106 SGG wird im Übrigen verwiesen.
Der Kläger verweist hier hingegen auf das auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. I., vom UK N.Hospital GmbH, Psychosomatik und Psychotherapie, Standort F., vom 06.10.2025, und lässt dazu vorbringen, die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen stünden im Ergebnis doch seiner Einsatzfähigkeit unter tatsächlichen Arbeitsmarktbedingen entgegen. Die Beklagte sah sich hingegen in ihrer Einschätzung bestätigt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der jeweils elektronisch geführten Gerichts- und der Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) sowie frist- und formwahrend erhobene und damit insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2023 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.
Der Kläger ist nämlich zur Überzeugung des Gerichts nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absätze 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI. Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI scheidet angesichts des Geburtsdatums nach dem Gesetz ebenso aus.
Teilweise oder voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Absätze 1 und 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs oder mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Diese Voraussetzungen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erfüllt der Kläger hier derzeit nachweislich nicht. Zwar leidet er ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach dem neurologisch-psychiatrischen Haupt-Gutachten von Amts wegen vom 07.04.2025 des Sachverständigen Dr. D., M., an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen: Leichte depressive Symptomatik und eine emotionale instabile und impulsive Persönlichkeitsstruktur sowie ein Zustand nach Apoplex im Jahr 2017 ohne relevante greifbare Restsymptome. Von orthopädischer Seite führt Dr. E. in seinem Gutachten vom 15.01.2025 aus, bei dem Zustand nach Apoplex im Jahr 2017 liege keine orthopädische Gesundheitsstörungen beim Kläger vor. Nach dem Haupt-Gutachten des Sachverständigen Dr. D. von Amts wegen vom 07.04.2025 kann der Kläger danach weiterhin Tätigkeiten ausüben mit leichten und gelegentlich körperlich mittelschweren Tätigkeiten. Arbeiten, verbunden mit Tragen und Heben von Lasten und Arbeiten mit überwiegend leichter körperlicher Tätigkeit kann er ausüben. Arbeiten können wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen von ihm übernommen werden. Er kann Arbeiten mit gelegentlichem Knien, Hocken und Bücken übernehmen. Überkopf- und Überschulterarbeiten sind ihm in begrenztem Umfang möglich. Arbeiten in Zwangshaltung sollten ihm nur vereinzelt übertragen werden. Gerüst- und Leiterarbeiten können von ihm nicht übernommen werden. Treppensteigen und das Besteigen von Regalleitern ist ihm in geringem Umfang möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Arme, Hände und die Feinmotorik ist nach Zustand nach linkshirnigem Hirninfarkt rechtsseitig leicht eingeschränkt und sollte berücksichtigt werden. Er sollte in erster Linie arbeiten in geschlossenen Räumen ohne physikalischen Einfluss verrichten. Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht können von ihm nicht übernommen werden. Es besteht durchaus eine beeinträchtigte psychische Minderbelastbarkeit. Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger Arbeiten nur mit vereinzeltem bzw. gelegentlichem Publikumsverkehr übernehmen kann. Impulsive Verhaltensweisen sind hier zu erwarten. Auch Arbeiten unter großem zeitlichen Druck sowie unter Akkord- und Fließbandbedingungen können von ihm nicht übernommen werden. Er kann in erster Linie einfache und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in geistiger Hinsicht übernehmen. Er kann Arbeiten mit in erster Linie leichten Anforderungen an die Fähigkeiten der Konzentration, Reaktion, Übersicht und Aufmerksamkeit übernehmen. Auch Arbeiten mit geringen Anforderungen und gelegentlich durchschnittlichen Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und geistiger Beweglichkeit übernehmen. q) Das Seh- und Hörvermögen ist nicht relevant im Alltag im Umgang beeinträchtigt. Bildschirmarbeit ist durchaus möglich.
Danach ist es im Fazit dem Kläger auch durchaus möglich, die verbliebenen Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Die in der Vergangenheit aufgetretenen depressiven Beschwerden, die auch zur tagesklinischen Behandlung geführt haben, bestünden so in der Form nicht mehr. Der Behandlungsbedarf, sowohl psychiatrisch als auch psychotherapeutisch, habe entsprechend bei Stabilisierung und offensichtlich stattgefundener Verbesserung nachgelassen und sei in der Form nicht mehr notwendig. Eine quantitative Leistungseinschränkung ist nach alledem, so Dr. D., nicht über die genannten qualitativen Leistungseinschränkungen zu begründen bzw. zu rechtfertigen. Auch genügten bei dem Kläger für die ihm verbliebenen Tätigkeiten die betriebsüblichen Pausenbedingungen. Zudem sei generell die Wegefähigkeit gegeben, die dafür mit der gefestigten Rechtsprechung vorgesehenen, allgemein und gerichtsbekannten Gehstrecken können in dem zumutbaren Zeitumfang vom Kläger bewältigt werden. Zudem ist ihm die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln durchaus möglich, genauso wie das Führen eines PKWs.
