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Sozialgericht Münster·S 10 U 394/19·16.05.2021

Klage auf Rente nach Arbeitsunfall 07.12.2010 wegen somatoformer Störung abgewiesen

SozialrechtUnfallversicherungLeistungsrecht (Rente)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Rente wegen eines Arbeitsunfalls vom 07.12.2010 wegen anhaltender Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Schwindel, somatoforme Symptome). Zentrale Frage ist die ursächliche Verknüpfung dieser Beschwerden mit dem Unfall und das Vorliegen einer MdE ≥20 % über die 26. Woche. Das Gericht stützt sich auf mehrere Gutachten, erkennt keine unfallbedingten bleibenden Gesundheitsschäden und weist die Klage ab.

Ausgang: Klage auf Gewährung einer Rente wegen Folgen des Arbeitsunfalls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf eine Rente nach § 56 Abs. 1 SGB VII besteht nur, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.

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Fehlen objektivierbarer neurologischer Ausfälle, Bewusstlosigkeit oder knöcherner Verletzungen spricht medizinisch gegen ein bleibendes, unfallbedingtes Schädel‑Hirn‑Trauma und demnach gegen unfallbedingte Dauerschäden.

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Somatoforme bzw. psychosomatische Störungen begründen nur dann einen Leistungsanspruch der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn ein ursächlicher, medizinisch belegter Zusammenhang mit dem Unfallereignis festgestellt wird.

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Das Gericht kann sich bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen maßgeblich auf übereinstimmende medizinische Sachverständigengutachten stützen; übereinstimmende Gutachten, die eine MdE von null ergeben, stehen einem Rentenanspruch entgegen.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 56 Abs. 1 SGB VII§ 193 SGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung von Rente.

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Der 1968 geborene Kläger erlitt am 07.12.2010 einen Arbeitsunfall, als ihm bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h ein entgegenkommendes Fahrzeug in die Fahrerseite fuhr.

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Bei der Erstuntersuchung am 07.12.2010 wurden eine Distorsion der Halswirbelsäule, eine Schädelprellung sowie eine Thoraxprellung diagnostiziert. Auffälligkeiten der Bewusstseinslage sowie der Orientierung konnten nicht festgestellt werden. Knöcherne Verletzungen wurden ebenfalls ausgeschlossen.

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Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung durch Dr. Q. am 07.04.2011 wurden Konzentrationsstörungen, Schwindel sowie ausgeprägte Wetterfühligkeit beklagt. Im weiteren Verlauf stellte sich der Klägerin unter anderem 2013 in der Neurologie des Universitätsklinikums N. vor. Hier wurde der Verdacht auf einen leichtgradigen posttraumatischen Kopfschmerz sowie eine Myoarthropathie geäußert. Eine organische Ursache für die Beschwerden konnte jedoch nicht gefunden werden.

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Mit Bescheid vom 22.07.2014 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 07.12.2010 als Arbeitsunfall mit der Folge einer HWS-Distorsion, einer Schädelprellung sowie einer Thoraxprellung an. Sie stellte fest, dass unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit bis zum 02.01.2011 bestanden habe. Die darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2015 zurück. Mit Urteil vom 14.05.2018 wies das Sozialgericht Münster (Az.: S 3 U 287/15) die Klage des Klägers auf Anerkennung von Konzentrationsstörungen, Schwindel, Myoarthropathie, postkommotionelles Syndrom, posttraumatischen Kopfschmerz und Wetterfühligkeit als weitere Unfallfolgen ab. In der nicht-öffentlichen Sitzung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 15 U 916/18) nahm der Kläger die Klage zurück.

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Aufgrund des Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erließ die Beklagte den Bescheid vom 30.08.2019. Darin erkannte sie nochmals das Ereignis vom 07.12.2010 als Arbeitsunfall an. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit wegen der unfallbedingten Distorsion der Halswirbelsäule, einer Schädelprellung sowie einer Thoraxprellung habe bis zum 02.01.2011 bestanden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Myoarthropathie, dem posttraumatischen Kopfschmerz, der Konzentrationsstörung sowie dem Schwindel und der ausgeprägten Wetterfühligkeit, auf die die weitere Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen sei, bestehe nicht. Ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (insbesondere auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Rente) aus Anlass des Arbeitsunfalls sei somit über den 02.01.2011 hinaus nicht begründet.

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Die Ermittlungen hätten ergeben, dass über den 02.01.2011 hinaus bestehenden Beschwerden nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Bei fehlender Bewusstlosigkeit und einer oberflächlichen Verletzung des Kopfes sei von einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Gehirnerschütterung auszugehen. Aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle sei seitens der Halswirbelsäule ebenfalls eine leichtgradige Schädigung anzunehmen. Diese Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Die eingeholten Gutachten von den Dres.

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K. L: und F. bestätigten die Entscheidung.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass insbesondere die gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung nicht korrekt sei und dass die psychische Erkrankung sehr wohl Unfallfolge sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

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Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 04.12.2019 Klage erhoben. Der erlittene Arbeitsunfall sei durch die Gewährung einer Rente zu entschädigen. In einem parallel geführten Klageverfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund habe die Ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. T. in ihrem ausführlichen Gutachten ausgeführt, dass er unter einer sonstigen somatoformen Störung leide, die auch in einem möglichen Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung stehen könne.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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unter Abänderung des Bescheides vom 20.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2019 die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.12.2010 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

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Das Gericht hat von Amts wegen eine Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 23.08.2020 eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

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Auf Antrag des Klägers im Rahmen von § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ein weiteres Gutachten von Dr. T. eingeholt. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 16.03.2021 wird ebenfalls auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat den Rechtsstreit - nach Anhörung der Beteiligten - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 20.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2019 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 07.12.2010.

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Nach § 56 Abs. 1 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gutachten der Dres. K.L. und F., welche die Kammer im Wege des Urkundsbeweises verwertet hat, sowie der im Gerichtsverfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. L.. Bei fehlender Bewusstlosigkeit und einer Oberflächenverletzung des Kopfes ist von einem Schädel-Hirn-Trauma ohne Gehirnerschütterung auszugehen. Aufgrund der fehlenden neurologischen Ausfälle ist seitens der Halswirbelsäule ebenfalls eine leichtgradige Schädigung anzunehmen. Diese Verletzungen sind folgenlos ausgeheilt. Nach den Feststellungen durch Dr.L. besteht bei dem Kläger eine Somatisierungsstörung, welche nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen ist.

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Auch das im Rahmen von § 109 SGG eingeholte Gutachten von Dr. T. führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Sachverständige führt ebenfalls aus, dass keine Gesundheitsstörungen mehr vorliegen, welche auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Dies gelte insbesondere für die vom Kläger geklagten körperlichen Symptome, die jedoch als psychosomatische Erkrankung anzusehen sind. Die Sachverständige gelangt zu dem Ergebnis, es bestehe eine MdE von Null durchgehend ab dem Unfallereignis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.