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Sozialgericht Münster·S 14 BA 13/25·20.11.2025

Stiftungsvorstände sind nicht abhängig beschäftigt, wenn sie nur organschaftlich mitwirken

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende gemeinnützige Stiftung wandte sich gegen Statusfeststellungen der DRV, die bei zwei Vorstandsmitgliedern eine abhängige Beschäftigung annahmen. Streitig war die Sozialversicherungspflicht nach §§ 7, 7a SGB IV. Das SG Münster hob die Bescheide auf und stellte fest, dass die Vorstandsämter nicht als Beschäftigung ausgeübt werden. Maßgeblich war, dass die Beigeladenen weisungsfrei ausschließlich als Teil des Willensbildungsorgans tätig waren, während das operative Tagesgeschäft angestellten Geschäftsführern oblag.

Ausgang: Klage erfolgreich; Statusbescheide aufgehoben und fehlende abhängige Beschäftigung der Stiftungsvorstände festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ob eine Organstellung zu einer abhängigen Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV führt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen; die Organstellung schließt Beschäftigung nicht von vornherein aus.

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Übt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit im Kern nur als Mitwirkung an der Willensbildung und gesetzlichen Vertretung des Organs aus und ist nicht in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben eingebunden, spricht dies gegen persönliche Abhängigkeit und für Selbstständigkeit.

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Eine Weisungsgebundenheit kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass Beschlüsse in einem Kollegialorgan mit Mehrheit gefasst werden und einzelne Mitglieder Beschlüsse nicht verhindern können, wenn die Umsetzung der Beschlüsse nicht durch das Vorstandsmitglied selbst erfolgt.

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Das Fehlen eines schriftlichen Dienstvertrags ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht entscheidend; maßgeblich sind Satzungsrecht und gelebte Praxis, soweit rechtlich zulässig.

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Sind operative Aufgaben und laufende Geschäfte einem angestellten Management/Geschäftsführung übertragen und beschränkt sich die Vorstandstätigkeit auf Genehmigungs-, Kontroll- und Unterschriftsakte kraft Organstellung, liegt regelmäßig keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vor.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 3 StiftG NRW§ 7a SGB IV§ 54 Abs. 2 SGG§ 7a Abs. 1, Abs. 2 SGB IV§ 7 Abs. 1 SGB IV§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchs­bescheides vom 06.03.2025 wird antragsgemäß aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 28.08.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ebenso wird der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbe­scheides vom 12.03.2025 aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 21.11.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für die Statusfeststellungsverfahren wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten steht die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen Prof. Dr. P. sowie Prof. Dr. L. in Streit, mithin die Feststellung etwaiger Beitragspflicht für die Beigeladenen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen ihres Tätigwerdens im Vorstand der Klägerin.

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Die Klägerin ist die gemeinnützige „F. Stiftung X“. Sie wurde im Jahr 1995 von dem D. Unternehmer-Ehepaar F. gegründet. Satzungsgemäße Aufgabe und quasi „Gegenstand des Unternehmens" ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region D.. Die inzwischen ebenfalls verstorbene Ursprungs-Stifterin M.F. hatte auf Basis ihrer privaten Glassammlung auf dem Alten Hof I. unter anderem ein Glasmuseum eröffnet. Maßgeblich ist zudem das rein mit privaten Geldmitteln erbaute und von der Stiftung ohne jegliche staatliche Zuschüsse betriebene Konzerthaus in D., ein großes Musik-Theater mit mehr als 600 Sitzplätzen und über den Kreis D./Münsterland hinaus anerkannte Kulturstätte.

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Die Stiftungsdetails lauten nach Maßgabe der „Stiftungs-“website des Innenministeriums NRW in Düsseldorf: Ordnungsnummer: 00. 00 - E 00 Stiftungsaufsicht: Bezirksregierung N.,: Stiftungssitz: D: in 00000 D. Stiftungsart: Gemeinnützig. Stiftungstyp: Allgemein Stiftungszweck/e: Kunst und Kultur - allgemein Anerkennungsdatum: 00.00.1995. Die „F. Stiftung X“ mit Sitz in D. ist auch in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform Stiftung eingetragen. Das Unternehmen ist wirtschaftsaktiv. Das Unternehmen wird derzeit von 5 „Managern“ ( 5 x Vorstand) geführt Zur Vertretung durch den Vorstand: T. F. (Alleinberechtigung - beachte § 10 Abs. 3 StiftG NRW ) ; Dr. C. H. (Alleinberechtigung - beachte § 10 Abs. 3 StiftG NRW ) ; Prof. Dr. C. B. (Alleinberechtigung - beachte § 10 Abs. 3 StiftG NRW ); Prof. Dr. L. P. (Gemeinschaftsberechtigung - beachte § 10 Abs. 3 StiftG NRW) sowie Prof. Dr. K. L.r (Gemeinschaftsberechtigung - beachte § 10 Abs. 3 StiftG NRW).

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Die Satzung der Stiftung vom 12. Juli 2021, vollständig beigefügt in Kopie als Anlage zu Beginn der hier elektronisch geführten Gerichtsakte, enthält u.a. folgende Regelungen: Ein­ziges Organ der Stiftung ist der Vorstand (§ 7 Abs. 1), der aus drei oder fünf Personen besteht (§ 8 Abs. 1). Derzeitiger Vorstandszuschnitt siehe bereits oben. Faktisch wurde da­bei Frau Prof. Dr. L. P. durch Vorstandsbeschluss vom 28.08.2023 zum Mitglied des Vorstandes bestellt, Herr Prof. Dr. K.L. sodann mit Vorstandsbeschluss vom 21.11.2023 ebenso. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Klägerin ist der Vorstand berechtigt, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die Erfüllung des Stiftungszweckes eine Geschäftsführung zu bestellen. Hiervon hat der Vorstand der Klägerin Gebrauch gemacht und mit Dr. P. I.-P. und Dr. K.C. zwei gewerblich angestellte, als leitende Arbeitnehmer beschäftigte Geschäftsführer für die wirtschaftlichen Zweckbetriebe der Stiftung bestellt. Bei den Zweckbetrieben handelt es sich, wie bereits geschildert, primär um das Konzerttheater D. sowie das Glasmuseum M. in D. Die operative Führung dieser Zweckbetriebe erfolgt unter Leitung und Weisung des Vorstands, dem die Geschäftsführung der Zweckbetriebe gegenüber berichtspflichtig ist.

