Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I für Flug- und Telefonkosten bei Rentenstopp abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Rentenversicherung Aufwendungsersatz (u.a. Flug-, Bahn-, Telefon- und Stornokosten) im Zusammenhang mit einer vorläufigen Rentenzahlungseinstellung wegen ungeklärter postalischer Erreichbarkeit. Streitentscheidend war, ob ein Erstattungsanspruch nach § 65a SGB I oder sonstigen Rechtsgrundlagen besteht. Das SG Münster wies die Klage ab, weil es an einem Verlangen zum persönlichen Erscheinen (§ 61 SGB I) oder zu einer Untersuchung (§ 62 SGB I) fehlte und § 65a SGB I nicht analog auf Telefonkosten u.ä. anwendbar ist. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag/§§ 677 ff. BGB sowie Zinsen wurden mangels Hauptforderung verneint.
Ausgang: Klage auf Aufwendungsersatz (u.a. Flug-, Bahn-, Telefon- und Stornokosten) nach § 65a SGB I und Nebenforderungen vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 65a Abs. 1 SGB I setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger ein Verlangen nach §§ 61 oder 62 SGB I stellt und der Leistungsberechtigte diesem Verlangen nachkommt.
Kosten für eine eigeninitiativ veranlasste Reise zur Klärung einer Leistungssache sind nach § 65a SGB I nicht erstattungsfähig, wenn der Leistungsträger kein persönliches Erscheinen verlangt und eine Untersuchung nicht angeordnet ist.
§ 65a SGB I ist mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf sonstige Mitwirkungshandlungen (insbesondere Telefonkontakte) und dafür entstehende Kosten anwendbar.
Telefonkosten und vergleichbare allgemeine Verfahrenskosten des Beteiligten begründen ohne spezielle gesetzliche Anspruchsgrundlage keinen Aufwendungsersatz im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren.
Ansprüche auf Aufwendungsersatz lassen sich in dieser Konstellation nicht über §§ 677 ff. BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) begründen, wenn kein fremdes Geschäft und keine behördliche Beauftragung/Anordnung vorliegt; Zinsen scheiden ohne Hauptforderung aus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Rubrum
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 65a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil, SGB I). Es geht insbesondere um Flug- und Telefon- und Storno-Kosten in bezifferter Höhe von mindestens 815 Euro. Diese Aufwendungen sind dem Kläger nach seiner Darstellung im Rahmen der Klärung einer aktuell gültigen postalischen Anschrift im Inland oder Ausland gegenüber der Beklagten entstanden, wobei diese die Rentenzahlung vorläufig eingestellt hatte.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger bezieht seit dem 01.08.2017 Rente wegen voller Erwerbsminderung aus seinem Versichertenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beklagte). Diese stellte die Leistung durch Bescheid vom 20.03.2025 neu fest, weil sich die rentenrechtlichen Zeiten geändert hatten. Der Bescheid wurde an die der Beklagten nach Verwaltungsakten-Lage allein bekannte Wohnanschrift des Klägers „L. Str. 00, 00000 N.“ ( = tatsächliche Wohnung der Schwester des Klägers) gesandt. Der Bescheid kam als postalisch unzustellbar an die Beklagte zurück. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt N. ergab, dass der Kläger zum „T.weg 0, 00000 T.-Z.“ im hessischen Main-Kinzig-Kreis, verzogen war. Den Rentenbescheid vom 20.03.2025 sandte die Beklagte daraufhin am 15.05.2025 an diese neue Anschrift. Auch dieses Schreiben mit neuer Anschrift kam jedoch als unzustellbar an die Beklagte zurück. Weitere Ermittlungen, nun beim Einwohnermeldeamt T., ergaben, dass der Kläger seit 31.05.2022 im „T.weg 0, 00000 C.O. an der T.“, im bayerischen Unterfranken, wohnhaft sei. Aber auch der Bescheid vom 04.06.2025 über die Anpassung des Rentenzuschlags zum 01.07.2025 an diese Anschrift war dann jedoch erneut postalisch unzustellbar.
