GdB-Erhöhung auf 60 nach Blasenoperation wegen chronischer interstitieller Zystitis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) ab 06.07.1995 nach Blasenoperation und Anlage einer Neoblase. Das Sozialgericht hält eine wesentliche urologische Verschlimmerung für gegeben und stützt seine Bewertung auf ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Die Klage wird stattgegeben; die erstattungsfähigen Kosten sind zu erstatten.
Ausgang: Klage auf Erhöhung des GdB auf 60 ab 06.07.1995 stattgegeben; Beklagter zur Erstattung der erstattungsfähigen Kosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) ist zu gewähren, wenn seit dem fraglichen Zeitpunkt eine wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustands eingetreten ist; die Festsetzung kann rückwirkend ab diesem Zeitpunkt erfolgen.
Bei der Bemessung des GdB sind die einschlägigen "Anhaltspunkte" heranzuziehen; Krankheiten oder Konstellationen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind anhand vergleichbarer Beschreibungen zu bewerten.
Gerichtlich eingeholte sachverständige Stellungnahmen können die Bewertung des Versorgungsamts überholen, wenn sie die Schwere der Gesundheitsstörungen substantiiert darlegen und nicht durch entgegenstehende Stellungnahmen erschüttert werden.
Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Erstattung der erstattungsfähigen Kosten; die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren kann auf § 193 SGG gestützt werden.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1996 verurteilt, den GdB der Klägerin ab 06.07.1995 mit 60 festzusetzen. Der Beklagte hat der Klägerin die erstattungsfähigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin begehrt von Beklagten nach dem SchwbG die Feststellung eines höheren GdB als 30.
Im Jahre 1994 stellte die Klägerin ihren ersten Antrag nach dem SchwbG. Sie fügte ärztliche Befunde und ein Informationsblatt bei. Das Versorgungsamt holte einen Bericht von Dr. C ein sowie eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. C1 vom 13.05.1994. Der schätzte den GdB mit 30 ein: 30 wegen der Harnblasenentzündung, je 10 wegen Schuppenflechte, Reizmagen und Hörbehinderung. Mit Bescheid vom 26.05.1994 stellte das Versorgungsamt den GdB mit 30 fest.
Am 06.07.1995 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neufeststellung wegen des Zustandes nach Blasenoperation und Neo-Blase. Das Versorgungsamt holte Berichte des Dr. C und des Urologen Dr. U ein sowie eine gutachtliche Stellungnahme der Frau Dr. S vom 24.10.1995. Mit Bescheid vom 02.01.1996 lehnte das Versorgungsamt die Erhöhung des GdB ab und bezeichnete die Behinderungen neu. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und fügte eine Liste ihrer Behandlungen bei. Der Beklagte holte einen Bericht der Urologischen Universitätsklinik Münster vom 04.07.1995 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.1996 wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen den Widerspruch zurück.
Am 29.10.1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der GdB sei urologisch unterbewertet. Sie legt Berichte der Urologischen Universitätsklinik vom 08.04.1994 und 01.03.1995 sowie Informationsschriften vor.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Bescheides vom 02.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1996 den Beklagten zu verurteilen, den GdB ab 06.07.1995 mit 60 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat sich vom Urologen Dr. U berichten lassen. Von Prof. Dr. I Urologische Universitätsklinik Münster, hat es ein Gutachten (15.10.1997) und eine gutachtliche Stellungnahme (29.03.1998) eingeholt. Dem tritt der Beklagte mit Stellungnahmen des Urologen Dr. T entgegen. Wegen des Beweisergebnisses und zur näheren Darlegung der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakten und die SchwbG-Akten des Versorgungsamt Münsters, GZ: 000, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 02.01.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.10.1996 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist.
Die Klägerin kann vom Beklagten die Erhöhung des GdB auf 60 ab 06.07.1995 verlangen, denn insoweit ist eine wesentliche Änderung im Sinne der Verschlimmerung urologischerseits eingetreten. Die Kammer folgt in ihrer Beurteilung den gutachtlichen Äußerungen des Prof. Dr. I, die auch durch die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Urologen Dr. T nicht erschüttert werden. Bei der Klägerin besteht eine chronische interstitielle Zystitis bei Zustand nach subtotaler Zystektomie, Hysterektomie und Ovarektomie beiderseits mit Anlage einer leozökalaugmentation, eine postoperativ bestehende weitestgehende Beschwerdepersistenz im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms, eine rezidivierende Infektneigung der Darmersatzblase und eine chronische, derzeit nicht-substitutionspflichtige, metabolisch-resorptive Azidoseneigung. Diese Gesundheitsstörungen sind so in den maßgeblichen "Anhaltspunkten" (1996) nicht aufgeführt. Die Situation der Klägerin ist am ehesten durch die auf Seite 108 der Anhaltspunkte unter "chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)" beschriebene Position wiedergegeben. Diese Krankheit bedingt einen GdB von 50 - 70. Der vom Sachverständigen vorgeschlagene GdB von 60, der zugleich den Gesamt-GdB darstellt, wird dem schwerwiegenden Krankheitsbild der Klägerin gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.