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Insofern und dabei üben die Vorstandsmitglieder Prof. Dr. L. V. und Prof. Dr. K.L. die Vorstandstätigkeit aufgrund ihrer Bestellungen im Jahr 2023 kraft Vorstandsbeschluss aus. Ein zusätzlicher schriftlicher Vertrag zu Ausübung oder Inhalt der Vorstandstätigkeit wurde nicht abgeschlossen, liegt nicht vor und ist auch nicht streitig.

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Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in § 9 Abs. 2 der Satzung der Klägerin geregelt. Demnach hat der Vorstand die Aufgabe, den Zweck der Stiftung unter Beachtung der Sat­zung und des jeweils geltenden Stiftungsgesetzes sowie der übrigen gesetzlichen Bestim­mungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erfüllen. Konkret sind in der Sat­zung folgende Aufgaben aufgeführt: -Erfüllung des Stiftungszweckes gemäß § 4 der Sat­zung, - Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und Aufstellung des Jahresabschlusses, - Beschlussfassung und Kontrolle über die satzungs­mäßige Verwendung von Zuwendungen und Erträgen des Stiftungsvermögens, -Bestellung einer Geschäftsführung nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Satzung, -Festsetzung der Ver­gütung und Überwachung der Geschäftsführung, -Berufung eines Beirates nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 der Satzung und Festsetzung der Vergütung.

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Die Arbeit des Vorstands wird bei der Klägerin unbestritten und nachvolllziehbar im Rahmen von Vorstandssitzungen organisiert. Der Vorstand legt selbstständig fest, welche Themen dort zu besprochen sind. Dass betrifft maßgeblich auch das operative Tätigwerden der bei­den o.g. angestellten Geschäftsführer. Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder erfolgt hingegen, auch nach Auswertung exemplarisch vorgelegter umfangreicher Vorstandsprotokolle seit dem Jahr 2023, erkennbar nicht. Den Vorstandsmitgliedern werden zudem von der Klägerin keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Prof. Dr. L. V. und Prof. Dr. K.L. führen ihre Vorstandstätigkeit unter Einsatz eigener Arbeitsmittel aus. Insbesondere setzen die Vorstandsmitglieder eigene Computer, Internetzugang, Zugang zu juristischen Datenbanken, Telefon und Telefonanschluss, Drucker, sonstige Büroausstattung und ihr Auto ein. Der Vorstand der Klägerin kommt ca. 4 bis 6 mal im Jahr zu Vorstandssitzungen zusammen. Den Ort der Vorstandssitzungen legt der Vorstand selbst fest. Im Regelfall finden die Vorstandssitzungen am Sitz der Klägerin statt, da dieser für alle Vorstandsmitglieder örtlich gut erreichbar ist. Die Sitzungen finden hybrid statt, d.h. die Vorstandsmitglieder entscheiden selbst, ob sie an der Sitzung in Präsenz vor Ort teilnehmen oder sich online mittels Video-Konferenz zuschalten lassen und der Sitzung virtuell von einem frei gewählten Ort beiwohnen. Zur Regelung der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vorgetragen, die Vorstandsmitglieder übten ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Gem. § 9 Abs. 3 der Satzung kann an Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Finanzplanung und Haushaltsplanung eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Das Ob und die Höhe die Vorstandsvergütung bestimmen die Vorstandsmitglieder selbst. Mit Beschluss vom 21. November 2023 wurde vom Vorstand der Klägerin beschlossen, den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung zu zahlen. Es wurde beschlossen, Prof. Dr. L. V. und Prof. Dr. K.L. jeweils eine jährliche Vergütung in Höhe von 30.000,00 EUR sowie einen Betrag iHv. 3.000,00 EUR pro Sitzung zu zahlen. Bei der Höhe der Vergütung habe sich, so die Klägerin, ihr Vorstand an üblichen Vergütungen für ver­gleichbare Tätigkeiten in ähnlich großen Stiftungen ausgerichtet, sprich an der Marktüblich- keit. Die Höhe der Vergütung ist - insoweit unstreitig bzw. unbestritten - sowohl vom zu­ständigen Finanzamt als auch der Stiftungsaufsicht gebilligt worden.

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Im Juni 2024 stellten die Klägerin ebenso wie dann auch beide Beigeladene bei der Beklagten den Antrag auf Statusfeststellung nach dem geltenden § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im Laufe des Statusfeststellungsverfahrens haben die Antragsteller gegenüber der Beklagten nach Anhörungs-Mitteilungen an die Klägerin sowie beide Beigeladenen im Oktober 2024 im Rahmen der schriftlichen Anhörung kurzgefasst folgende Einwände gegen die beabsichtigte Entscheidung über den Erwerbsstatus als abhängige Beschäftigung erhoben: Der Vorstand der Stiftung ist befugt eine Satzungsänderung durchzuführen Die Tätigkeit wird nicht ausschließlich am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeübt. Es liegt ein eigener Kapitaleinsatz vor. Es besteht ein unternehmerisches Risiko. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt. Der Vorstand erhält keine Weisungen. Der Vorstand leitet die Stiftung in eigener Verantwortung.