Hinsichtlich dieses Gutachtenergebnisses, sowohl zu den Erkrankungen als auch den Leistungseinschränkungen, folgt das Gericht den Gutachten der beiden erfahrenen Sachverständigen aufgrund ambulanter Untersuchungen des Klägers im Jahre 2025. Die Sachverständigen haben die o.g. Befunde schlüssig dargelegt, die dargestellten Diagnosen entsprechen den erhobenen Befunden. Es besteht sachlich kein Anlass, den Diagnosen beider Sachverständigen gemäß § 103, 106 SGG nicht zu folgen, zumal diese überwiegend in ähnlicher Form von zuvor oder parallel untersuchenden oder behandelnden Ärzten sowie dem bereits von der Beklagten im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren angehörten Herrn Dr. L. gestellt worden sind. Auch der Kläger besteht primär auf schwereren Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen, behauptet jedoch letztlich soweit erkennbar keine weitergehenden Diagnosen.
| Mit dem Gesundheitszustand kann der Kläger zusammenfassend zumindest noch die o.g. vielfältigen Tätigkeiten verrichten: Das er sich selbst beispielhaft nicht in einem Supermarkt als Arbeitskraft sehe, ja sogar „er es als unakzeptablen Zwang ansehe, in einem Supermarkt zu arbeiten“ ,ändert angesichts der im Einzelnen gutachterlich ausführlich beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen nichts daran, dass der Kläger auch solche allgemein arbeitsmarktgängigen Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich objektiv ausüben kann. Dabei gilt mit dem Haupt-Gutachten von Dr. D., dass die beklagten kognitiven Schwierigkeiten in der umfänglichen Diagnostik in der LWL-Klinik N. nicht objektiviert werden konnten. Vielmehr sind diese in Zusammenhang der gemischten, überwiegend leicht ausgeprägten Angst und depressiven Symptomatik zuzuordnen und können als qualitative, nicht jedoch für die quantitative Seite, Leistungseinschränkungen begründen bzw. Berücksichtigung finden. Durch die bestehenden ängstlich depressiven Symptome mit Schmerzbeschwerden, die unter Anforderungen und Stressbedingungen zunehmen, wären ebenfalls nach dem Haupt-Gutachten von Dr. D. auch keine zusätzliche Pausen im Umfang von mehr als 30 Minuten, also über den gesetzlichen Mindest-Anspruch im Arbeitsleben hinaus, geboten bzw. zu empfehlen. Diesbezüglich bezieht sich der Kläger allerdings auf das auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I. vom UK N.Hospital GmbH, Psychosomatik und Psychotherapie, Standort F., vom 06.10.2025. Dazu sei angemerkt, dass die Gutachteneinholung unter dem besonderen, ansonsten vollständig verfahrensfremden, klägerischerseits betriebenen Zeitdruck erfolgen musste, dass der Kläger eben bei Dr. I. als Chefarzt auch ab August 2025 in klinische Behandlung ging, dadurch wiederum eine Begutachtung ausgeschlossen wäre. Die Abläufe zur Gutachteneinholung wurden dadurch von Seiten der Klägerbevollmächtigten so exorbitant übersteuert, dass dergleichen in Zukunft auch im Rahmen des § 109 Abs. 1, Abs. 2 SGG nicht mehr hinzunehmen sein wird. Der Richterbrief an die Klägerseite vom 28.07.2025, Bl. 354 bis Bl. 356 der E Akte, belegt dies auszugsweise deutlich : „ Nochmals: Herr Dr. I. ist mangels Gerichtsbeschluss, zu dem die Kammer bei den sich hier ständig überstürzenden Ereignissen bisher überhaupt keine Chance hatte, noch nicht einmal formell Arzt des Vertrauens ! Das muss bis Untersuchung am 30.07.2025 unverzüglich nachgeholt werden. Das Gericht kennt dafür wiederum nicht einmal die Kostenforderung von Dr. I.. Für die Kostentragung ist zudem unklar, wie die Übernahme aussehen soll, durch den Kläger persönlich oder muss auch noch die Zusage der Rechtschutzversicherung erwirkt werden? Das ist noch mit keinem Wort geklärt….Ginge es nicht um verständliche Interessen des Klägers als Versicherten, würde heute noch Dr. I. mitgeteilt, dass bei derart ungeordneten Sachabläufen die Untersuchungsergebnisse vom 30.07.2025 jedenfalls nicht als Gutachten gemäß § 109 SGG anerkannt werden könnten. Es ist relativ einmalig, was hier dem Gericht so präsentiert wird. Und die bloße Zeitnot wegen der bevorstehenden stationären Aufnahme in F., verschoben von Mitte August 2025 auf Ende August 2025, die das Gericht sehr wohl auch gesehen und verstanden hat, vermag auch nicht alles und jedes zu relativieren. Wofür gäbe sonst Prozessgesetze? ….Hinweis: Das Verfahren des Herrn S. N. ist ganz gewiss nicht die einzige Rentenklage hier bei Gericht. Es warten Hunderte weitere Versicherte auch noch auf ihre Verfahrensförderung. Gleichwohl ist dieser Vorgang mittlerweile im Wochen-Rythmus oder noch zeitnäher hier richterlich führend zu bearbeiten…..Die Vertretung sehr wohl verständlicher sozialrechtlicher Interessen des Klägers sollte nun besser zu strukturieren und namentlich schneller und klarer zu kommunizieren sein. …Um Dr. I. nicht zusätzlich zu irritieren, wird dieses Schreiben nicht durch das Gericht direkt an ihn weiter geleitet werden. ….