Nachdem sich sämtliche bis dahin ermittelte Adressen als unzutreffend herausstellt hatten, wies die Beklagte ihrerseits den Renten-Service an, die Zahlung der Rente zum 31 07.2025 vorläufig einzustellen. Mit E-Mail vom 08.08.2025 teilte sodann der Kläger der Beklagten mit, dass er sich derzeit im Ausland befände und „die der DRV Hessen bekannte Anschrift noch Bestand habe“. Da sich der Kläger für die Beklagte jedoch als postalisch nicht erreichbar erwiesen hatte, informierte sie ihn ausnahmsweise per E-Mail über die Einstellung der Rentenzahlung. Die Beklagte wies darauf hin, dass die aktuell gültige postalische Anschrift im Inland oder Ausland benötigt werde. In seiner Antwort-E-Mail vom 13.08.2025 gab der Kläger eine Urlaubsadresse in Brasilien an sowie als weiterhin gültige Anschrift die seiner Schwester „L. Str. 00, 00000 N.“. Daraufhin veranlasste die Beklagte die Wiederanweisung der Rente ab 01.08.2025. Durch Schreiben vom 15.09.2025 informierte schließlich die Geschäftsführung der Beklagten den Kläger umfassend über die Gründe der vorläufigen Renteneinstellung sowie der Wiederanweisung der Rente ab 01.08.2025.
Am 06.10.2025 sprach nun der Kläger seinerseits in der Auskunfts- und Beratungsstelle bei der DRV Westfalen in Münster vor und beantragte dort zu Händen der Beklagten die Übernahme von Telefonkosten in Höhe von 199,30 Euro, die ihm aus Brasilien entstanden seien, um mit der DRV Hessen als seinem Rentenversicherungsträger zu kommunizieren. Weitere Kosten in Höhe von 555,-Euro für den Flug, 46,-Euro an Bahnkosten und 15,-Euro „Stornokosten“ seien ihm ebenfalls zu erstatten, da diese Aufwendungen entstanden seien, um die Einstellung der Rente zu klären.
Das lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14.10.2025, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verweisen wird, komplett ab. Dagegen richtet sich der am 27.10.2025 zur Niederschrift in der Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV-Westfalen in Münster erhobene Widerspruch des Klägers mit der wesentlichen Begründung, die Rente habe im Dezember 2024 schon einmal geruht. Er habe daraufhin die DRV Westfalen um Hilfe gebeten und eine Meldebescheinigung beigefügt. Die Beklagte habe nun insoweit willkürlich gehandelt. Ein Telefongespräch habe die Angelegenheit nicht klären können. Somit habe er nach Deutschland kommen müssen.
Den Rechtsbehelf wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.02.2026 primär mit folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: „Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz sind in der Vorschrift des § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) I geregelt. Die Vorschrift des § 61 SGB I bezieht sich auf das persönliche Erscheinen und die Vorschrift des § 62 SGB I auf Untersuchungen. Der Widerspruchsausschuss ist davon überzeugt, dass der Bescheid vom 14.10.2025 rechtmäßig ist. Die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I liegen nicht vor. Voraussetzung für den Aufwendungsersatz ist, dass der zuständige Leistungsträger die Mitwirkung entsprechend den § 61 SGB I oder § 62 SGB I verlangt hat und der Antragsteller oder Leistungsberechtigte diesem Verlangen nachgekommen ist. Verlangen bedeutet eine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Aufforderung des Leistungsträgers.
Wir haben Sie in einer E-Mail - da Sie postalisch nicht zu erreichen waren - darüber informiert, dass wir für die Rentenzahlung eine aktuell gültige postalische Anschrift im Inland oder Ausland benötigen und wir die Rentenzahlung vorläufig eingestellt haben. Nachdem Sie die gültige Adresse mitteilten, haben wir die Zahlung der Rente ab 01.08.2025 unver
züglich wieder angewiesen. Hierüber haben wir Sie schriftlich informiert. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat zu keiner Zeit Ihr persönliches Erscheinen zur Klärung der Angelegenheit im Sinne des § 61 SGB I verlangt. Untersuchungen im Sinne des § 62 SGB I waren keinesfalls erforderlich. Kosten für ein Flugticket von Brasilien nach Deutschland und Bahnkosten können daher nicht erstattet werden. Einen weiteren Aufwendungsersatz, wie beispielsweise Telefonkosten oder Stornokosten, sieht die Vorschrift des § 65a SGB I ohnehin nicht vor. Im Übrigen sind Sie zur Klärung der Angelegenheit auch nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen persönlich erschienen. Die Rente wurde bereits wieder angewiesen, nachdem Sie in einer E-Mail die gültige Wohnanschrift mitteilten. Bei Ihrer persönlichen Vorsprache am 06.10.2025 in der Auskunfts- und Beratungsstelle machten Sie lediglich die Erstattung der Kosten für Telefon, Flug, Bahn und Stornogebühren geltend.