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Gleichwohl hat die Beklagte nach Überprüfung mit identischen Bescheiden vom 14.11.2024 ( Beigeladene zu 1.) sowie 15.11.2024 ( Beigeladener zu 2.) eine seit jeweiliger Berufung in den Vorstand bestehende abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu der klägerischen Stiftung bejaht. Die wesentliche Begründung der Statusfeststellungsbe­scheide lautete für beide Beigeladene gleich: „Vorstandsmitglieder einer Stiftung stehen im Allgemeinen als leitende Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung, da sie trotz einer gegebenenfalls bestehenden im Wesentlichen weisungsfreien Ausübung ihrer Tätigkeit zumindest funktionsgerecht dienend am Aufgabenfeld der Stiftung teilhaben. Zu dem oben genannten Auftragsverhältnis wurden folgende Angaben gemacht: Ein Dienstvertrag wurde nicht abgeschlossen. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Sat­zung Lohnabrechnung Vergütungsregelung Sitzungsprotokoll Aus den vorgelegten vertrag­lichen und geschilderten tatsachlichen Verhältnissen ergeben sich folgende wesentliche Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes berücksichtigt wurden:

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Merkmale für eine abhängige Beschäftigung:.. .. erhält eine monatliche Vergütung. Der Vorstand führt die Geschäfte unter Maßgabe der Satzung und des jeweils geltenden Stif­tungsgesetzes . Die Tätigkeit wird teilweise am Betriebssitz des Auftraggebers ausgeübt. Es liegt kein eigener Kapitaleinsatz vor. Es besteht kein unternehmerisches Risiko. ... ist als leitende Angestellte tätig. Es werden nicht ausschließlich repräsentative Aufgaben wahrgenommen hat auch laufende Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Die Vor­

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standsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 10 Nr.3 Satzung). Es be­steht somit kein maßgeblicher Einfluss.

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Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit: Die Geschäftsführung wird von dem Vor­stand bestellt. Der Vorstand ist das oberste Organ, dass der Geschäftsführung gegenüber weisungsbefugt ist. Der Vorstand erhalt keine Weisungen bezüglich Inhalt, Zeit und Ort der Tätigkeit. Die Vergütungshohe wurde von dem Vorstand selbst im Rahmen einer Vorstands­sitzung mittels Vorstandsbeschlusses festgelegt.

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Rechtliche Würdigung: Es... überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäfti- gungsverhältnis..Vorstandsmitglieder einer Stiftung stehen im Allgemeinen als leitende Angestellte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung, da sie trotz einer gegebenenfalls bestehenden im Wesentlichen weisungsfreien Ausübung ihrer Tätigkeit zu­mindest funktionsgerecht dienend am Aufgabenfeld der Stiftung teilhaben.Zu dem oben genannten Auftragsverhältnis wurden folgende Angaben gemacht: Ein Dienstvertrag wurde nicht abgeschlossen. Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Satzung, Lohnabrechnung, Vergütungsregelung, Sitzungsprotokoll. Aus den vorgelegten vertraglichen und geschilderten tatsächlichen Verhältnissen ergeben sich wesentliche Tätigkeitsmerkmale, die bei der Beurteilung des Gesamtbildes für die jeweils abhängige Beschäftigung beider Beigeladener sprächen..“

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Die Klägerin hat mit eigenem Schreiben vom 29.11.2024, die Beigeladene zu 1.) mit Schriftsatz vom 01.12.2024 jeweils Widerspruch gegen o.g. Bescheide der Beklagten ein­gelegt, der Beigeladene zu 2.) nur deshalb nicht auch persönlich, weil er angabegemäß damals erkrankt war. Zur Rechtsbehelfs-Begründung wurde jeweils im Kern wie bereits bei der Antragstellung und im Anhörungsverfahren für eine selbstständige Tätigkeit, also nicht abhängige Beschäftigung, vorgetragen.

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Die Beklagte erließ wiederum gleichwohl abschlägige Widerspruchsbescheide, bezüglich der Beigeladenen zu 1.) mit Datum vom 06.03.2025 und zum Beigeladenen zu 2.) mit Da­tum vom 12.03.2025. Wörtlich übereinstimmend hieß es darin seitens der Beklagten im Wesentlichen nur noch:„ Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Ihnen durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen werden nicht erstattet. Sie wenden sich gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung. Zur Begründung des Widerspruchs wird der bisherige Vortrag im Verfahren wiederholt. Neue, für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status relevante Sachverhalte wurden nicht vorgebracht. Eine Überprüfung war daher nur nach der bekannten Sachlage möglich. Hiernach ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Ihr Widerspruch konnte deshalb keinen Erfolg haben...“.

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Dagegen richtet sich die am 07.04.2025 hier bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhobene Klage gegen die Bewertung der Vorstandstätigkeit beider Beigeladener als abhängig beschäftigt durch die Beklagte. Sie rügt, dies sei rechtswidrig. Namentlich habe das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.02.2021 - B 12 R 15/19 R, juris, im vorliegenden Fall keine durchschlagende rechtliche Relevanz für die Statusfeststellungen. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird im Übrigen auf den allseitig bekannten Inhalt der Klageschrift, in der elektronisch geführten Gerichtsakte Bl.5 bis Bl. 19, vollumfänglich Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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1) den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 28.08.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird;

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den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) als Vorstandsmitglied bei der Klägerin seit 21.11.2023 nicht als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der Akten nebst ihrer erteilten Bescheide jeweils in der Gestalt der o.g. Widerspruchsbescheide vom März 2025. Sie verbleibt auch in Ansehung der Klagebegründung bei dieser Einschätzung.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Ge­richts- und Verwaltungsakten, die bei der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer zur Verfügung standen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die form- und fristwahrend, zudem auch - in geläuterter Rechtsanwendung der Kammer - bezogen auf beide Beigeladene zulässigerweise verbunden erhobene, mithin sowohl statthafte als auch insgesamt zulässige, Klage hat wie tenoriert in der Sache Erfolg..

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Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2025 betreffend die Beigeladene zu 1.) sowie der weitere Bescheid der Beklagten vom 15.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.03.2025 bezüglich des Beigeladenen zu 2.) ist jeweils rechtsfehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

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Die Beigeladenen sind in ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder bei der Klägerin ab Antragstellungen im Juni 2024 nicht abhängig beschäftigt. Zur Überzeugung der Kammer üben sie konkret diese Tätigkeit vielmehr als selbstständige Auftragnehmer aus, werden mithin jedenfalls in Bezug auf die Klägerin als Auftraggeberin und sind nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Stiftung tätig. Dies war hier auf Statusfeststellungsanträge vom Juni 2024 hin festzustellen und nicht, wie von der Beklagten entschieden, jeweils abhängige und damit letztlich versicherungs- und zugleich beitragspflichtige Beschäftigungen.