“ Gegebenenfalls sollten auch andere Sozien identischer Kanzlei spätestens an derlei problematischen und erkennbar eben nicht alltäglich zu bewältigenden Verfahrensabschnitten übernehmen bzw. eingebunden werden. Abschließend nochmals: Jedenfalls ist allein im Hinblick auf die psychosoziale Situation des Klägers und keinesfalls wegen irgendwie zielführender Bemühungen der Bevollmächtigten ein Gutachten nach § 109 SGG doch noch erstellt worden. In dem Gutachten gemäß § 109 SGG vom 06.10.2025, nach Untersuchung des Klägers am 30.07.2025, führt Dr. I. schließlich aus, der Kläger könne unter Beachtung der im Einzelnen benannten psychiatrischen Beeinträchtigungen und qualitativen Leistungseinschränkungen noch 6 Stunden und mehr täglich erwerbsfähig sein. Es bestehe, so Dr. I. zusammenfassend, eine weitgehende Übereinstimmung zum nach § 106 SGG gehörten Sachverständigen Dr. D., ebenso mit der Einschätzung des Verwaltungsgutachters Dr. L.. Hinsichtlich der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ schlug Dr. I. jedoch auch noch eine stationäre psychosomatische Abklärung mit somatischer und psychosomatischer Simultandiagnostik vor und begründete dies dahingehend, möglicherweise handele es sich um eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinalsystems. Darauf wiederum verweist der Kläger und bezweifelt auch daher weiterhin seine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das ändert an der eindeutigen und klaren Überzeugung der Kammer ( siehe § 128 SGG) hier letztlich auch nichts. Denn relevant für die weitere Sachentscheidung ist insoweit die geltende Gesetzes- und Rechtslage. Diese wiederum definiert sich im Wesentlichen aus der seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Dazu gilt nun Folgendes: Zu den üblichen Bedingungen zählen regelmäßig auch Dauer und Verteilung der Arbeitszeit. Aus diesem Grunde können bei entsprechender Fallgestaltung auch Art und Umfang der für notwendig erachteten Arbeitsunterbrechungen im Hinblick auf den Rentenanspruch von entscheidender Bedeutung sein. Maßstab für den Umfang von Arbeitspausen ist zum einen § 4 Arbeitszeitgesetz(ArbZG) , der die Regelungen für Arbeitszeiten von mehr als sechs Stunden werktäglich enthält ( vgl. dazu Ringkamp in: Hauck/Noftz SGB VI, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 43 SGB VI,Rn. 41, m.w.N. ). |
Benötigt der Versicherte hingegen Arbeitsunterbrechungen in einem auch über diesen vorgegebenen Umfang des ArbZG Umfang hinausgehenden Rahmen, wird er regelmäßig nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden (so bereits BSG vom 06.06.1986 - 5b RJ 42/85 SozR 2200 § 1246 Nr. 136; zusätzliche Pausen von zweimal 15 Minuten ).
Bezweifelt wird hier allerdings, dass der Kläger im Falle einer Wieder-Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt sein könne, von diesem aus Fürsorgegründen die Möglichkeit zusätzlicher Pausen eingeräumt zu verlangen (ebenfalls BSG , a. a. O.). Konkret geht es hier darum, dass der Kläger selbst im Gutachten Dr. I., Bl. 21 ( = Bl. 428 E Akte) ausführte, ein passender Arbeitsplatz müsste bis zu 30 Minuten von zu Hause aus mit dem Auto erreichbar sein, eine Toilette in der Nähe und ein Rückzugsort, wo man die Augen mal zumachen könne. Er müsse regelmäßige Pausen machen können. Zudem heißt es auch: Er trage beim (täglich mehrmaligen) Gassigehen mit dem Hund – jeweils eine halbe Stunde – vorsorglich Herren-Windel(einlagen). All das legt es nahe, dass der Kläger durch Stuhlgangbeschwerden belastet sein könnte. Allerdings geht hier die Kammer einstimmig davon aus, dass diese Beschwerden keine quantitative Leistungsminderung zu begründen vermöchten. Denn das Gericht sieht - abweichend von der allein dahingehend Ermittlungs-Möglichkeits-Vermutung des Sachverständigen gem. § 109 SGG, Dr. I., in dessen Gutachten vom 06.10.2025, schon faktisch bei diesen Kläger-Schilderungen keinen unüblichen Pausenbedarf, welcher zu etwaiger Erwerbsminderung des Klägers führen könnte. Ein unüblicher Pausenbedarf resultiert insbesondere nicht daraus, dass der Kläger öfters die Nähe einer Toilette betont. Dr. I. referiert zwar die vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ .Der Kläger selbst schildert hierzu jedoch auch in seinen Eigenangaben gegenüber den Gerichts-Sachverständigen, Spaziergänge / Wege mit dem Hund bis zu 30 Minuten seien möglich, rein vorsorglich trag er dabei Herren-Windeln. Diese Tatsachen führen aber ganz gewiss nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung oder einem unüblichen Pausenbedarf im Sinne des Erwerbsminderungsrentenrechts, § 43 SGB VI.
