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Sozialgericht Münster·S 11 AS 510/20 ER·26.10.2020

Antrag auf einstweilige Anordnung nach SGB II abgelehnt wegen fehlender Glaubhaftmachung

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz nach SGGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um ab 21.09.2020 Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Entscheidend war, ob sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gemäß § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht wurden. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller trotz Aufforderung erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht vorlegte und damit die Eilbedürftigkeit nicht ausreichend darlegte. Die Kosten haben die Beteiligten wechselseitig nicht zu erstatten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach SGB II abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Anordnung einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses (Anordnungsanspruch) sowie die glaubhafte Darlegung besonderer Gründe für die Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) erforderlich.

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Ein Anordnungsgrund liegt nur bei einer dringenden und gegenwärtigen Notlage vor, bei der dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

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Wer vorläufig existenzsichernde Leistungen begehrt, hat alle ihm zumutbaren Unterlagen und Nachweise unverzüglich vorzulegen; das Unterlassen der Mitwirkung kann die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes entfallen lassen.

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Drohen ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegebenenfalls abschließend zu prüfen und die Entscheidung anhand einer Folgenabwägung zu treffen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 1626/20 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe

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Der am 21.09.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab dem 21.09.2020 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGG II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

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hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.

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Nach 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die hier begehrte Regelungsanordnung setzt nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (so genannter Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (so genannter Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht.

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Ein Anordnungsgrund ist regelmäßig nur gegeben, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, vorliegt und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist. Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 03.08.2015, Az. L 2 AS 1122/15 B ER; Sozialgericht [SG] Münster, Beschluss vom 28.07.2009, Az. S 8 AS 126/09 ER).

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Eine Notlage im o. g. Sinne kann die Kammer vorliegend nicht erkennen. Zwar ist zuzugeben, dass ein Leistungsanspruch des Antragstellers durchaus in Betracht kommt. Allerdings ist dem Gericht nicht verständlich, weshalb der Antragsteller trotz der Aufforderung der Antragsgegnerin und des Gerichts weder im Verwaltungs- noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die geforderten Unterlagen und Nachweise vollständig vorlegt. Insbesondere ist für das Gericht noch immer nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte erzielt. Die Einnahmen in Höhe von 50,00 Euro in einigen Monaten durch „I. und C. N.“ sind mit dem Betreff „Miete Postadresse für September 2020“ versehen. Hierzu äußert sich der Antragsteller im Schreiben vom 14.10.2020 trotz Aufforderung jedoch nicht. Er gibt lediglich an, dass er Geld dafür erhalten habe, ein „Auto auf seine Firma“ anzumelden. Nach Auffassung der Kammer ist ihm jedoch unproblematisch möglich, diese Widersprüche zwischen seiner Erklärung und den angeforderten Kontoauszügen zu erklären. Wenn unter weitgehender Vorwegnahme der Hauptsache existenzsichernde Leistungen vorläufig, d.h. ohne abschließende Klärung der Frage, ob diese Leistungen auch endgültig zustehen, erbracht werden sollen, ist ein besonderes Interesse der ihre Bedürftigkeit geltend machenden Antragsteller daran zu erwarten, dass das (Eil-)Gerichtsverfahren möglichst schnell zu ihren Gunsten entschieden wird. Wer ohne existenzsichernde Mittel ist, von dem ist zu erwarten, dass er alles in seiner Macht Stehende unternimmt, diese Mittel möglichst schnell zu erhalten, um damit seine finanzielle Notlage zu beheben. Vor diesem Hintergrund ist das prozessuale Verhalten des Antragstellers schlicht unverständlich und gereicht ihm in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren zum Nachteil.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.