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Normativer Ausgangspunkt ist für Antragsfälle hier seit dem 01.04.2022 § 7a Abs. 1, Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV) in der Fassung des Gesetzes vom 16.07.2021, BGBl I 2021, 2970. Dort heißt es u.a. : „Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet…..Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Ein­zelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.

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Ausgehend davon stellt zur Überzeugung des Gerichts die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und zu 2) als Vorstandsmitglieder bei der Klägerin keine (abhängige) Beschäftigung dar. Somit besteht keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer und damit auch keine Rechtspflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit beider Beigeladener seit Beginn der Vorstandsmitgliedschaft bei der Klägerin.

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Denn die Beigeladenen zu 1) und zu 2) unterliegen weder Weisungen bezüglich Art, Zeit oder Ort ihrer Tätigkeit noch waren sie einem Arbeitnehmer vergleichbar in die Arbeits­organisation der Klägerin eingebunden und nahmen auch keine laufenden Verwaltungs­aufgaben wahr. Ihre Mitwirkung erschöpfte und erschöpft sich vielmehr in ihrer Stellung als Teil des Organs „Vorstand“ und damit in der Willensbildung der Stiftung.

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Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt sie voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Allerdings kann dies - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG - Urteil vom 28.05.2008 -B 12 KR 13/0/ R juris, m.w.N.). Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist (vgl. BSG Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R, juris, m.w.N.).

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Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich ebenso für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind; Unstreitig können auch Vorstandsmitglieder juristischer Personen abhängig Beschäftigte sein. Ausdrücklich bekannt ist insoweit auch dieser Kammer u.a. Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2019 - L 8 R 398/17 -, juris, mit Anm. Zieglmeier, NZS 2019, 839 bzw. Engel, ZStV 2020, 71-72, mwN; Berufungsurteil nachfolgend im Revisionsrechtszug bestätigt durch BSG Urteilvom 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R, juris .

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Dort bereits wird vom LSG NRW u.a. ausgeführt, die versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung sei dann - anders als bei den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) , vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Diese Norm beschränke sich auf das ArbGG und habe keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.

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Sie gelte zudem nicht für Vorstände anderer Rechtsformen des Gesellschaftsrechts. Aus dem Ausnahmecharakter der Vorschriften werde ersichtlich, dass Vorstandsmitglieder jedenfalls nicht ohne Weiteres außerhalb der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigte stünden (zum Ganzen zuletzt BSG, Urteil vom 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R, juris , m.w.N (Vorstand gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts).

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Eine organschaftliche Stellung kann jedoch auch als ehrenamtliche Tätigkeit einzuordnen sein. Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist dabei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt; sie erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit (BSG Urteil vom 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R (Kreishandwerksmeister)). Das BSG hat aktuell festgestellt, dass diese zur Vorstandstätigkeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entwickelten Maßstäbe auch im Falle juristischer Personen des Privatrechts gelten (BSG Urteil vom 23.02.2021, a.a.O., juris Rn.17). Somit können diese Maßstäbe auch auf den vorliegenden Fall der F. Stiftung Anwendung finden.

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Allerdings folgt die Kammer hier in diesem besonders gelagerten Einzelfall aufgrund eigener fester Überzeugungsbildung (§ 128 SGG) nicht – abweichend von den angefochtenen Bescheiden - strikt schematisch und schlicht wiederholend der o.g. Rechtsprechung. Vielmehr ist bei der erforderlichen objektiven Abgrenzung den jeweiligen bereichsspezifischen Umständen des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Überzeugung des Gerichts auch weiterhin Rechnung zu tragen. Ausgangspunkt für die abweichende Betrachtung ist und bleibt dabei die Rechtsform der Klägerin. Denn diese ist in der Wahrnehmung der Kammer ein zweckgebundenes Geldvermögen ohne jegliche personale Konstitution, da in der Stiftung keinerlei mitgliedschaftlich-körperschaftliche Aktivität von natürlichen Personen erfolgt, sondern Geld-/Vermögenswerte administriert und verauslagt werden, um stiftungsrechtlich zulässige, rechtlich durch die durchgängig anerkannte Gemeinnützigkeit zudem privilegierte Kunst-Kultur-Förderungs-Zwecke im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts unter im Übrigen staatlicher Aufsicht realisiert werden.

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Ausgehend davon kommt die Kammer, ebenso wie die Klägerin, zu dem Ergebnis, dass die Indizien, die für eine lediglich nichtgewerbliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) als Ausfluss ihrer organschaftlichen Stellung sprechen, überwiegen. Über das gesetzlich und satzungsrechtlich bestimmte Spektrum von Aufgaben hinaus, haben die Beigeladenen zu 1) und 2) jedenfalls im Bereich der Klägerin keine überobligatorischen Aufgaben im Sinne einer vertraglich allgemein geschuldeten Arbeitsverpflichtung ausgeübt. Sie waren vielmehr neben der Beteiligung an der Willensbildung des Vorstandes nicht operativ tätig.

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Allein das Fehlen schriftlicher Dienstverträge – wie auch hier- hat für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung keine Bedeutung. Ausgangspunkt der vorliegenden Prüfung waren insoweit ausschließlich die Regelungen der Satzung sowie die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit, soweit sie rechtlich zulässig war, da vertragliche Regelungen, welche den Beigeladenen zu 1) und 2) explizit bestimmte Aufgaben innerhalb des Vorstandes zuwiesen, nicht bestanden. Die hauptamtlichen, angestellten Geschäftsführer der Klägerin leiteten und leiten unstreitig das operative Alltagsgeschäft, die übergeordnete Willensbildung und Richtungs-Vorgabe obliegt dem Vorstand allein. Dieser wiederum ist außer der gesetzlichen Stiftungsverfassung, verkörpert maßgeblich in der gültigen Satzung, keinem andern Organ, keiner Mitgliederversammlung oder noch vorgesetzter sonstiger „höherer“ „Willensbildungs-Instanz“ unterworfen.

