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Sozialgericht Münster·S 13 R 564/23·29.02.2024

Klage wegen unbestimmter Leistungsbegehren abgewiesen

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenSozialgerichtliches VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger reichte handschriftliche Kurzschriftsätze zu mehreren angeblichen Bescheiden (Juli 2023) ohne substantielle Begründung ein. Die Beklagte machte geltend, dass nur ein Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 vorliege, der sich auf ein reines Informationsschreiben an das Finanzamt bezieht. Das Gericht entschied per Gerichtsbescheid und wies die Klage als unzulässig ab, weil der Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt ist und kein konkreter Leistungsanspruch ersichtlich ist. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Klage abgewiesen, weil Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt ist und kein konkreter Leistungsanspruch ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, wenn der Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt ist und der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage keine Konkretisierung vornimmt.

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Reine Informationsschreiben, die keine eigenständige rechtliche Regelung enthalten, sind kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X und begründen keinen unmittelbaren Leistungsanspruch gegenüber der Verwaltung.

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Die Darlegungslast für die Bestimmung des Klagegegenstands trägt der Kläger; bloße Kurzschriftsätze ohne substantiierten Vortrag genügen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit.

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Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen und die Parteien zuvor angehört wurden.

Relevante Normen
§ 31 SGB X§ 105 Abs. 1 S. 1 SGG§ 105 Abs. 1 S. 2 SGG§ 54 SGG§ 22a EStG§ 54 Abs. 5 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Das Klageverfahren betrifft Leistungsbegehren des Klägers aus verschiedenen – von ihm als solchen bezeichneten – Bescheiden aus dem Zeitraum Juli 2023.

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Zu diesen Begehren reichte er zunächst vor dem Sozialgericht Hannover (dort eingegangen am 17.07.2023) mit insgesamt acht in einem gemeinsamen Umschlag verbundenen, handschriftlichen Kurzschriftsätzen auf Papierausschnitten zu von ihm mit entsprechenden Kalenderdaten bezeichneten Bescheiden jeweils

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„Antrag + Klage [...] auf Leistung aus dem Bescheid vom [...]. Es eilt!“

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ein.

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Dabei gab er in den jeweiligen Kurzschriftsätzen Bescheide der folgenden Daten an:

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-              03.07.2023,

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-              04.07.2023,

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-              05.07.2023,

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-              06.07.2023,

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-              07.07.2023,

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-              10.07.2023,

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-              11.07.2023 und

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-              12.07.2023.

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Eine nähere Begründung der Klage war nicht beigefügt.

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Mit Beschluss vom 28.08.2023 hat das Sozialgericht Hannover sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Münster verwiesen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass zu den vom Kläger mitgeteilten Daten einzig am 06.07.2023 ein Bescheid ergangen sei. Es habe sich dabei um einen Widerspruchsbescheid gehandelt.

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Zum Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.07.2023 ist vor dem Sozialgericht Münster bereits ein Klageverfahren (Az. S 13 R 142/23) anhängig gewesen. Die Klage hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2023, der den Widerspruch gegen ein Schreiben der Beklagten vom 22.01.2023 zum Betreff „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung Inhalt der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022“ zum Gegenstand hatte, hat das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2023 abgewiesen. Mit dem o. g. Schreiben vom 22.01.2023 hatte die Beklagte den Kläger über die an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zum steuerlichen Veranlagungszeitraum 2022 in Kenntnis gesetzt. Der Kläger hatte hiergegen unmittelbar Klage erhoben. Im nach Klageerhebung zum o. g. Schreiben nachgeholten Vorverfahren hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 den in der Klageerhebung zum Ausdruck gebrachten Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt i. S. v. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gerichtet habe. Die Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei kein Verwaltungsakt, da sie keine rechtliche Regelung darstelle, sondern vielmehr eine bloße Wissenserklärung. Rechtsfolgen für den Empfänger könnten sich erst mit einer Entscheidung des Finanzamts ergeben.

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Der Kläger hat auch auf gerichtliche Nachfrage hin den Klagegenstand nicht näher konkretisiert. Das Gericht hat insoweit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des gerichtsbekannten Widerspruchsbescheids vom 06.07.2023 kein Regelungsgegenstand, aus dem heraus eine Leistung begehrt werden könnte, erkennbar sei.

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Mit Verfügung vom 17.01.2024 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Anhörung ist der Beklagten gem. Empfangsbekenntnis am 23.01.2024, dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 27.01.2024 zugegangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte vorliegend gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 17.01.2024 zuvor zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Die Anhörung ist der Beklagten gem. Empfangsbekenntnis am 23.01.2024, dem Kläger gem. Postzustellungsurkunde am 27.01.2024 zugegangen.

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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist.

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Denn der Klagegenstand – bzw. die durch „Antrag + Klage“ begehrte Leistung – kann ohne Mitwirkung des Klägers nicht hinreichend bestimmt werden. Dieser hat auch auf gerichtliche Anfrage hin nichts Weiteres zur Konkretisierung seines Begehrens mitgeteilt.

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Mit Ausnahme des 06.07.2023 ist nach unbestrittener Auskunft der Beklagten für sämtliche vom Kläger benannten Daten (vgl. o.) kein Bescheid ergangen, aus dem der Kläger Leistung begehren könnte.

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Auch hinsichtlich des (Widerspruchs-)Bescheids vom 06.07.2023 ist ein Leistungsgegenstand bzw. –inhalt, den der Kläger im Wege der Klage nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf. begehren könnte, nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 bezieht sich auf ein reines Informationsschreiben vom 22.01.2023. Weder der Widerspruchsbescheid noch dieses Schreiben regeln etwaige eigenständige Leistungen, da das Schreiben vom 22.01.2023 eine reine Information über die steuerrechtlichen Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung nach § 22a EStG darstellt. Dieses Schreiben ist ferner kein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X.

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Eine konkret begehrte Leistung, auf die – ggf. auch ohne vorher ergangenen Verwaltungsakt – ein Rechtsanspruch bestehen könnte (vgl. § 54 Abs. 5 SGG), hat der Kläger nicht benannt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.