Ihr Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Tatsache ist, dass die Post an die uns bekannte Anschrift in der L Str.00 in 00000 N. als unzustellbar zurückkam. Sofern Sie sich zeitweise urlaubsbedingt nicht unter dieser Wohnanschrift aufhalten, sind Sie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Post weitergeleitet oder von einer Person Ihres Vertrauens in Empfang genommen wird. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat keineswegs willkürlich die Zahlungseinstellung zum 31.07.2025 veranlasst. Sie ist für die ordnungsgemäße Rentenzahlung verantwortlich und darf keine Zahlungen leisten, wenn der Aufenthaltsort des Rentenberechtigten nicht bekannt oder zweifelhaft ist.“
Dagegen hat der Kläger hier bei dem Sozialgericht (SG) Münster, Rechtsantragsstelle, am 02.03.2026 Klage erhoben und unter anderem zur Begründung vorgetragen: „Die Beklagte kommt in dem oben angegebenen Widerspruchsbescheid zu dem Ergebnis, dass mir ein Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I nicht zusteht. Diese Meinung kann ich nicht anerkennen. Ich war immer unter der Anschrift L.straße 00 erreichbar. Es ist mir unverständlich, warum die Beklagte mich dort nicht erreichen konnte… Ich hatte mich in Brasilien aufgehalten und konnte von dort in der Rentensache nicht tätig werden. Ich war also gezwungen, nach Deutschland zu kommen um mich um die Angelegenheit vor Ort zu kümmern. Meine Schwester hat sich um sämtliche Post gekümmert, die für mich unter der Anschrift : L.straße 00 eingegangen ist und diese ggfls. an mich weitergeleitet. Ich hätte mich - wenn die Beklagte die Schriftstücke an die Anschrift gesandt hätte - also auch von Brasilien um die Sache kümmern können. Seit 2023 ist die Anschrift L.straße meine Meldeadresse, das habe ich der Beklagten auch mitgeteilt. Um weiter meine Rente beziehen zu können, war es unumgänglich, nach Deutschland zu fliegen. Ich bin der Ansicht, dass mich kein Verschulden zur Kostenverursachung trifft, da meine Meldeadresse bekannt war und Briefe mich auch erreicht hätten.“
Ergänzend hat der Kläger noch am 11.03.2026, erneut zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle), wie folgt ausgeführt :„Ich bin am 30.06.2025 nach Brasilien geflogen aus gesundheitlichen Gründen und weil dort meine Lebensgefährtin wohnt. Als Postanschrift galt die Adresse L.straße 00, wo meine Schwester wohnt, die sich bereit erklärt hat, Post für mich anzunehmen und mich von Briefen zu unterrichten. Das hat an sich mit anderen Stellen auch sehr gut geklappt. In der ersten Oktoberwoche 2024 habe ich mich gewundert, warum ich von der Beklagten keine Rentenzahlung erhalten habe. Ich habe bei der Beklagten angerufen und mitgeteilt, dass meine Postanschrift die L.straße 00 ist. Daraufhin wurde die Rente angewiesen. Anfang Dezember 2024 bin ich zur Rentenversicherungsanstalt in Münster gegangen und habe auch dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich postalisch unter der Anschrift L.straße erreichbar bin. Als Anlage lege ich einen Faxbericht vom 05.12.2024 vor. Da ich dachte, dass alles geklärt sei, bin ich nach Brasilien geflogen. Am 08.08.2025 bekam ich eine E-Mail von T. S. von der DRV in E., in der er mitteilte, dass die Rente stillgelegt wird, da ich postalisch nicht erreichbar sei. Ich habe daraufhin per E-Mail mitgeteilt, dass das so nicht stimmt, habe aber auf meine Nachrichten keine Rückmeldung erhalten. Vom 13. bis zum 25.08. 2025 habe ich dann mehrere Telefongespräche mit der Deutschen Rentenversicherung in Frankfurt, Darmstadt und der Deutschen Rentenversicherung Post in Köln geführt. Ich wollte erreichen, dass meine Rente so schnell wie möglich wieder ausgezahlt wird. Im Internetportal der DRV habe ich an Dr. N. T. geschrieben. Ich bekam Post an die L.straße und mir wurde mitgeteilt, dass die Rente wieder angewiesen werden soll. 2 Tage vorher habe ich das Reisebüro L. in C. O. an der T. angerufen und habe gebeten, mir einen Flug von Brasilien nach Deutschland zu buchen, um die Sache persönlich zu klären. Das Reisebüro hat mir den Flug vorfinanziert, wollte das Geld von meinem Konto abbuchen. Da dieses keine ausreichende Deckung wegen der fehlenden Rentenzahlung hatte, konnte eine Abbuchung nicht erfolgen und es entstanden Storno-Gebühren in Höhe von 15,-€. Buchungsdatum war 29.08.2025. Am 30.09. 