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In Abgrenzung zum bereits angesprochenen Urteil des BSG vom 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R, juris , m.w.N gilt zur Überzeugung des hier erkennenden Gerichts ebenfalls mit Rechtsprechung des BSG Urt. v. 22.08.1973 - 12 RK 27/72, Breithaupt, dass sich die Tätigkeit beider Beigeladenen in der bloßen Wahrnehmung der Funktion der gesetzlichen Vertretung im Sinne der stiftungsrechtlichen Organstellung darstellte. Die Wahrnehmung laufender Geschäfte der Klägerin im wirtschaftlichen Bereich und die Übernahme von überobligatorischen Veranstaltungs-Aufgaben etc. oblagen, wie bereits ausgeführt, nach der Stiftungsverfassung eindeutig den angestellten hauptamtlichen Geschäftsführern.

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So waren und sind die Beigeladenen zu 1) und 2) übereinstimmend in der Arbeitsweise des Vorstandes der Klägerin nicht in die aktive Geschäftsführung eingebunden, sondern nahmen lediglich von Vorgängen Kenntnis, unterzeichneten oder genehmigten, wo die Satzung eine Genehmigung des Vorstandes vorsah. Aus Sicht des Gerichts ist das auch dem Wesen und der Aufgabenstellung des Vorstandes als Kollektivorgan gemäß Satzung bzw. Stiftungsgesetz (NRW) gemäß. Denn nach dem Urteil des BSG vom 16.08.2017, a.a.O., juris Rn.24, gibt es sehr wohl Aufgaben, die in der jeweiligen Funktion gründen und der Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgabe dienen. Sie sind – kurzgefasst - Ausfluss der organschaftlichen Stellung, nicht allgemein zugänglich, da sie nur vom gewählten Vorstand verrichtet werden können und füh­ren insoweit explizit regelmäßig nicht zu einer in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit.

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Darüber hinaus wurde das „operative Geschäft“ in der gelebten Wirklichkeit der Stiftung weitestgehend von Angestellten der Klägerin in Gestalt der beiden Geschäftsführer ausgeübt. Ausschließlich wo durch die Satzung zwingend die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern, z.B. bei der Vertretung nach außen in Form von Unterschriftsleistung und im Innenverhältnis im Rahmen der notwendigen Teilnahme an Vorstandssitzungen zur Herbeiführung von Vorstandsbeschlüssen vorgeschrieben war, wurden diese Aufgaben von den Beigeladenen zu 1) und 2) im Rahmen eines geringen zeitlichen Aufwands durchgeführt. Diese Aufgaben wurzeln jedoch ausschließlich in der organschaftlichen Stellung der Beigeladenen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beigeladenen zu 1) und 2) darüber hinaus in der laufenden Verwaltung der Klägerin mitwirkten.

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Nachdem sich die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder in ihrer Organstellung und damit in der Mitwirkung bei der Willensbildung des Vorstandes und der gesetzlichen Vertretung der Stiftung nach außen entsprechend erschöpfte, die Erledigung der laufenden Geschäfte - insbesondere die kaufmännische und tech­nische Leitung sowie die Verwaltung der Stiftung und ihrer führenden Unternehmungen Glasmuseum und Konzerthaus - aber leitenden Angestellten übertragen war, lag keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 und 2 vor (so schon BSGE 13, 196, 198; 16, 73, 74).

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Insoweit zusammenfassend ist festzustellen, dass die tatsächliche Arbeitsweise des Vor­standes der Klägerin von den rechtlichen Vorgaben des Stiftungsgesetzes der Satzung der Klägerin gedeckt war und bei der Beurteilung des Status der Beigeladenen zu 1) und 2.) auch insoweit die tatsächliche Arbeitsweise und Durchführung der Tätigkeit maßgebend war. Dass die verwaltungsmäßige Vorarbeit durch Angestellte der Klägerin erfolgte, ist insoweit plausibel, aber auch praktikabel und unschädlich, wie die ggf. inhaltliche Prüfung der Unterlagen und Themen erst während der Vorstandssitzungen vorgesehen war bzw. erfolgt.

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Nicht einfach schematisch-wiederholend folgt das erkennende Gericht zudem dem Ansatz, dass wesentlich allein neben dem zeitlichen Aufwand der Tätigkeiten die ausdrücklich „gedeckelte“ Höhe der Entschädigung der Tätigkeiten geeignet sein soll, der Vorstandsmitgliedschaft für eine gemeinnützige Stiftung das Gepräge eines Ehrenamtes zu vermitteln. Für ehrenamtliche Tätigkeit generell sprjcht die Verfolgung ideeller Zwecke sowie die – richterechtlich ausgeformte - Unentgeltlichkeit, also entgegen der persönlichen Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist. Zu nachfolgendem vergleiche auch bereits BSG Urteil vom 16.08.2017, a.a.O., juris, insbesondere Rn 31: Entgeltlichkeit sei zwar kein absolut zwingendes Kriterium abhän­giger Beschäftigung, jedoch sei sie Typus bildend für die abhängige Beschäftigung, denn regelhaft liege der Ausübung einer Beschäftigung ein Erwerbszweck zugrunde. Dabei wiederum beziehe das Gesetz Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordne insofern zur Umsetzung eben Versicherungs- und Beitragspflicht an. Dass Versicherungsschutz auch Personengruppen in Tätigkeiten gewährt werde, die gemeinnützige Ziele und nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen wegen verrichtet werden, sei im System nicht angelegt und bedürfe der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Dies lasse es zu, in Fällen, in denen eine Arbeitsleistung oder Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages, insbesondere eines Arbeitsvertrages, sondern auf sonstiger Grundlage erbracht werde, dem Kriterium der fehlenden Entgeltlichkeit oder fehlenden Erwerbsabsicht erhebliches Gewicht beizumessen. Dabei würden, sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell ausschließen. Sie seien unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht müsse objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung dürfe keine verdeckte Entlohnung von Erwerbsarbeit darstellen.

