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Sozialgericht Münster·S 11 AS 337/20·16.03.2021

Klage auf nachträgliche Gewährung von ALG II (§67 SGB I) mangels Mitwirkung abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Leistungsgewährung/MitwirkungspflichtenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach §67 SGB I die nachträgliche Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.09.2012–31.12.2013, nachdem Leistungen zuvor wegen Nichtvorlage von Unterlagen nach §66 SGB I versagt wurden. Er kündigte an, die geforderten Belege nachzureichen. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Voraussetzungen des §67 SGB I nicht erfüllt sind und die Unterlagen bis zur Entscheidung nicht vorgelegt wurden. Die Entscheidung erfolgte im Gerichtsbescheidverfahren.

Ausgang: Klage auf nachträgliche Gewährung von ALG II nach §67 SGB I mangels Nachreichung der geforderten Unterlagen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§67 SGB I ermöglicht die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen nur, wenn die Pflicht zur Mitwirkung nachgeholt wurde und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

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Die Nichtvorlage der gemäß §66 SGB I geforderten Unterlagen schließt eine nachträgliche Leistungsgewährung nach §67 SGB I aus, wenn die erforderlichen Unterlagen bis zur Entscheidung nicht vorgelegt werden; eine bloße Ankündigung zur Nachreichung genügt nicht.

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Ein Kläger ist im Sinne des §54 Abs. 2 SGG nur dann beschwert, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und dadurch seine Rechte beeinträchtigt werden; ist der Bescheid nicht rechtswidrig, fehlt die Beschwer.

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Das Gericht kann nach §105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn Sachverhalt und Rechtslage geklärt sind und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 19a Abs. 1 Nr. 2 SGB I§ 67 SGB I§ 66 Abs. 1 SGB I§ 105 Abs. 1 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Gestalt des Arbeitslosengeldes II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I.

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Der am 00.00.1966 geborene Kläger bezieht – mit geringfügigen Unterbrechungen – seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt bei seinen Eltern.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.09.2012 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 21.01.2013; Urteil des Sozialgerichts [SG] Münster vom 11.11.2015 zum Az. S 8 AS 49/13; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW] vom 13.07.2017 zum Az. L 7 AS 2255/17; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 23.01.2018 zum Az. B 15 AS 72/17 BH sowie vom 28.02.2018 zum Az. B 14 AS 24/18 C) versagte die Beklagte auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013, da der Kläger keine Unterlagen und Belege zu Betriebseinnahmen seiner damals ausgeübten selbständigen Tätigkeit vorlegte. Auch der seitens des Klägers erhobene einstweilige Rechtsschutzantrag blieb erfolglos (Beschluss des SG Münster vom 27.11.2012 zum Az. S 10 AS 696/12 ER und Beschluss des LSG NRW vom 28.02.2013 zum Az. L 2 AS 2430/12 B ER).

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22.03.2013 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 19.08.2013; Urteil des SG Münster vom 23.03.2016 zum Az. S 8 AS 584/13; Beschluss des LSG NRW vom 23.10.2017 zum Az. L 7 AS 620/16; Beschluss des BSG vom 21.08.2018 zum Az. B 14 AS 97/17 BH) versagte die Beklagte ebenfalls gemäß § 66 Abs. 1 SGB I wegen der Nichtvorlage von Unterlagen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 30.06.2013.

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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.10.2013 (Widerspruchsbescheid des Kreises C. vom 06.11.2013; Gerichtsbescheid des SG Münster vom 08.04.2016 zum Az. S 8 AS 824/13; Urteil des LSG NRW vom  20.10.2016 zum Az. L 7 AS 805/16; Beschlüsse des BSG vom 25.04.2017 zum Az. B 14 AS 115/17 S und vom 09.05.2018 zum Az. B 14 AS 353/17 B) versagte die Beklagte auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 SGB I wiederum wegen der Nichtvorlage von Unterlagen über die damals ausgeübte selbständige Tätigkeit des Klägers Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013.

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Mit Schreiben vom 27.12.2019, bei der Beklagten eingegangen am 02.01.2020, beantragte der Kläger die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I. Er werde die für die Bewilligung der Leistungen damals geforderten Unterlagen unaufgefordert nachreichen.

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Mit Bescheiden vom 17.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020 lehnte die Beklagte dieses Ansinnen ab. Mit Schreiben vom 12.03.2020, bei der Beklagten eingegangen am 16.03.2020, erhob der Kläger gegen die genannten Bescheide Widerspruch. Diese wies der Kreis C. mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020 zurück.

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Dagegen hat der Kläger am 03.06.2020 Klage erhoben. Ihm seien für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 auf der Grundlage von § 67 SGB I Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Er werde die von ihm geforderten Unterlagen unaufgefordert einreichen.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2020 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Kreises C. im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beteiligten sind darüber hinaus auf die beabsichtigte Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid hingewiesen worden.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide vom 17.02.2020, 18.02.2020 und 19.02.2020 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2020 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat gegen die Beklagte in der Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2013 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Gestalt des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

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Insbesondere hat er keinen Anspruch auf der Grundlage von § 67 SGB I. Danach kann der Leistungsträger, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen, Sozialleistungen, die er nach § 66 SGB I versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwecks Begründung verweist die Kammer – nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage – auf die zutreffenden Ausführungen des Kreises C. im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2020 und macht sich diese zu eigen (§ 136 Abs. 3 SGG). Dabei lässt sie ausdrücklich offen, ob sich die Beklagte vorliegend auf § 45 Abs. 1 SGB I bzw. auf § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) berufen kann. Der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch scheitert bereits daran, dass er bis heute die in den Bescheiden vom 12.09.2012, 22.03.2013 und 04.10.2013 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.