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Sozialgericht Münster·S 10 U 224/16·14.03.2018

BK Nr. 2108: Anerkennung LWS-Bandscheibenerkrankung eines Lkw-Fahrers, MdE 20 %

SozialrechtUnfallversicherungsrechtBerufskrankheitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV sowie Verletztenrente wegen bandscheibenbedingter LWS-Beschwerden aus seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer. Streitig war vor allem der medizinische Ursachenzusammenhang trotz erfüllter arbeitstechnischer Voraussetzungen. Das SG bejahte unter Anwendung des (modifizierten) MDD sowie der Konsensempfehlungen (Konstellation B2) eine beruflich wesentliche Verursachung; konkurrierende Ursachen (u.a. Scheuermann-Befunde) sah es nicht als durchgreifend an. Es stellte die BK fest und verurteilte die Beklagte zur Rentengewährung nach einer MdE von 20 v.H.

Ausgang: Bescheide aufgehoben, BK 2108 festgestellt und Verletztenrente nach MdE 20 v.H. zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 BKV setzt neben langjährigen belastenden Einwirkungen das Vorliegen einer bandscheibenbedingten LWS-Erkrankung, deren wesentlichen Ursachenzusammenhang mit diesen Einwirkungen sowie die Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten voraus.

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Die im Mainz-Dortmunder-Dosis-Modell (MDD) genannten Dosiswerte sind Orientierungswerte; auch Belastungen unterhalb des ursprünglichen Richtwerts schließen einen wesentlichen Kausalzusammenhang nicht zwingend aus.

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Die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung i.S.d. BK 2108 erfordert einen bildgebenden Nachweis altersuntypischer Bandscheibenschäden in Verbindung mit einer korrelierenden klinischen Symptomatik.

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Zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs können die medizinischen Konsensempfehlungen herangezogen werden; bei Erfüllung der Konstellation B2 (u.a. Black-Disc-Befunde in angrenzenden Segmenten bei Prolaps L5/S1/L4/5) spricht dies für einen wahrscheinlichen Zusammenhang bei Fehlen wesentlicher konkurrierender Ursachen.

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Befundkonstellationen, die das betroffene Segment nicht nachweisbar in Fehlform oder Fehlstatik einbeziehen, begründen nicht ohne Weiteres eine konkurrierende Ursache, die den beruflichen Ursachenzusammenhang verdrängt.

Relevante Normen
§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 56 Abs. 1 SGB VII§ 7 Abs. 1 SGB VII§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ SGB XII§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 4 U 284/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 wird eine Berufskrankheit nach

Nr. 2108 der Anlage zur BKV festgestellt und die Beklagte verurteilt, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.

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Der 1968 geborene Kläger führt seine Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf seine seit dem 01.08.1991 ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer zurück.

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Seit dem 30.07.2014 bestand Arbeitsunfähigkeit.

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Der Präventionsdienst der Beklagten gelangte unter dem 02.07.2015 zu dem Ergebnis, dass die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit nach

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Nr. 2108 vorlägen. Für das seit 1991 ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bestehe eine Gesamtdosis von 31,6 MNh.

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Zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen holte die Beklagte eine Stellungnahme nach Aktenlage von der Chirurgin Dr. I. ein.

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Mit Bescheid vom 19.01.2016 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV sowie die Gewährung von Leistungen ab.

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Zwar lägen die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit vor, jedoch seien die medizinischen Voraussetzungen nicht gegeben. Nach den Ausführungen von Dr. I. sei die festgestellte Erkrankung nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Bei solchen Belastungen wären im Bereich der Lendenwirbelsäule von unten nach oben abnehmende, den altersdurchschnittlichen Befund überschreitende Verschleißerscheinungen zu erwarten. Solch ein Krankheitsbild könne bei dem Kläger jedoch nicht festgestellt werden. Des Weiteren könne röntgenologisch eine anlagebedingte Erkrankung an der Lendenwirbelsäule festgestellt werden (ausgeprägte Scheuermann Symptome). Dies spräche gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Lendenwirbelsäule und der beruflichen Einwirkung.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 als unbegründet zurück. Die festgestellte Lendenwirbelsäulenerkrankung sei nicht ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen. So liege zum einen ausgehend vom Segment L5/S1 als zentralem Verschleißpunkt die grundsätzlich geforderte Begleitspondylose nicht vor, zum anderen sei die ersatzweise geforderte besondere intensive Belastung nicht gegeben und auch das dritte Zusatzkriterium in Form von Begleitbefunden (sog. Black-Disc) in mindestens zwei angrenzenden Segmenten sei nicht erfüllt. Bei dem Kläger könnten vielmehr bildtechnisch gleichförmige Veränderungen auch der oberen und mittleren Lendenwirbelsäule im Sinne eines Morbus Scheuermann festgestellt werden. Diese Befunde sprächen gegen einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung der Lendenwirbelsäule und der beruflichen Einwirkung und seien nach der vorliegenden ärztlichen Beurteilung kein anerkennungsfähiges Krankheitsbild im Sinne einer Berufskrankheit 2108.