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Im Ausgangspunkt der Anwendung dieser Erwägungen sieht das erkennende Gericht hier in diesem Einzelfall jedoch schon einen erkennbaren Verlust des Fokus auf den grundsätzlich sozialrechtlich zulässigen, verständigen und üblicherweise ersichtlich rechtfertigenden Zweck der Rechtsprechung zur sozialrechtlichen Schutzbedürftigkeit. Insoweit knüpft das Gericht zur Akzentuierung des hier vorliegenden besonderen Einzelfalles an den aktuellen Fach-Beitrag vom 24.10.2025 von Prof. Jahn, FD-SozVR 2025, 817720, in Bezug auf das Urteil des LSG Berlin – Brandenburg Urteil vom 09.10.2025 - L 14 BA 39/24, zur Beitragspflicht für die Tätigkeit des vormaligen Präsidenten des Deutschen Anwaltvereeins ( DAV ) an. Daraus eignet sich, die Situation hier durchaus gut illustrierend, das Zitat des dortigen Prozessvertreters des DAV, Rechtsanwalt Prof. Richter, Hamburg: "Das Motto des zuständigen Senats am BSG lautet: Wir wollen die Verbeitragung der Welt – und wenn die Politik das nicht schafft, dann machen wir das über die Rechtsprechung." Für diesen Ansatz spricht auch die dem Kammvorsitzenden aus persönlicher Anwesenheit heraus erinnerliche und bekannte Äußerung des vormaligen Präsidenten des BSG bei einer Fortbildung im April 2019 – vor Vertretern der „westfälischen“ Sozialgerichtsbarkeit zusammen mit Bediensteten u.a. der Beitragsprüfungsabteilung bei der DRV Westfalen in Münster: Wir müssen die Beitragsbasis der Sozialversicherung erweitern.“ Wenn vor einem solchen Hintergrund sodann, wie zitiert, „Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung eingeordnet und dazu Versicherungs- und Beitragspflicht angeordnet werden soll“, geht das Gericht hier davon aus, dass für beide Beigeladene bei lebenstatsächlicher Betrachtungsweise diese Zwecksetzung in ihrer Durchführung und im Ergebnis ernsthaft nicht (mehr) relevant ist. Das entspricht oder entspringt bei einer gedanklich geordneten Gesamt-Betrachtung nicht auch etwa irgendwelchem wirtschaftsliberalem Vorverständnis der Kammer, das in der Form sicher nicht existiert. Es sind vielmehr hingegen noch folgende wesentliche rechtlich-faktische Einzelfallumstände für die Entscheidungsfindung hier mit zu bewerten gewesen: Beide Beigeladenen haben als ordentliche Lehrstuhlinhaber/in mit geregelter Professorenvergütung und spezialgesetzlich garantiertem Versorgungsanspruch kein sachlich mehr erkennbares oder vernünftigerweise zu bejahendes spezifisches Bedürfnis, vor sozialen Notlagen einschließlich der Frage der Altersversorgung nach dem SGB VI wirtschaftlich abgesichert werden zu müssen. Auf eine etwaige Entgelterzielungsabsicht kommt es vor dem Hintergrund – allein wegen richterrechtlich willentlich hinzugefügter Merkmale wie der vom BSG Urteil vom 16.08.2017, aaO., noch als ehrenamtsangemessen „gebilligten“ Jahresvergütung von 6.420 Euro bzw. 6.600 Euro – insoweit nicht mehr ausschlaggebend an. Diese BSG-„Klarstellung“ zur sog. ehrenamtsunschädlichen Aufwandsentschädigung wiederum ist allein im Wege der Rechtsanwendung und Auslegung ohne explizite gesetzliche Erweiterung der §§ 7, 7a SGB IV hinsichtlich klarer „Ehrenamts-Euro-Obergrenzen“ zur festen Überzeugung der Kammer auch angesichts des verfassungsrechtlich garantierten Wesentlichkeits-Grundsatzes so für dieses erkennende Gericht schlicht nicht verallgemeinerungsfähig. Erkennbare gesetzliche Änderungen hat das BSG Urteil vom 16.08.2017, aaO nicht bewirkt. Und eine „Klarstellung“, die ständig richterlich über drei Instanzen wiederholt werden muss, um zur Einzelfall-Rechtskraft zu gelangen , ist im Übrigen auch kein Gewinn an Rechtssicherheit.

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Konkret üben hier jedenfalls beide Beigeladenen in der gelebten Wirklichkeit ihre Vorstandsämter bei der Klägerin neben jeweils insoweit allgemein und gerichtsbekannt hinreichend alimentierten ordentlichen Professorenberufen, die allein für sich auch den grundlegend erforderlichen sozialen Schutzzweck etwaiger zusätzlicher Verbeitragung ohne Weiteres zu gewährleisten vermögen, aus. Die Übernahme des Ehrenamts als Vorstand der Stiftung ist dabei im Wege der Wertung nochmals besonders zu betonen, um die Erfüllung gemeinnütziger Aufgabe der Stiftung zu gewährleisten. Und die klägerische Stiftung wiederum vermittelt in ihrer gesetzlichen Verfassung den wesentlichen Grund für die abweichende Betrachtung durch die Kammer, namentlich angesichts ihrer Rechtsform. Denn diese ist für das Gericht ein primär zweckgebundenes Geldvermögen ohne jegliche personale Konstitution, da in der Stiftung keinerlei mitgliedschaftlich-körperschaftliche Aktivität von natürlichen Personen erfolgt, sondern Geld-/Vermögenswerte administriert und verauslagt werden, um stiftungsrechtlich zulässige, rechtlich durch die durchgängig anerkannte Gemeinnützigkeit zudem privilegierte Kunst-Kultur-Förderungs-Zwecke im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts unter im Übrigen staatlicher Aufsicht für eine nicht näher bestimmte Allgemeinheit zu realisieren.