2025 konnte nicht abgebucht werden. Ich bin dann nach Deutschland geflogen und habe mit meiner Schwester gesprochen, warum die Post nicht ankommt. Sie konnte sich das auch nicht erklären, am Briefkasten befindet sich ein entsprechendes Namensschild. Ich bin zur DRV in Münster gegangen, um dort eine Bescheinigung vorzulegen, dass ich in der L.straße gemeldet bin. Es gab ein Schreiben von der DRV in E., dass Telefonkosten in dieser Sache nicht übernommen werden. Es waren bereits 201,-€ an Telefonkosten entstanden. Da die Kosten nicht übernommen werden, sah ich mich gezwungen, persönlich bei der DRV vorstellig zu werden. Am 15.09.2025 habe ich einen Brief an die DRV in E. geschrieben und darauf bestanden, dass mir die Telefonkosten ersetzt werden. Da ich keine Rückmeldung erhalten habe, sah ich mich gezwungen, nach Deutschland zu fliegen und die Sache persönlich zu klären. Insoweit verweise ich auf den Bescheid der Beklagten vom 19.02.2026, letzter Abschnitt. Ich musste nach Deutschland fliegen, da sich die Angelegenheit nicht per Telefon, E-Mail oder postalisch klären ließ.“
Der Kläger beantragt wörtlich,
den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2026 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Aufwendungen als Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I anzuerkennen und auszuzahlen inklusive Verzinsung ab Antragstellung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, namentlich dem Bescheid vom 14.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2026 . Das Vorbringen zur Begründung der Klage erachtet sie zudem als nicht geeignet, eine Änderung ihrer Rechtsauffassung zu bewirken.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und bereits in der Klageeingangsverfügung im Wesentlichen noch Nachfrage beim Kläger gehalten, wie weit er Dienststellen der DRV Hessen persönlich aufgesucht hatte bzw. warum Flugkosten erforderlich waren, wenn keine Vorsprache in Person erfolgt sei. Dazu hat der Kläger nachgehend am 11.03.2026, erneut zur Niederschrift bei der hiesigen Rechtsantragsstelle, ausgeführt, er könne, dazu sagen, dass er ja (doch) bei der DRV (Westfalen) in Münster vorstellig geworden sei. Er sei also tatsächlich geflogen, um seine Rentenangelegenheit zu klären.
Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten lagen bei der Entscheidung des Gerichts vor.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurden Anhörungsmitteilungen durch Schreiben des Gerichts im März 2026 nach § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam zugestellt. Damit hatten diese Gelegenheit zu weiterer Äußerung. Sie wurden mithin hinreichend angehört, § 105 Abs. 1 SGG. Ihrer Zustimmung zu dieser Entscheidungsform bedarf es nicht ( Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10, 10 a, mwN).
Die statthafte, form- und fristgerechte erhobene Klage ist zulässig, der Sache nach aber unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2026 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Denn die Beklagte ist nach Recht und Gesetz nicht verpflichtet, seine geltend gemachten Kosten/Auslagen als Aufwendungsersatz gemäß § 65a SGB I oder nach sonstigen Anspruchsgrundlagen anzuerkennen und auszuzahlen. Zugleich entfällt damit als Nebenforderung diemit beantragte Verzinsung ab Antragstellung.
Primär liegen bereits die Voraussetzungen von § 65a Abs. 1 SGB I nicht vor. Nach dieser Norm kann, wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 SGB I nachkommt, auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Es fehlte auch an einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 SGB I für ein persönliches Erscheinen, eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme nach § 62 SGB I steht schon mangels Untersuchung bei einem bestimmten Arzt rein tatsächlich nicht in Streit.
Rechtsentsprechende Anwendungen des § 65a SGB I werden zu Recht einhellig abgelehnt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG Bayern) Beschluss vom 17. 05.2010 - L 11 AS 291/10 NZB, Rn. 10, juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 19. 09. 2007 - L 15 B 192/07 SO PKH Rn. 4, juris; Sichert in: Hauck/Noftz, SGB, 11/15, § 65a SGB I, Rn. 3). Eine unbewusste Regelungslücke ist angesichts des eindeutigen Wortlauts und des Willens des Gesetzesgebers (Bundestags-Drucksache (BT-Drs) 8/2034, S. 42 f.) nicht erkennbar.
