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Sozialgericht Münster·S 11 SO 78/18·01.12.2021

Klage auf Feststellung der Untätigkeit (SGB XII) – Abweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis

SozialrechtSGB XIIGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII (ab September 2018). Die Beklagte bewilligte die Leistungen zwischenzeitlich. Das Sozialgericht Münster wies die Klage als unzulässig ab, da der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Klage als unzulässig mangels vorgetragenen Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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Der Kläger muss substantiiert darlegen, dass ein aktuelles, rechtlich relevantes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung besteht; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Für Feststellungsbegehren wegen angeblicher Amtspflichtverletzung (Untätigkeit) ist das Vorliegen eines konkreten Rechtsschutzinteresses Voraussetzung der Zulässigkeit.

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Die Kostenentscheidung in Sozialgerichtsverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; das Gericht kann anordnen, dass außergerichtliche Kosten von den Beteiligten nicht zu erstatten sind.

Relevante Normen
§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a SGB I in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII§ 183 SGG§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt – soweit ersichtlich – die Feststellung der Untätigkeit der Beklagten.

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Der am 00.00.1983 geborene Kläger bezieht seit dem 01.09.2016 von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII.

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Der Kläger beantragte am 06.10.2017 Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab September 2018. Mit Bescheid vom 26.10.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2018.

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Am 09.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte habe seinen Antrag vom 06.10.2017 nicht beschieden.

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Mit Bescheid vom 27.06.2018 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 bewilligt.

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Mit undatiertem Schriftsatz, eingegangen beim SG Münster am 10.07.2018, hat der Kläger die „Klage auf Fortsetzungsfeststellung umgestellt“.

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Der Kläger begehrt schriftsätzlich sinngemäß (soweit seine Schriftsätze überhaupt nachvollzogen werden können),

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festzustellen, dass die Beklagte seinen Antrag vom 06.10.2017 in rechtswidriger Weise nicht bearbeitet hat.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage für unzulässig.

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Mit Beschluss vom 26.11.2021 zum Az. S 9 SF 124/21 AB hat das SG Münster das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden der 11. Kammer vom 25.11.2021 als unzulässig verworfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist vom Kläger auch gar nicht vorgetragen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.