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Die von der Beklagten hingegen wiederholt betonte „weitere Klärung durch das BSG Urt. v. 23.02.2021 - B 12 R 15/19 R, juris“ , ist dem erkennenden Gericht so hier ebenfalls bewusst nicht zu vermitteln gewesen. Diese BSG-Entscheidung bewertet die Kammer in ihrer Überzeugungsbildung ebenso als eine Einzelfall-bezogene und zudem generell eher zu bezweifelnde Ausformung der Rechtsprechung. Etwaige anderslautende „strikt“ BSG-konforme Ansätze in der Literatur sind hingegen auch bekannt und beachtet worden, vgl. Horstmeier, BB 2023, 2804 -2807: „Unterliegen Stiftungsvorstände der Sozialversicherungspflicht?“ Das gilt ebenso für später getroffene Entscheidungen, etwa zur Versicherungspflicht von Mitgliedern eines Genossenschafts-Vorstandes, BSG Urt v. 12.12.2023 – B 12 R 11/21 R, juris, mit Bespr. Spiolek, juris Praxis Report Sozialrecht vom 24.07.2025 – Nr. 15 /202, Anm. 2, m.w.N.. Desgleichen auch für weitere Einzel-Judikate ober- und instanzgerichtlicher Spruchkörper: SG Berlin Urteil vom 18.4.2024 – S 210 BA 196/20, juris, mit Bespr. Engel, Sozialversicherungspflicht einer ehrenamtlich tätigen Vizepräsidentin ( des Deutschen Anwaltvereins – DAV -) = ZStV 2024, 194 , gleichfalls SG Berlin Urteil vom 14.2.2025 – S 221 BA 18/23, juris: Sozialversicherungspflicht des Präsidenten des Vereins der Zahnärztekammern der Bundesländer sowie zuletzt noch LSG Berlin – Brandenburg Urteil vom 09.10.2025 - L 14 BA 39/24, schriftliche Urteilsgründe zu Letzterem liegen bei Absetzung dieser Entscheidung jedenfalls auch in beck online noch nicht vor. Laut Pressemitteilungen und ersten Besprechungen zu diesem Potsdamer Urteil war danach auch der frühere DAV-Präsident Schellenberg in seiner Amtszeit abhängig beschäftigt. Dabei stand der Erwerbszweck nach den bisher verfügbaren Veröffentlichungen aus Sicht des LSG in Potsdam deshalb im Vordergrund, weil die "Aufwandsentschädigung" oberhalb der Beitragsgrenze für Gutverdiener (in dem Fall 7.500 Euro pro Monat) in der Sozialversicherung gelegen habe, so Legal Tribune online (LTO) 29.10.2025. Vgl. insofern auch schon kritisch Jahn Fachdienst Sozialversicherungsrecht bei beck online, 21.10.2025, zitiert: Jahn, FD-SozVR 2025, 817720.

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Insoweit gilt abschließend dazu, auch mit einer weiteren Stimme in der Literatur, dass es wie in allen anderen Bereichen darauf ankommt, ob aus der genauen Ausgestaltung – hier insbesondere den erforderlichen Mehrheiten im Organ – eine Weisungsunterworfenheit folgt oder eben nicht ( so auch Kania, Vorstandsmitglieder einer gemeinnützigen Stiftung als abhängig Beschäftigte, NZS 2022, 346  in der Anm. zu BSG, Urteil vom 23.2.2021 – B 12 R 15/19 R). Selbst wenn im Übrigen danach ferner die Höhe einer gezahlten Aufwandsentschädigung mit beachtlich sein soll, so gilt mit Kania, NZS 2022, 346  : Geht die Aufwandsentschädigung evident über eine Ehrenamtspauschale hinaus, so wird (erst) in der Zusammenschau mit anderen Kriterien von einer Beschäftigung auszugehen sein.

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Hier hingegen ist mit der Klägerin vielmehr richtigerweise keine weisungsgebundene Tätigkeit der beiden Beigeladenen im klägerischen Stiftungsvorstand anzunehmen. Denn namentlich aus dem Umstand, dass die Beschlüsse des Vorstands der Klägerin regelmäßig, vgl. §10 Ziffer 3 der Satzung, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sodass einzelne Vorstandsmitglieder ihnen nicht genehme Vorstandsbeschlüsse nicht verhindern können, folgt keine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen. Denn die Vorstandsmitglieder der Klägerin werden ausschließlich willensbildend als Teil des „Willensorgans“ tätig. Sie bereiten die Vorstandsbeschlüsse vor. Eine Bindung an Vorstandsbeschlüsse besteht nach Auffassung der Kammer angesichts des gesamten Regelungsgefüges erst bei deren Umsetzung, die bei der Klägerin durch die – nochmals : versicherungspflichtig beschäftigte, angestellte- Geschäftsführung als „Verwaltungsorgan“ der Stiftung erfolgt.

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Das BSG hatte im Urteil v. 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R als Kriterium für eine Weisungsabhängigkeit des betroffenen Vorstandsmitglieds gewertet, dass dieses bei seiner geschäftsführenden Tätigkeit die von ihm allein nicht beeinflussbaren Beschlüsse des Vorstands umzusetzen hatte. Die Weisungsgebundenheit folgte in dem vom BSG , a.a.O., entschiedenen Fall daraus, dass das Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss konkrete operative Anweisungen erhalten und insofern in seiner eigenen Tätigkeit unmittelbar gebunden war (vgl. insoweit BSG, a.a.O., juris Rn. 25). Folgerichtig wird auch in der Rechtsliteratur aus der o.g. Entscheidung des BSG geschlussfolgert, dass Vorstandsmitglieder, die auch für die Durchführung der Beschlüsse zuständig sind, als abhängig beschäftigt gelten, während Vorstandsmitglieder, die die Durchführung der vom Vorstand gefassten Beschlüsse nicht selbst in der Hand haben, grundsätzlich selbstständig sind (Rinckhoff, ZStV 2022, 95, 97).

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Dies zugrunde gelegt, führen die beiden Beigeladenen als Vorstandsmitglieder der Klägerin wie gezeigt gerade keine operative Tätigkeit aus und erhalten keine Anweisungen durch Vorstandsbeschlüsse. Die Tätigkeit des Vorstands der Klägerin besteht darin, die Vorstandsbeschlüsse vorzubereiten und über eigebrachte Beschlussvorlagen abzustimmen. Bei dieser Tätigkeit sind die Vorstandsmitglieder unabhängig und weisungsfrei. Die Vorstandsmitglieder entscheiden eigenständig, welche Maßnahmen und welchen Aufwand sie für notwendig halten, um einen Vorstandsbeschluss vorzubereiten. Sie entscheiden weiterhin unabhängig, welche Beschlussvorlagen sie in die Vorstandssitzungen einbringen und wie sie über die von anderen Vorstandsmitgliedern eingebrachte Beschlussvorlagen abstimmen.