Zum Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I gilt insoweit generell, dass die im Jahr 1981 mit dem SGB X ergänzend zu dem ab 1976 gültigen SGB I eingefügte Vorschrift berücksichtigt, dass die Obliegenheiten zum persönlichen Erscheinen bzw. zum Mitwirken bei medizinischen Untersuchungen, §§ 61, 62 SGB I den Antragsteller oder Leistungsberechtigten wirtschaftlich enorm belasten können. Zudem stellt die Regelung sicher, dass sich selbst das fehlende Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zu einer der vorgenannten Mitwirkungshandlungen dem Antragsteller oder Leistungsberechtigten dann nicht nachteilig auswirkt, sofern sich nachträglich ergibt, dass das persönliche Erscheinen oder eine Untersuchungsmaßnahme notwendig waren, so die Gesetzesmotive (Begründung zum Entwurf der Bundesregierung = BT-Drs.8/2034, S. 42). Insgesamt bezweckt die Norm den Ausgleich finanzieller Nachteile durch das persönliche Erscheinen oder die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen, zu alledem auch Schäfer (Hrsg.) , SGB I Kommentar Luchterhand Verlag = Wolters KKluwer(WKonline), Stand 02.02.2020 , § 65a SGB I Rn. 1, Rn. 2 , m.w.N.
Die Vorschrift ist laut BT-Drs. 8/2034, S. 42, 43 an der früheren Vorschrift § 32 KOV-VerfG (Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung) mit dessen Abs. 1 und 2 ausgerichtet, (auch dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2009 - L 6 B 28/08 SB NZB , allgemein zur ratio legis des § 65a SGB I).
Als Aufwendungsersatzanspruch soll die Regelung Antragsteller oder Leistungsbezieher vor einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 61 und 62 SGB I bewahren (BT-Drs. 8/2034, 42), die ihrerseits dem Amtsermittlungsgrundsatz dienen. Herrührend aus dem Verwaltungsverfahren ist § 65 a SGB I keine Sozialleistung, sondern eine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung (Sauer in : Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Auflage 2023, SGB I § 65a Rn.1). Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert die Mitwirkung, der Ersatz notweniger Aufwendungen obliegt andererseits dem Leistungsträger bei der Sachverhaltsermittlung.
Als Parallelvorschrift zu § 65a SGB I kann man § 191 SGG ansehen, der für den Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erstattung der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten entstandenen Auslagen regelt. Hier ist, wie in § 65a Abs. 2 SGB I, in Halbsatz 2 ebenfalls die Möglichkeit der Vergütung von Auslagen und Zeitverlust ohne vorherige Anordnung des Erscheinens vorgesehen (vgl. auch dazu Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 65a SGB I, Rn. 3).
Vom Anwendungsbereich her umfasst § 65a SGB I nur die eigenen Aufwendungen des Antragstellers/Leistungsempfängers bei persönlicher Vorsprache bzw. für die Teilnahme an Untersuchungen. Kosten für amtlich angeordnete Untersuchungen, Heilbehandlungen bzw. berufsfördernde Maßnahmen i.S.d. §§ 62 bis 64 SGB I - die hier ersichtlich nicht einschlägig sind - werden nach den Regelungen der besonderen Teile des SGB vom jeweils zuständigen Leistungsträger übernommen. Inhaltlich gilt im Übrigen mit der feststehenden obergerichtlichen Rechtsprechung des LSG NRW Beschluss vom 25.09.2000 - L 6 B 6/97 V NZB, nicht allgemein zugänglich veröffentlicht, allein abrufbar unter „Sozialgerichtsbarkeit Nordrhein-Westfalen intern“, Folgendes : „Soweit das Sozialgericht davon ausgegangen ist, dass Verdienstausfall nur dann ersetzt werden kann, wenn ein tatsächlicher Verdienstausfall nachgewiesen ist, sind auch insoweit angesichts des vom Sozialgericht für seine Auffassung angeführten Urteils des BSG vom 17.01.1967 - 10 RV 930/64 - (Breithaupt 1967, 692) klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht erkennbar. Zwar ist das o.a. Urteil des BSG vom 17.01.1967 noch zu § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz-Kriegsopfer (VfG-KOV) ergangen. Die hierin genannten maßgeblichen und vom Sozialgericht in den einzelnen dargestellten Grundsätzen haben aber ohne weiteres auch für § 65a SGB I Gültigkeit. Denn § 65a SGB I, der mit Wirkung ab 01.01.1981 in das SGB I eingefügt worden ist, entspricht § 32 VfG-KOV und übernimmt diese zuvor nur für den Bereich des sozialen Entschädigungsrechts geltende Regelung für das gesamte Sozialrecht. Die Beurteilung der hier entscheidungserheblichen Tatfrage, ob ein tatsächlicher Verdienstausfall nachgewiesen ist, stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beinhaltet.“
Tatbestandsmerkmale im Einzelnen
Die Frage des Auslagenersatzes nach § 65a SGB stellt sich bei Leistungsberechtigten, die im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten dem Verlangen des Leistungsträgers gemäß §§ 61, 62 SGB I zum persönlichen Erscheinen nachkommen. Dabei ist der Aufwendungsersatz nach der Vorschrift in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Grundsätzlich folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB I, dass der Ersatz ins Ermessen der Leistungsträger gestellt ist, ("kann"). Darüber hinaus ergibt sich aus der differenzierenden Regelung im Vergleich zwischen § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB I, dass Aufwendungsersatz üblicherweise nur bei Erscheinen zu medizinischen Untersuchungen gem. § 62 SGB I vorgesehen ist. Allein in Härtefällen eröffnet das Gesetz Ersatz der Aufwendungen für eine persönliche Vorsprache i.S.v. §§ 61, 65a Abs.1 Satz 2 SGB. Inwieweit ein Härtefall vorliegt bzw. die finanzielle Belastung dem Antragsteller/Leistungsberechtigten unzumutbar ist, hängt von der Vermögenssituation des Betroffenen in Relation zur entstandenen Belastung durch die persönliche Vorstellung ab. Der Umfang der Erstattung ist durch das Gesetz selbst zum einen auf den Verdienstausfall, also die Vermögenseinbuße durch verhinderte Erwerbstätigkeit, konkretisiert. Darüber hinaus ist der Ersatz notwendiger Auslagen vorgesehen, also solcher freiwilligen Vermögensopfer, die der Antragsteller oder Leistungsempfänger bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten zwangsläufig hatte. Dabei werden Fahrt-bzw. Reisekosten regelmäßig als eigene Kosten der Leistungsträger für die Durchführung medizinischer Untersuchung nach § 62 SGB I i.V.m. den jeweils einschlägigen besonderen Teilen des SGB abgerechnet. Ergänzend können Verpflegungs-bzw. Übernachtungskosten anfallen, die bei Annahme der Notwendigkeit, d.h. weder überflüssig noch vermeidbar, antragsgemäß zu erstatten sind. Beispielhaft gilt dies etwa, soweit ein behinderter Antragsteller bzw. Leistungsempfänger zum Erscheinen bei einer ärztlichen Untersuchung eine Begleitperson benötigt. Eine bereits anerkannte, aber eingestellte Rente ändert an der Anwendbarkeit nichts; der Betroffene bleibt rechtlich Rentner, der seine Rechte gegen den Entziehungsbescheid wahrnimmt. Im Wesentlichen kommt eine Erstattung allerdings auch nur dann in Betracht, wenn der Leistungsträger selbst zur Mitwirkung aufgefordert hatte. Soweit der Antragsteller/Leistungsempfänger unaufgefordert persönlich erschienen ist oder eine medizinische Untersuchung mit entsprechendem tatsächlichen Aufklärungswert veranlasst oder etwaige medizinische Befunde unverlangt vorgelegt hat, eröffnet Abs. 2 der Norm noch die Möglichkeit zu nachträglicher Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers. Voraussetzung dafür ist, dass die Mitwirkungshandlung nachträglich als notwendig anerkannt wird.
Maßgeblich ist dafür, ob solche Aufwendungen auch bei einer vorherigen Aufforderung anzuerkennen gewesen wären. Die Notwendigkeit richtet sich danach, ob Ermittlungsbedarf für Mitwirkungsmaßnahmen i.S.d. §§ 61, 62 SGB I bestanden hatte. Fehlt es daran, darf der Leistungsträger keine Erstattung durchführen, weil ihm insoweit kein Ermessen eingeräumt.