Die für den Kläger in welcher Frequenz auch evtl. notwendigen Toilettengänge können nämlich in diesem Zusammenhang ersichtlich auch im Rahmen der Verteilzeit erfolgen. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (AZG) steht vollschichtig tätigen Arbeitnehmern eine Ruhepause von 30 Minuten zu. Die Ruhepause kann nach Satz 2 dieser Bestimmungen in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Diese Pausen könnte der Kläger somit für die Wege zur Toilette nutzen. Über die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen hinaus, werden zudem allgemein anerkannt Arbeitnehmern in gewissem Umfang auch noch sogenannte Verteilzeiten zugestanden (Zeiten z.B. für den Weg vom Zeiterfassungsgerät zum Arbeitsplatz, das Vorbereiten bzw. Aufräumen des Arbeitsplatzes, eben den besagten kurzen Gang zur Toilette). Der Kläger könnte dafür eben diese Verteilzeiten nutzen. Ferner , und darauf hat die Kammer einhellig bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nach § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit Ziffer 4.1 des Anhangs zur ArbStättV verpflichtet ist, sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen Toiletten für die Belegschaft zur Verfügung zu stellen. Nach Nr. 3 der Arbeitsstättenrichtlinie 37/1 (vgl. § 7 Abs. 4 ArbStättV) sind diese Räumlichkeiten innerhalb einer Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 Meter und, sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschoßhöhe entfernt liegen, der Weg von ständigen Arbeitsplätzen in Gebäuden zur Toilette eben nicht über freies Gelände führen soll und in Summe, wie dem Kläger auch schon im Verhandlungstermin erklärt, damit Toiletten rein arbeitsschutzrechtlich und üblicherweise in unmittelbarer Reichweite des jeweiligen Arbeitsplatzes vorhanden sein müssen.
Aus diesen Gründen ist zusammengefast die Einschätzung des Sachverständigen gem. § 109 SGG, Dr. I., in dessen Gutachten vom 06.10.2025 für das Gericht bezüglich etwaig abweichendem Pausenbedarf nicht einmal schlüssig. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung rechtskenntnisfrei von Dr. I. vertreten ; er ist schlicht fachfremd im Bereich der Arbeitsstättenverordnung nebst systematischer Umsetzung durch die Arbeitsstättenrichtlinie. Als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie steht ihm zwar die Empfehlung zu, wegen der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ eine stationäre psychosomatische Abklärung mit somatischer und psychosomatischer Simultandiagnostik nahezulegen, zumal er dies mit möglicher somatoform autonomer Funktionsstörung des unteren Gastrointestinalsystems begründen mag. Jedoch bleiben dem Kläger nach dem oben Ausgeführten gleichwohl noch weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar.
Denn auch aus den psychiatrischen Leiden folgt eben keine quantitative Leistungsminderung. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Haupt-Gutachten des langjährig erfahrenen und angesehenen, hochqualifizierten Sachverständigen Dr. D.. Damit bleibt es hier abschließend und mangels „echter“ zusätzlicher Pausen-/bzw. Toiletten-Regelungen für den Kläger beim im Übrigen allseits bejahten vollschichtige Leistungsvermögen des Versicherten.
Damit wiederum ist der Kläger - auch nach seinem derzeit gut geordneten Tagesablauf – nicht durch einen ungeschriebenen besonderen Ausnahmefall von einer objektiven erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit betroffen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt – und dazu gehört abweichend von der insoweit nicht relevanten Selbstwahrnehmung des Klägers auch eben für alle Versicherten körperlich angemessene Arbeit in einem Discounter bzw. Supermarkt - ist er weiterhin vollumfänglich abstrakt einsetzbar. Etwaige kurzzeitige Arbeitsunterbrechungen gingen dann auch nicht über das übliche Maß der zulässigen Arbeitspausen hinaus, zumal sogar persönliche Verteilzeit etwa m öffentlichen Dienst auch noch als weitergehende Pause akzeptiert werden ( vgl. dazu auch Landessozialgericht – LSG - Baden-Württemberg Urt. v. 20. 3. 2007 - L 11 R 684/06 m. w. N. sowie Urt. v. 26. 10. 2010 - L 11 R 5203/09; LSG Sachsen Urt. v. 11. 12. 2017 - L 5 R 20/16, jeweils nach juris).
Von einem aufgehobenen Leistungsvermögen kann jedenfalls nach alledem nicht ausgegangen werden. Mit dem verbliebenem Leistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig von der Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Mithin ist schon allein aufgrund der beiden Gutachten von Amts wegen gem. §§ 103, 106 SGG aktuell zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beratung und Entscheidungsfindung keine Erwerbsminderung erwiesen. Derzeit sind medizinisch nicht objektiviert die Voraussetzungen für eine Rentenleistung gem. § 43 SGB VI festzustellen. Diesbezüglich ist zur Überzeugung der Kammer das Beweisergebnis eindeutig.. Im Ergebnis bleibt es danach, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beratung und Entscheidungsfindung keinerlei Rentenanspruch gemäß § 43 SGB VI ersichtlich ist.
