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Sozialgericht Münster·S 11 KR 7/05·06.05.2007

Abweisung des PKH-Antrags mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse

VerfahrensrechtKostenrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und legte eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Das Gericht forderte mehrfach Belege zu Einkommen und Miete an und setzte Fristen; der Kläger reagierte nicht. Mangels glaubhafter Nachweise lehnte das Sozialgericht die Bewilligung der PKH gemäß § 118 Abs. 2 ZPO ab. Mehrfache Mahnung und Fristsetzung begründeten die Ablehnung.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage angeforderter Belege und mangels Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 118 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die erforderlichen Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft macht.

2

Auf Aufforderung des Gerichts müssen zur Glaubhaftmachung vorzulegende Belege (insbesondere zu Einkommen und Miete) tatsächlich vorgelegt werden; das Ausbleiben solcher Nachweise rechtfertigt die Ablehnung des PKH-Antrags.

3

Mehrfache Erinnerungen, Mahnungen und eine abschließende Fristsetzung durch das Gericht genügen, um dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachreichung zu geben; bei ausbleibender Reaktion ist eine weitere materiell-rechtliche Prüfung entbehrlich.

4

Die Entscheidungsbefugnis zur Ablehnung der PKH stützt sich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers: Ohne substantiierte Nachweise kann die Bedürftigkeit nicht festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 16 B 37/07 KR [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Im Verfahren beantragte der Kläger am 04.05.2006 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Am 11.07.2006 übersandte er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Unter dem 07.08.2006 wurde er vom Urkundsbeamten aufgefordert, Belege zu den jeweiligen Einkommen und zur Miete zu übersenden. Unter dem 03.11.2006 wurde er insoweit gemahnt. Unter dem 19.12.2006 wurde ihm vom Gericht mitgeteilt, dass PKH abgelehnt werde, wenn die angeforderten Belege nicht bis zum 10.01.2007 übersandt würden. Eine Reaktion erfolgte nicht. Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. Dieser Fall liegt hier vor. Der Antrag war daher abzulehnen.