Zu den Flugkosten
Grundsätzlich sind diese nach alledem über § 65a SGB I ersatzfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einem vom Rentenversicherungsträger veranlassten Erscheinen oder einer Untersuchung im Entziehungsverfahren stehen und als notwendige und der Höhe nach angemessene Reisekosten nachweisbar sind. Das heißt hier konkret: Es lag ein behördliches Verlangen nach § 61 oder § 62 SGB I zugrunde, ein Erscheinen am Ort war tatsächlich erforderlich und der Flug war gegenüber Bahn/PKW objektiv notwendig oder jedenfalls noch als angemessen anzusehen (Entfernung, Zeitfaktor, Gesundheitszustand, Kostenvergleich). Hier gilt jedoch mit der Beklagten : „ Wir haben Sie in einer E-Mail - da Sie postalisch nicht zu erreichen waren - darüber informiert, dass wir für die Rentenzahlung eine aktuell gültige postalische Anschrift im Inland oder Ausland benötigen und wir die Rentenzahlung vorläufig eingestellt haben. Nachdem Sie die gültige Adresse mitteilten, haben wir die Zahlung der Rente ab 01.08.2025 unverzüglich wieder angewiesen. Hierüber haben wir Sie schriftlich informiert. Die Deutsche Rentenversicherung Hessen hat zu keiner Zeit Ihr persönliches Erscheinen zur Klärung der Angelegenheit im Sinne des § 61 SGB I verlangt. Untersuchungen im Sinne des § 62 SGB I waren keinesfalls erforderlich. Kosten für ein Flugticket von Brasilien nach Deutschland und Bahnkosten können daher nicht erstattet werden.“
Dem folgt das Gericht. Denn diese Darstellung ist nachvollziehbar, in sich schlüssig und daher überzeugend. Es gibt keinen faktisch durchgreifenden Grund, dem Kläger Flugkosten zuzusprechen, um letztlich in Münster bei der DRV Westfalen nach eigener Schilderung zudem wegen der Frage der Telefonkosten (Sic!) vorzusprechen, zumal zu dem Zeitpunkt bereits von der Beklagten wieder die Rentenzahlungen aufgenommen worden waren. Die Klage muss insoweit ins Leere gehen.
Zu den Telefonkosten
§ 65a SGB I erfasst nach Wortlaut und Kommentierung „Auslagen“, die der Betroffene zur Erfüllung des Verlangens zum persönlichen Erscheinen oder zur Untersuchung aufwenden muss; typischerweise sind dies , wie bereits ausführlich dargelegt, Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten einer Begleitperson und Verdienstausfall.
§ 65a SGB I wird für andere Mitwirkungspflichten (z.B. Vorlage von Unterlagen nach § 60 SGB I), wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht analog angewendet; eine planwidrige Lücke wird zu Recht insoweit ausdrücklich verneint. Vielmehr sind Telefonkosten zur Abstimmung von Terminen, Rückfragen etc. regelmäßig ebenso als allgemeine Verfahrenskosten angesehen, für die § 65a SGB I keine Anspruchsgrundlage bietet. Ein eigenständiger, anerkannter Fallkreis „Telefonkosten“ im Rahmen von § 65a SGB I ist in recherchierter umfassender Rechtsprechung mithin nicht belegt. Die analoge Anwendung wird zutreffend verneint.
Zudem hat das SG Gießen Urt. vom 09.11.2016 - S 25 AS 609/14, juris, zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz und der Mitwirkung des Leistungsberechtigten sowie Vorlage von Beweismitteln zum Aufwendungsersatz nach § 65a Abs 1 SGB I überzeugend ausgeführt, dass auch § 64 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) allein die Kostenfreiheit des Verfahrens vor den Behörden nach diesem Gesetzbuch regelt. Hier macht aber nicht etwa die Beklagte Kosten bei dem Kläger geltend. Zu der Übernahme von Kosten der Antragsteller im Verwaltungsverfahren verhält sich diese Norm nicht. Auch § 64 Abs. 2 S. 1 SGB X betrifft die vorliegende Konstellation nicht.
Weitere Regelungen zum Ersatz der Aufwendungen eines Antragstellers im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 SGB X i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB I enthält das Gesetz nicht. Aus der Existenz des § 65a SGB I ergibt sich vielmehr im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber jedenfalls bei den Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I pauschalierend davon ausgegangen ist, dass diese keine unzumutbaren Aufwendungen verursachen, und er deshalb keinen Ersatz dafür angeordnet hat (vgl. Kampe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. § 65a SGB I, Rn. 13).