Zudem kann auch der für den Kläger derzeit versorgungsamtlich festgestellte GdB 30 keinesfalls als solcher für sich in einen Anspruch auf Erwerbsminderungs-Rente münden zur Entscheidungsfindung des Gerichts hat dies auch genügt, ohne zudem das Gutachten in der Schwerbehindertensache des Klägers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits seit über zwei Jahre abgeschlossenen weiteren Klage S 10 SB 286/23, SG Münster, vertieft hin zu ziehen. Dort war das psychiatrisch-neurologische Gerichtsgutachten des Dr. S., Münster, vom November zu einem GdB-Vorschlag 30 gelangt, also war rechtskräftig auch keine Schwerbehinderung zuzuerkennen. Selbst wenn jedoch eine Feststellung der Schwerbehinderung zustande gekommen wäre, ändert das rentenrechtlich nichts am hier gefundenen Ergebnis. Denn derzeit sind auch damit medizinisch nicht objektiviert die Voraussetzungen für eine Rentenleistung gem. § 43 SGB VI festzustellen. Diesbezüglich ist zur Überzeugung der Kammer das Beweisergebnis in diesem Rentenrechtsstreit S 14 R 645/23 vordringlich und zugleich eindeutig. In rechtlicher Hinsicht hat schließlich auch das BSG sowohl im 9. Senat als seinem „traditionellen Schwerbehinderten“-Senat als auch im Laufe der Jahrzehnte in den Rentenversicherungssenaten bis heute zum zuständigen 5. Senat konsequent und klar entschieden, ein bestimmter Grad der Behinderung stehe mit der Frage, ob bei dem behinderten Menschen (volle) Erwerbsminderung vorliege , in keinerlei Wechselwirkung, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (früher: RVO und SchwbG), mittlerweile seit Jahrzehnten im SGB VI bzw. SGB IX geregelt, völlig unterschiedlich sind. Die Frage nach dem Bestehen von Schwerbehinderung ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne nach dem heutigen § 43 SGB VI auch nicht als Vorfrage entscheidungserheblich. Für diese Tatbestände sind – nach bestimmten Maßgaben – die „konkreten“ Erwerbsmöglichkeiten der Rentenversicherten maßgeblich ( vgl. nur BSG Beschl. v. 24.8.2017 – B 9 SB 24/17 B, mit weiteren Nachweisen ). Nochmals: Die gesetzlichen Voraussetzungen der Schwerbehinderung nach dem SGB IX und die Voraussetzungen einer Erwerbsminderung nach dem SGB VI unterscheiden sich und sind nicht deckungsgleich (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 SB 5/01 B -, juris). Aus der Anerkennung eines GdB von 50 etwa folgt also keinesfalls reflexhaft, dass der Versicherte dann auch erwerbsgemindert wäre. Zwischen der Schwerbehinderung nach dem SGB IX und der Erwerbsminderung nach dem SGB VI besteht keine Wechselwirkung, da die gesetzlichen Voraussetzungen unterschiedlich sind (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B -, in juris, Rn. 5; sowie bereits BSG, Beschluss vom 09.12.1987 - 5b BJ 156/87 -, in juris, Rn. 3).
Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI sind nach zutreffender allgemeiner Ansicht die Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen maßgeblich, während § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX (in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Art. 1 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [BTHG] vom 23.12.2016 [BGBl. I 2016, S. 3234]) auf die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abstellt (zuvor § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX in der bis zum 14.01.2015 geltenden Fassung und § 159 Abs. 7 SGB IX in der seit dem 15.01.2015 geltenden Fassung, eingefügt durch Art. 1a Nr. 3 Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG vom 07.01.2015 [BGBl. II, S. 15], die auf die abstrakten Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) verwiesen; vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 SB 5/01 B -, in juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 09.12.1987 - 5b BJ 156/87 -, in juris, Rn. 3.Bei der Rente nach § 43 SGB VI kommt es mithin auf die Erwerbsmöglichkeiten des Betroffenen – noch dazu auf dem tatsächlich sehr weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes - an, während schwerbehindertenrechtlich die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgeblich sind. Die unterschiedliche Schutzrichtung lässt sich im Übrigen beispielhaft schon daran ablesen, dass gem. § 154 SGB IX Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitsplätzen mindestens fünf Prozent davon mit Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern besetzen müssen. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgeht, dass schwerbehinderte Menschen am Arbeitsleben nicht mehr teilnehmen können, vielmehr will er sogar eine möglichst hohe Beschäftigungsquote von Menschen aus diesem Personenkreis sicherstellen, vgl. dazu u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2022 – L 17 R 304/19 –, juris Rn . 33 sowie bereits zuvor LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2020 – L 5 R 4185/18 –, juris Rn. 37.