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Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier die Vorstandstätigkeit der beiden Beigeladenen abweichend von den vorgetragenen Umständen gelebt worden wäre, liegen nicht vor und wurden im Übrigen von der Beklagten auch gar nicht zur Begründung ihrer angefochtenen Bescheide vorgetragen. Vielmehr hält das Gericht auch bezüglich der tatsächlich gelebten Vertragswirklichkeit bezüglich beider Beigeladener daran fest, dass es sich jeweils so wie vereinbart explizit auch um gelebte Selbstständigkeit beider Beigeladenen handelte. Für jede anderslautende rechtliche Bewertung ist die Beklagte – bei im Wesentlichen als wahr angenommener Wiedergabe von BSG-Rechtsprechung im Sinne reiner Axiome - schlussendlich beweisfällig geblieben.

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Mithin waren – entgegen der Ansicht der Beklagten - beide Beigeladene nicht weisungsgebunden für die Klägerin als „Auftraggeberin“ tätig; es liegt damit auch keine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.

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Abschließend und im Übrigen macht das Gericht hier rechtsentsprechend ( analog § 136 Abs. 3 SGG ) die Gesamtheit des klägerischen Vorbringens in der Klageschrift vom 07.04.2025 sowie dem ergänzenden, Sitzungs-vorbereitenden, Schriftsatz vom 04.11.2025, zu eigen, nimmt hiermit zur Vermeidung von Wiederholungen einmal auf vollinhaltlich auf den Klägervortrag Bezug und schließt sich dem nach eigener Überprüfung in den tragenden Ausführungen ergänzend an. Und nochmals zur Klarstellung für alle Beteiligten wird hiermit letztlich auch die Problemlage - in bewusster Abweichung zu der bereits genannten Entscheidung zum früheren DAV-Bundesvorsitzenden - des LSG Berlin – Brandenburg Urteil vom 09.10.2025 - L 14 BA 39/24 in der bei beck aktuell online veröffentlichten Besprechung von Prof. Dr. Greiner, Bonn, zu LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.10.2025 - L 14 BA 39/24; Gastkommentar vom 07.11.2025, Titel : „DAV-Präsident als Arbeitnehmer: Wie Gerichte das Ehrenamt gefährden“ , hier in vollem Wortlaut und mit voller Überzeugung (§ 128 SGG) der Kammer wieder gegeben:

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Klassische Weisungsstrukturen im Sinne zeitlich-örtlicher Steuerung gibt es im Ehrenamt selten, schon gar nicht in Spitzenämtern. Die zeitliche Einbindung in Sitzungstermine, Übungs- und Trainingspläne hat überwiegend einen unverbindlich-koordinierenden Charakter, aber keineswegs die rechtliche Verbindlichkeit, die eine Arbeitgeberweisung oder die Einbindung in einen Dienstplan aufweisen. Die Rechtsprechung des BAG zum "Crowdwork" lehrt zwar, dass Weisung durch subtilere Steuerung ("Nudging") ersetzt werden kann (Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20). Auch daran fehlt es aber in Ehrenamtsstrukturen. Inhaltliche "Weisungen", etwa durch Vorgaben einer Mitgliederversammlung, bleiben generell für die Statusfrage ohne große Aussagekraft.

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Eingliederung findet zweifellos statt. Dies ist aber nicht die typische steuernde Einbindung durch einen Arbeitgeber in einen von ihm gestalteten und beherrschten Arbeitsorganismus. Vielmehr handelt es sich um eine autonome "Selbsteingliederung" bzw. demokratisch legitimierte Einbindung in gewählte Verbandsfunktionen. Mit der "von oben" gesteuerten Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation mit ihren klassischen Beschäftigungsverhältnissen hat dies wenig gemein.

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Die beiden Hauptkriterien sprechen demnach bei ehrenamtlichen Leitungsfunktionen dagegen, die Betroffenen als Beschäftigte einzuordnen. Somit bleibt noch die Betrachtung von Chancen und Risiko. Unternehmerische Erwerbschancen sind mit einem Ehrenamt nicht verbunden. Verzichtet eine Institution auf eine echte Entschädigung für tatsächlich entstandenen Aufwand und zahlt pauschal eine (z. B. monatliche) Aufwandspauschale, verschiebt sich auch die Risikostruktur weiter in Richtung Beschäftigtentypus. Doch kann man die Entscheidung allein auf das – richterrechtlich ergänzte – Kriterium einer beschäftigungstypischen Chancen-Risiko-Struktur stützen? Dessen ursprüngliche Funktion, vor allem ein Korrektiv für jene Fälle zu schaffen, bei denen Betroffene nicht schutzbedürftig sind, würde damit auf den Kopf gestellt. Das richterrechtliche Kriterium minimiert Eingriffe dann nicht mehr, sondern begründet sie.

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In der Gesamtabwägung überwiegen auch danach hier in diesem Einzelfall für die Kammer die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Eine Grundlage für die von der Beklagten bejahte abhängige Beschäftigung der beiden Beigeladenen als Vorstandsmitglieder der Klägerin und so lautende Feststellung nach §§ 7, 7a (n.F.) SGB IV ist damit in Gesamtschau erst recht nicht erwiesen.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO). Eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen durch die Be­klagte entspricht nicht der Billigkeit, da hier auf eigene Antragstellung verzichtet wurde (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

62

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder Kläger noch Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis zählen. Da die im Verhandlungstermin allein anwesende Beigeladene zu 1.) keine Anträge gestellt, mithin nicht am Klagerisiko teilgenommen hat, sind ihre - im Übrigen real nicht erkennbaren- außergerichtlichen Kosten nicht zu übernehmen (vgl. § 162 Absatz 3 , § 154 Abs. 3 VwGO).

63

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz (GKG).