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Sozialgericht Münster·S 13 KR 888/16·03.04.2017

Abweisung wegen Erledigung des Bescheidungsantrags und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtSozialprozessrechtWiderspruchsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte gerichtliche Bescheidung seines Widerspruchs; die Behörde erließ später einen Widerspruchsbescheid. Das Gericht hielt den ursprünglichen Klageantrag für erledigt und verneinte das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Klage wurde abgewiesen; die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten.

Ausgang: Klage als erledigt bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage auf Bescheidung eines Widerspruchs ist erledigt, wenn die Behörde nach Einreichung der Klage den Widerspruch selbst entschied.

2

Eine Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.

3

Ein Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Beteiligten gehört worden sind.

4

Bei Erledigung oder Wegfall des Klageziels kann das Gericht die Kostenverteilung gemäß §§ 183, 193 SGG regeln und außergerichtliche Kosten anteilig auferlegen.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 183, 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.

Tatbestand

2

Der Kläger hat am 23.12.2016 Klage erhoben mit dem Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, über seinen Widerspruch vom 20.09.2016 zu entscheiden.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 hat die Beklagte über den Widerspruch entschieden.

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Unter dem 03.02.2017 hat der Kläger beantragt,

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seinen Klageantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen.

7

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9

Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht erfüllt, der Kläger habe gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Beteiligten sind dazu gehört worden.

13

Der Antrag des Klägers auf Bescheidung seines Widerspruchs vom 20.09.2016 hat sich durch Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 erledigt. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 Klage erhoben hat, die unter dem Aktenzeichen S 13 KR 94/17 beim Sozialgericht Münster geführt wird.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.