Einstweilige Anordnung zur Grundsicherung abgelehnt wegen fehlendem Anordnungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII einschließlich eines Mehrbedarfs ab 01.12.2020. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab, da weder der Anordnungsanspruch noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund (gegenwärtige Eilbedürftigkeit) vorgetragen wurden. Eine Anordnung für Zeiträume vor Antragstellung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Parteien haben einander die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Grundsicherung abgelehnt; kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 86b SGG in Verbindung mit § 920 ZPO ist die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses (Anordnungsanspruch) sowie der besonderen Gründe für vorläufigen Rechtsschutz (Anordnungsgrund) erforderlich.
Ein Anordnungsgrund setzt Eilbedürftigkeit in Form einer gegenwärtigen und dringenden Notlage voraus, bei der dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.
Einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich auf die gegenwärtige Lage ab Antragstellung beschränkt; Zeiträume vor Einreichung des Antrags sind regelmäßig nicht mehr anordnungsfähig.
Bei summarischer Prüfung genügt für die Glaubhaftmachung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen; drohen irreversible Nachteile, kann eine vertiefte Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlich sein.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG; außergerichtliche Kosten müssen die Beteiligten einander nur bei besonderer Anordnung ersetzen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 9 SO 18/21 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 16.12.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,
die Antragsgegnerin im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 01.12.2020 im Rahmen des Bezuges von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in Gestalt der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 9 Satz 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) in Verbindung mit §§ 8 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1, 41 ff. SGB XII Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines „Mehrbedarfs entsprechend der vorgelegten Nachweise“ zu gewähren,
hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.
Nach 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die hier begehrte Regelungsanordnung setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (so genannter Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (so genannter Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (LSG NRW, Beschluss vom 03.08.2015, Az. L 2 AS 1122/15 B ER; Sozialgericht [SG] Münster, Beschluss vom 28.07.2009, Az. S 8 AS 126/09 ER; SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.07.2008, Az. S 6 AS 203/08 ER).
Eine Notlage in diesem Sinne kann die Kammer nicht erkennen. Sie ist in der Antragschrift ohne Datum (eingegangen am 16.12.2020) auch gar nicht vorgetragen.
Für die Zeit vom 01.12.2020 bis zum 15.12.2020 ist ein Anordnungsgrund bereits aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung dient einzig der Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage, insbesondere, wenn irreparable Nachteile drohen. Gegenwärtig ist grundsätzlich nur die Zeit ab Antragstellung bei Gericht. Insofern soll es nicht zu Lasten von Antragstellern gehen, wenn nicht unverzüglich eine Entscheidung durch das Gericht herbeigeführt wird. Dies ist Ausfluss der Garantie effektiven Rechtsschutzes, Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht aber ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr gegenwärtig. Die damalige Notlage ist - unter welchen Einschränkungen auch immer - überwunden (vgl. SG Münster, Beschluss vom 28.07.2009, Az. S 8 AS 126/09 ER; SG Münster, Beschluss vom 05.05.2009, Az. S 8 AS 63/09 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.