| Schließlich sieht die Kammer keinen Anspruch des Klägers auf die Erwerbsminderungsrente gem. § 43 SGB VI aufgrund einer – gesetzlich ungeschriebenen, jahrzehntelanger gesicherter Rechtsprechung des BSG entspringender – schweren spezifischen Leistungsbehinderung bzw. wegen einer sog. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, was wiederum überwiegend allein zur Folge hätte, dass seitens der Beklagten zunächst eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu benennen wäre ( Schmidt: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 102 SGB VI Rn.10, vgl. auch Bundesozialgericht -BSG - Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R, juris, BSG GS Beschl. v. 19. 12. 1996 – GS 2/95, BSGE 80, 24, 34, mit Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG zu den Fällen der „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder „schweren spezifischen Leistungsbehinderungen, siehe ebenso BT-Drucks. 14/4230, S.25). | ||||
| 35 Exemplarisch sind als eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung in der BSG-Rechtsprechung bisher u.a. folgende Konstellationen angesehen worden: Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, BSG Urt. v. 13.1984 — 4 RJ 43/83 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN, die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen ,explizit jedoch eben auch in Verbindung mit anderen Einschränkungen, BSG Urt. v. 6.6.1986 — 5 b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136 mwN, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel von Sitzen und Gehen, BSG Urt. v. 28.8.1991 — 13/5 IU 47/90 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. B, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, BSG Urt. v. 31.3.1993 —13 RJ 65/91=SozR 3-2200 , § 1247 Nr. 14, Einarmigkeit oder Einäugigkeit, vgl. auch BSG Urt. v. 19.4.1978 — 4 RJ 55/77 = SozR 2200 § 1246 Nr. 30; Schwindelneigungen, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit — in Verbindung mit körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten sowie Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe und Staub (vgl. dazu auch noch Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.) : Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage München 2017, § 3 Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rn. 115 – 118, mwN). Konkret ist insoweit ausgehend von dieser Rechtsprechung des BSG mehrschrittig zu prüfen und zunächst festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen möglich sind, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach besonderen spezifischen Leistungsbehinderungen bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Soweit eine solche Kategorie vorliegt, ist im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Das ist auch in jüngerer BSG-Rechtsprechung bestätigt worden, wonach jedenfalls zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten – wie hier dem Kläger - eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen ist, wenn sich wenigstens zwei „ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen „summieren" (BSG Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R, juris, mwN). Dagegen ist obergerichtlich, aber eben nicht rechtskräftig, weitergehend im Sinne der „Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ im Einzelfall auch bereits zugunsten von Versicherten entschieden worden (Landessozialgericht - LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.07.2018 – L 8 R 883/14 –, juris Rn. 100, Revision dagegen erfolgreich beim BSG Urt. v. 11. 12.2019 - B 13 R 7/18 R, juris). Für das erkennende Gericht ergeben sich – schon auf der ersten Stufe der o.g. Prüfung - keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht alle Arbeitsfelder sind bei ihm unter Auswertung des umfangreichen medizinischen Gutachtenmaterials als grundsätzlich nur eingeschränkt geeignet anzusehen. Daraus resultiert bei ihm auch angesichts der dargelegten Gesundheitsstörungen keine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Dies erfordert, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Beeinträchtigungen im Erwerbsleben hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht bereits derart ausgeprägt. Es ist nicht erkennbar, dass keine Einsatzfähigkeit des Klägers unter weithin üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (mehr) bestünde. Die Situation des Klägers ist – nach weitgehend organisch überwundenem Schlaganfall-Ereignis - im Übrigen auch nicht im Ansatz mit Fällen der Einarmigkeit oder Einäugigkeit - in denen dann mit der Rechtsprechung eine sog. schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen wäre (vgl. von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 43 Rn. 35) – vergleichbar. | Exemplarisch sind als eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung in der BSG-Rechtsprechung bisher u.a. folgende Konstellationen angesehen worden: Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, BSG Urt. v. 13.1984 — 4 RJ 43/83 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN, die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen ,explizit jedoch eben auch in Verbindung mit anderen Einschränkungen, BSG Urt. v. 6.6.1986 — 5 b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136 mwN, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel von Sitzen und Gehen, BSG Urt. v. 28.8.1991 — 13/5 IU 47/90 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. B, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, BSG Urt. v. 31.3.1993 —13 RJ 65/91=SozR 3-2200 , § 1247 Nr. 14, Einarmigkeit oder Einäugigkeit, vgl. auch BSG Urt. v. 19.4.1978 — 4 RJ 55/77 = SozR 2200 § 1246 Nr. 30; Schwindelneigungen, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit — in Verbindung mit körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten sowie Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe und Staub (vgl. dazu auch noch Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.) : Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage München 2017, § 3 Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rn. 115 – 118, mwN). Konkret ist insoweit ausgehend von dieser Rechtsprechung des BSG mehrschrittig zu prüfen und zunächst festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen möglich sind, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach besonderen spezifischen Leistungsbehinderungen bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Soweit eine solche Kategorie vorliegt, ist im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Das ist auch in jüngerer BSG-Rechtsprechung bestätigt worden, wonach jedenfalls zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten – wie hier dem Kläger - eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen ist, wenn sich wenigstens zwei „ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen „summieren" (BSG Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R, juris, mwN). Dagegen ist obergerichtlich, aber eben nicht rechtskräftig, weitergehend im Sinne der „Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ im Einzelfall auch bereits zugunsten von Versicherten entschieden worden (Landessozialgericht - LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.07.2018 – L 8 R 883/14 –, juris Rn. 100, Revision dagegen erfolgreich beim BSG Urt. v. 11. 