Klage auf Aufnahme in freiwillige Unfallversicherung nach § 6 SGB VII abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Aufnahme in die freiwillige Versicherung der Unfallkasse nach § 6 SGB VII. Die Beklagte lehnte mit einem Schreiben vom 15.09.2016 die Aufnahme ab; dieses Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Das Sozialgericht hält die Klage (als Untätigkeitsklage ausgelegt) für unbegründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nicht vorliegen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage auf Aufnahme in die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufnahme in die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII setzt voraus, dass der Antragsteller zum dort geregelten Personenkreis gehört; fehlen diese gesetzlichen Voraussetzungen, ist die Aufnahme von Anfang an zu versagen.
Widerspricht ein Antrag den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen, ist ein ablehnender Bescheid zu erlassen.
Ein form- oder formloses Schreiben, das eine abschlägige Entscheidung enthält, kann die Merkmale eines Verwaltungsakts erfüllen.
Eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist nur begründet, wenn die Behörde tatsächlich untätig geblieben ist; liegt ein ablehnender Verwaltungsakt vor, fehlt die Voraussetzung der Untätigkeit.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 15 U 229/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Mit am 26.08.2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger beantragt, als Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in die freiwillige Versicherung der Beklagten aufgenommen zu werden.
Mit formlosem Schreiben vom 15.09.2016 (ohne Rechtsmittelbelehrung) hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass eine Aufnahme in die freiwillige Versicherung der Beklagten nicht möglich sei, da er nicht zum Personenkreis des § 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehöre.
Mit am 31.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Klage auf Aufnahme in die Versicherung gerichtet sei und sich nicht erledigt habe. Sollte das Gericht seine Klage als Untätigkeitsklage behandeln, so würde er diese als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen und eine neue Klage gegen den Bescheid vom 15.09.2016 einreichen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Untätigkeit der Beklagten festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat übergehen können, die Klage ist zumindest unbegründet.
Die am 26.08.2016 erhobene Klage war als Untätigkeitsklage auszulegen.
Nach § 7 der Satzung der Beklagten vom 07.01.2008 in der Fassung des II. Nachtrags vom 17.09.2013 besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Danach können sich gemäß § 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) Personen freiwillig versichern, die in Kapital oder Personengesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind. Ebenfalls können sich Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, soweit die Unfallkasse auch für das Unternehmen zuständig ist, freiwillig versichern.
Widerspricht der Antrag den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen, ist ein die freiwillige Versicherung von Anfang an ablehnender Bescheid zu erlassen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 6 SGB VII, Rz.3).
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat die Beklagte die Aufnahme abgelehnt, weil der Kläger nicht zum Personenkreis des § 6 SGB VII gehöre. Das Schreiben erfüllt die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes,
Eine Untätigkeit der Beklagten i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargetan. Aus welchen Gründen der Kläger trotzdem die Untätigkeitsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführt ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.