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Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 07.07.2016 Klage erhoben.

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Er meint, es liege eine Berufskrankheit vor. Er hat ärztliche Bescheinigungen von dem Orthopäden Prof. Dr. I. vom 07.07.2016 und 28.04.2017 zu den Akten gereicht.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, Rente nach einer MdE von 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

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Das Gericht hat den Kläger von dem Orthopäden Dr. T. untersuchen und begutachten lassen. Wegen des Inhalts des Gutachtens vom 14.01.2017 sowie der ergänzenden Stellungnahmen vom 21.03.2017 und 06.07.2017 wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

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Die Beklagte hat Stellungnahmen von Dr. I. vom 15.02.2017, 02.05.2017, 06.07.2017 und 10.08.2017 zu den Akten gereicht. Wegen des Inhalts wird ebenfalls auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger ist durch den Bescheid vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2016 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit 2108 sowie die Gewährung von Rente.

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Nach § 56 Abs. 1 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche über den Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente.

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Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden.

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Die hier streitige Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV umfasst bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

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Nach dem Tatbestand der Berufskrankheit 2108 muss der Versicherte aufgrund einer versicherten Tätigkeit langjährig schwere Lasten gehoben und getragen bzw. in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben.

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Durch die spezifischen, der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden besonderen Einwirkungen, deren Vorliegen nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder-Dosis-Model - MDD (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/2006 R) zu ermitteln ist, muss eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule entstanden sein und noch bestehen. Zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen muss ein sachlicher Zusammenhang und zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung muss ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen. Der Versicherte muss darüber hinaus gezwungen gewesen sein, alle gefährdenden Tätigkeiten aufzugeben. Als Folge dieses Zwangs muss die Aufgabe der gefährdeten Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt eine Berufskrankheit 2108 nicht vor (BSG, Urteil vom 30.10.2007, a.a.O.).

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Hinsichtlich der Einwirkungen sieht das MDD als kritische Lebensdosis eine Belastung von 25 MNh für Männer vor, wobei dieser Wert kein absoluter Grenzwert, sondern nur ein Orientierungswert darstellt. Eine Belastung unterhalb dieses Grenzwertes schließt die Annahme einer rechtlich wesentlichen beruflichen (Mit-) Ursache nicht aus. Das BSG hat sich im Hinblick auf die durch die „Deutsche Wirbelsäulenstudie“ gewonnenen Erkenntnisse veranlasst gesehen, den Richtwert des MDD für die Gesamtbelastungsdosis zu halbieren und den Nachweis einer Mindestbelastungsdosis von 5500 Nh pro Tag als obsolet anzusehen. Der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der Lendenwirbelsäule ausgeschlossen ist und deshalb auf Einzelfall bezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, ist deshalb auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh, also 12,5 MNh herabgesetzt worden.

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Der Kläger hat nach den vorliegenden arbeitstechnischen Ermittlungen unstreitig in dem hier allein relevanten Zeitraum von 1991 bis 2014 bei der ausgeübten Beschäftigung diesen ermittelten Orientierungswert mit 31,2 MNh überschritten, so dass es an dieser Stelle keine näheren Ausführungen zu weiteren Belastungsfaktoren bedarf. Der Kläger war auch langjährig (mindestens 10 Jahre) und mindestens 60 Schichten pro Jahr regelmäßigen Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit 2108 ausgesetzt.

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Eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit 2108 setzt den bildgebenden Nachweis eines altersuntypischen Bandscheibenschadens im Sinne einer Höhenminderung einerseits in einer korrelierenden klinischen Symptomatik andererseits voraus.

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Bei dem Kläger liegt nach den Ausführungen von Dr. T. eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor, und zwar in Form einer chronischen Lumboischialgie rechts mit sensiblen Residuen nach stattgehabter Wurzelkompression. Diese zwang ihn 2007 und 2014 zu einer zweimaligen Bandscheibenoperation des Segmentes L5/S1.