12.2019 - B 13 R 7/18 R, juris). Für das erkennende Gericht ergeben sich – schon auf der ersten Stufe der o.g. Prüfung - keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht alle Arbeitsfelder sind bei ihm unter Auswertung des umfangreichen medizinischen Gutachtenmaterials als grundsätzlich nur eingeschränkt geeignet anzusehen. Daraus resultiert bei ihm auch angesichts der dargelegten Gesundheitsstörungen keine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Dies erfordert, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Beeinträchtigungen im Erwerbsleben hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht bereits derart ausgeprägt. Es ist nicht erkennbar, dass keine Einsatzfähigkeit des Klägers unter weithin üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (mehr) bestünde. Die Situation des Klägers ist – nach weitgehend organisch überwundenem Schlaganfall-Ereignis - im Übrigen auch nicht im Ansatz mit Fällen der Einarmigkeit oder Einäugigkeit - in denen dann mit der Rechtsprechung eine sog. schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen wäre (vgl. von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 43 Rn. 35) – vergleichbar. | |||
| Exemplarisch sind als eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung in der BSG-Rechtsprechung bisher u.a. folgende Konstellationen angesehen worden: Besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, BSG Urt. v. 13.1984 — 4 RJ 43/83 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN, die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen ,explizit jedoch eben auch in Verbindung mit anderen Einschränkungen, BSG Urt. v. 6.6.1986 — 5 b RJ 42/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 136 mwN, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, halbstündiger Wechsel von Sitzen und Gehen, BSG Urt. v. 28.8.1991 — 13/5 IU 47/90 = SozR 3-2200 § 1247 Nr. B, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, BSG Urt. v. 31.3.1993 —13 RJ 65/91=SozR 3-2200 , § 1247 Nr. 14, Einarmigkeit oder Einäugigkeit, vgl. auch BSG Urt. v. 19.4.1978 — 4 RJ 55/77 = SozR 2200 § 1246 Nr. 30; Schwindelneigungen, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit — in Verbindung mit körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten sowie Sehstörungen, Beweglichkeitseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe und Staub (vgl. dazu auch noch Francke/Gagel/Bieresborn (Hrsg.) : Der Sachverständigenbeweis im Sozialrecht, 2. Auflage München 2017, § 3 Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rn. 115 – 118, mwN). Konkret ist insoweit ausgehend von dieser Rechtsprechung des BSG mehrschrittig zu prüfen und zunächst festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen möglich sind, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach besonderen spezifischen Leistungsbehinderungen bzw. einer Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Soweit eine solche Kategorie vorliegt, ist im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Das ist auch in jüngerer BSG-Rechtsprechung bestätigt worden, wonach jedenfalls zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten – wie hier dem Kläger - eine Verweisungstätigkeit unverändert nur dann zu benennen ist, wenn sich wenigstens zwei „ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen „summieren" (BSG Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R, juris, mwN). Dagegen ist obergerichtlich, aber eben nicht rechtskräftig, weitergehend im Sinne der „Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ im Einzelfall auch bereits zugunsten von Versicherten entschieden worden (Landessozialgericht - LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 12.07.2018 – L 8 R 883/14 –, juris Rn. 100, Revision dagegen erfolgreich beim BSG Urt. v. 11. 12.2019 - B 13 R 7/18 R, juris). Für das erkennende Gericht ergeben sich – schon auf der ersten Stufe der o.g. Prüfung - keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht alle Arbeitsfelder sind bei ihm unter Auswertung des umfangreichen medizinischen Gutachtenmaterials als grundsätzlich nur eingeschränkt geeignet anzusehen. Daraus resultiert bei ihm auch angesichts der dargelegten Gesundheitsstörungen keine Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen. Dies erfordert, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere weiter reichende Beeinträchtigungen im Erwerbsleben hinzutreten. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht bereits derart ausgeprägt. Es ist nicht erkennbar, dass keine Einsatzfähigkeit des Klägers unter weithin üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (mehr) bestünde. Die Situation des Klägers ist – nach weitgehend organisch überwundenem Schlaganfall-Ereignis - im Übrigen auch nicht im Ansatz mit Fällen der Einarmigkeit oder Einäugigkeit - in denen dann mit der Rechtsprechung eine sog. schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen wäre (vgl. von Koch, in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 43 Rn. 35) – vergleichbar. | ||||
Jedenfalls ist für die Kammer eine „Summierung“ insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. D. nicht erwiesen. Auch bei Würdigung der Einschätzung des Klägers selbst sieht die Kammer keinen Anlass, zu einer von diesem Haupt-Gutachten abweichenden Beurteilung zu gelangen. Nach Überzeugung des Gerichts ist darin hinreichend Gewicht auf die neurologische Erkrankung und die Arbeitsmarktfolgen für den Kläger gelegt worden, als den – prozesasrechtlich Parteivortrag darstellenden – anderslautenden Selbst-Einschätzungen des Klägers hier im Einzelfall folgen zu können geschweige dann zu müssen . Mithin ist der Kläger nach Einschätzung der Kammer derzeit nicht so manifest erkrankt, dass er als erwerbsgemindert anzusehen wäre, weder teilweise noch voll erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI.
Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI schon angesichts des Geburtsdatums des Klägers nicht mehr in Betracht. Der am 00.00.1961 geborene Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI), weil eben einheitlich für die Gesamtheit der nach dem 02.01.1961 geborenen Versicherte diese Leistung mit Wirkung ab dem Jahr 2001 kraft Gesetzes vollständig gestrichen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Komplett abschließend sowie ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass bereits in der Kammer erwogen worden war, dem Kläger zudem auch eine spürbare finanzielle Beteiligung an den Gerichtshaltungskosten zu zu weisen, die auch die klägerische Rechtsschutzversicherung – selbst wenn diese durch Direkt-Überweisung des Gutachten-Vorschuss gemäß § 109 SGG im Sommer 2025 seitens der Büros der Bevollmächtigten nicht direkt erkennbar wird - nach ihren allgemein bekannten Geschäftsbedingungen nicht zu übernehmen gehabt hätte. Hierfür wird einmal auch für die Klägerbevollmächtigten generell auf die Möglichkeit verwiesen, im Rahmen pflichtgemäßen gerichtlichen Ermessens gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG einer Klägerin/einem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht dem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung des Klägers ist hier durch den Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2026 allein wegen des Rest-Zweifel-Sachverhalts bezüglich der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ nicht erfolgt. Gleichwohl wäre es im Übrigen vertretbar gewesen, bei drei medizinischen Sachverständigengutachten gemäß §§ 103, 106 SGG bzw. nach § 109 SGG, die sämtlich insoweit übereinstimmend Leistungsfähigkeit des Versicherten für zumindest körperlich leichte Tätigkeit mehr als sechs Stunden pro Werktag bescheinigen, diese dann gleichwohl immer noch fortgesetzte Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall auch für missbräuchlich zu erklären. Denn der prozessuale Missbrauch liegt u.a. darin, Verfahren tatsächlich fortzusetzen, obwohl die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung der Klage oder deren Fortführung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 1255/02 zu der vergleichbaren Regelung des § 34 BVerfGG; siehe etwa auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2019 – L 19 AS 1178/18 – juris Rn. 40). Vorliegend wäre die Fortführung des Verfahrens – Aufrechterhaltung der Klage – nach hinreichend.-zielgerichtetem Vorspann der Kammer sicher und zuverlässig völlig aussichtslos zu erklären gewesen. Maßstab ist nicht die konkrete subjektive Sicht des Klägers, sondern die eines verständigen Beteiligten. Ist ein Beteiligter durch eine Rechtsanwältin/einen Anwalt vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen (Bayerisches LSG Urt. v.09.11.2005 – L 1 R 4140/04; LSG NRW Urt. v. 20.05.2009 – L 17 U 91/07, ebenso LSG Thüringen Urt. v. 25.05.2023 – L 1 U 459/22, juris Rn. 41 ff. , m.w.N.) ).
Die gerichtliche Durchsetzung eines ansonsten – wie gesagt, ohne Rest-Zweifel-Sachverhalt bezüglich der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ hier bereits deutlich angesagten und ausgeprägten Kostenausspruches gemäß § 192 Abs. 1 SGG - geht im Übrigen auch allgemein einher mit Verhängung angemessener Kostenbeteiligung. Deren Höhe hat auch schon das Gericht im Rahmen seines Ermessens anhand des geschätzten Kostenaufwandes für die Fortführung von Klage im Vorfeld einschätzen können. Nochmals: Ohne den besagten Rest-Zweifel-Sachverhalt bezüglich der vom Kläger angegebenen „Nervosität bezüglich notwendiger Toiletten“ wären sicherlich 400 bis 500 Euro als Auferlegung verursachter Verfahrenskosten – selbst bei Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als SGB II-Leistungsbezieher , jedoch mit Aussicht auf künftige regelmäßig höhere Altersrente nach dem SGB VI- – als angebracht einzuschätzen gewesen und dann auch festgestellt worden. Denn bei § 192 SGG handelt es sich um eine Schadensersatzregelung ( Schmidt in :Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 1a und Rn. 12 m.w.N.), die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt und dazu führt, dass der Beteiligte die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.12.2016 – L 4 U 575/16 und Urteil vom 24.02.2017 – L 4 U 632/16 – jeweils m.w.N.).
Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, aber auch im Übrigen können bereits beim erstinstanzlichen Verfahren faktisch anfallende Gerichtskosten geschätzt werden. Dabei sind neben den, bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter, auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. ebenfalls Schmidt in :Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 192 Rn. 14). Diese Kosten liegen in Berufungssachen sogar in der Regel bei mindestens 1.000,00 Euro (vgl. hierzu z.B. LSG NRW Beschluss vom 08.122016 – L 4 U 575/16 sowie Urteil vom 21.01.2014 – L 2 AS 975/13). Allein der Wert einer Richterstunde wurde bereits 1986/1987 mit 350 bis 450 DM (dies entspricht ca. 180 bis 230 Euro) angesetzt (vgl. LSG NRW Urt. v. 14.02.2019 – L 19 AS 1178/18 – juris Rn. 42; zustimmend auch Urt. v. 10.09.2021 – L 3 R 251/21).
Dies nur einmal plastisch und exemplarisch zur Verdeutlichung auch ernstlich bestehender Prozessrisken jenseits allgemeiner Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG für Kläger persönlich und hier zur Klarstellung auch für die Kläger-Bevollmächtigten.