Als weitere Annex-Forderungen zu den vorgenannten Positionen verlangt der Kläger im Einzelnen noch bezifferte 46,-Euro an Bahnkosten und 15,-Euro „Stornokosten“. Diese, so der Kläger, seien ihm ebenfalls zu erstatten, da sie entstanden seien, um die Einstellung der Rente zu klären. Das ist, wie dargelegt, zur Überzeugung des Gerichts (§128 SGG), jedoch ebenfalls nicht der Fall. Denn hier fehlt es vollumfänglich an jeglicher Notwendigkeit etwa für Bahnfahrten vom Flughafen nach Münster oder für Stornoaufwendungen beim Reisebüro, die entstanden waren, als bereits die Rentenzahlung wieder aufgenommen worden war. Dass der Kläger zielstrebig und in jedem Fall unbedingt auch „seine Telefonkosten“ so wieder beitreiben wollte, macht dieses tatsächliche Geschehen jedenfalls auch nicht für den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 65a SGB I anerkennenswert. Schließlich ist ihm auch im Rahmen sonstiger Vorschriften von der Beklagten nichts zu ersetzen. Das Gericht bezieht sich insoweit ergänzend auf SG Magdeburg Urt. v. 02.09.2021-S 7 AS 940/17, juris. Insoweit kann ein Aufwendungsersatz vergleichbar den hier erhobenen Forderungen auch nicht nach den Grundsätzen der Vorschriften über den Auftrag oder eine Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet werden. Zwar sind diese im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden (BSG vom 12.01.2010 - B 2 U 28/08 R Rn. 24, juris m.w.N.). Gemäß § 677 BGB kann, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, wie ein Beauftragter (§ 670 BGB) Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ein Auftrag lag hier indes nicht vor. Zum einen lässt sich aus der Verwaltungsakte nicht entnehmen, ob der Kläger nicht von sich aus Veranlassung gehabt hätte, die Beklagte von Anfang an über seine „Urlaubsanschrift“ im Nicht-EU-Ausland (=Brasilien) zutreffend zu informieren, zum anderen gab es auch keine behördliche Anordnung an ihn als Privatperson, mithin lag kein Auftrag im Sinne von § 670 BGB vor (vgl. dazu auch Martinek in: Staudinger, Kommentar, BGB, § 662, Rn. 50; Jauernig, BGB, 16. Auflage, § 670, Rn. 6).
Es ist auch grundsätzlich anerkannt, dass Aufwendungen der Beteiligten im Rahmen der Amtsermittlung nach § 21 Abs. 2 SGB X ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag sein können (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 18.04.2013 - L 5 AS 66/08 Rn. 41 ff, juris). Hier fehlt es jedoch wiederum bereits an einem fremden Geschäft. Vielmehr war der Kläger eher nach § 60 SGB I zur zeitgerechten Mitteilung anzusehen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, und 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. In Betracht kommt hier jedenfalls eine Auskunft über Tatsachen, was nicht neu zu beschaffende Beweismittel umfassen musste.
Diese einfache klarstellende Mitteilung von der - anspruchsunschädlichen - vorübergehenden Ortsabwesenheit wäre für die Garantie des durchgängigen Leistungsbezuges - wie der Gesamtfall erweist - durchaus relevant gewesen, vom Kläger auch zu leisten und insgesamt verhältnismäßig gewesen. Es hat jedoch vom Kläger aus keinerlei vorsorglicher Unterrichtung der Beklagten zum zeitweiligen Auslandsaufenthalt in Brasilien gegeben. Die nachteiligen Folgen daraus und insbesondere aus seinem anschließenden tatsächlichen Verhalten - Interkontinentalflug nach Deutschland, unter anderem um nach seiner Darstellung vorgestellte Ansprüche auf „Telefonkosten“ durchzusetzen - treffen ihn damit zu Recht endgültig selbst und allein. Einen anzuerkennenden wichtigen Grund für all dies vermag das Gericht auch bei intensiver Befassung mit dem Sachverhalt nicht zu erblicken. Einen geringeren Aufwand als der vom Kläger betriebene hätte in jedem Fall noch genügt, etwa ein deutsches Konsulat in Brasilien zu kontaktieren, was auch der Kläger selbst zur Kostenminimierung hätte erwägen können, von ihm aus aber nicht geschah.
Rein vorsorglich und ergänzend macht das Gericht hier auch noch bewusst Gebrauch von § 136 Abs. 3 SGG, verweist auf die angefochtene Entscheidung der Beklagten und schließt sich den dortigen Ausführungen nach eigener Überprüfung als zutreffend und insgesamt überzeugend vollumfänglich an.
Jedenfalls besteht hier unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Aufwendungsersatzanspruch, wie ihn der Kläger begehrt.
Letztlich besteht nach alledem auch kein Anspruch auf Zinsen rechtsentsprechend nachdem BGB bzw. nach der ZPO. Mangels irgend einer Hauptforderung ist weder Fälligkeit noch Verzug zu bejahen, für Prozesszinsen entsprechend § 202 SGG iVm §§ 291, 288 BGB fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. Gleiches gilt in jedem Fall zudem für die SGB -immanente Zinsvorschrift des § 44 SGB I.
Die Klage war nach alledem wie geschehen als komplett unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.