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Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung und die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des modifizierten MDD kann jedoch allein die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen Kausalzusammenhangs der vorliegenden bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule mit beruflichen Einwirkungen nicht begründen, da in der medizinischen Wissenschaft anerkannt ist, dass Bandscheibenschäden insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vorkommen. Sie sind von multifaktorieller Ätiologie. Da diese Bandscheibenerkrankungen auch in Berufsgruppen vorkommen, die während ihres Arbeitslebens keiner schweren körperlichen Belastung ausgesetzt waren, hat die medizinische Wissenschaft im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhang im Rahmen der Berufskrankheit 2108 weitere Kriterien erarbeitet, die zumindest in ihrer Gesamtschau für oder gegen eine berufliche Verursachung sprechen. Diese sind niedergelegt in den medizinischen Beurteilungskriterien zu bandscheibenbedingten Berufskrankheiten der Lendenwirbelsäule, die als sogenannte Konsensempfehlungen zur Zusammenhangsbegutachtung auf Anregung der vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eingerichteten interdisziplinären Arbeitsgruppe zusammen gestellt wurden (vgl. Trauma und Berufskrankheit, Heft 3/2005, Seite 211 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese nach wie vor den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Frage der Verursachung von Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch körperliche berufliche Belastungen darstellen. Zur Gewährleistung einer gleichen und gerechten Behandlung aller Versicherten im Geltungsbereich des SGB XII erscheint es daher sachgerecht und geboten, das Gutachter, Sachverständige und Gerichte diese Konsensempfehlungen bei der Kausalitätsbeurteilung anwenden.

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Heranzuziehen ist hier die Konstellation B, welche eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Bereich L5/S1 und/oder L4/L5 bei Ausprägung des Bandscheibenschadens als Chondrose Grad II oder höher und/oder Vorfall zur Grundvoraussetzung hat.

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In der Konstellation B2 ist ein Zusammenhang wahrscheinlich, wenn (bei fehlender Begleitspondylose und nicht erkennbaren wesentlichen konkurrierenden Ursachenfaktoren) eine altersuntypische Höhenminderung und/oder ein Prolaps an mehreren Bandscheiben besteht - bei monosegmentalen/Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 „Black Disc“ im Magnetresonanzthomogramm in mindestens zwei angrenzenden Segmenten vorliegen.

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Entgegen den Darlegungen von Dr. I. sind bei Anwendung dieser Grundsätze nach Überzeugung des Gerichts die Voraussetzungen der Konstellation „B2“ erfüllt.

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Die Kammer folgt darin den überzeugenden Feststellungen von Dr. T..

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Danach besteht eine Fallkategorie B2, da die Bandscheiben L3/L4 und auch L4/L5 deutliche Schwärzungen aufweisen und zudem bereits Verminderungen der Bandscheibenhöhe festzustellen sind. Diese Vorgabe entspricht den Forderungen des Arbeitskreises, wonach bei einem Prolaps in L5/S1 zwar angrenzende Segmente ebenfalls betroffen sein müssen. Dies wird durch die Ausprägung der Bandscheibenvorwölbung sowie durch die Bandscheibenschwärzung (Black Disc) bei einer Betrachtung der Originalaufnahmen gesichert. Nach den Ausführungen von Dr. T. liegt bei dem Kläger eine eindeutige und auch deutliche Segmentaffektion vor, die nicht nur durch eine Signalminderung (Schwärzung der Bandscheibenräume) in den Etagen L3/L4, L4/L5 und L5/S1 basiert, sondern auch durch Dorsalverlagerung von Bandscheibengewebe mit Nachweis eines Bandscheibenvorfalls in L5/S1 und medialer Protrusionen in L4/L5 und L3/L4. Es liegt damit eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben vor, die als medizinische Begründung einer Fallkonstellation „B2“ heranzuziehen ist.

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Eine vollbeweislich gesicherte konkurrierende Ursache liegt nicht vor. Die Befundauffälligkeiten (Scheuermann’sche Umformung der oberen und mittleren Lendenwirbelsäule) stellt keine konkurrierende Ursache dar, da eine Betroffenheit des Segmentes L5/S1 weder durch eine Fehlform des Wirbels noch durch eine Fehlstatik der Lendenwirbelsäule nachweisbar ist.

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Die Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit Minderbelastbarkeit bedingt eine MdE von 20 v.H. Auch darin folgt die Kammer den Feststellungen von Dr. T..

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Die bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule hat den Kläger auch zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit gezwungen. Spätestens seit dem 30.07.2014 ist er nicht mehr bandscheibenbelastend tätig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.