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Sozialgericht Münster·S 10 U 196/16·08.03.2017

Klage auf Anerkennung von Referendar-Dienstunfällen wegen Versicherungsfreiheit abgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtUnfallversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Referendar begehrt die Anerkennung von Unfällen vom 18.09.2013 und 20.01.2016 als Arbeitsunfälle. Die Beklagte lehnte ab, weil nach landesrechtlichem Ausbildungsverhältnis beamtenrechtliche Unfallfürsorge greife und gemäß § 4 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfreiheit bestehe. Das Sozialgericht schloss sich dieser Beurteilung an und wies die Klage ab; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Klage auf Anerkennung der Unfallereignisse als Arbeitsunfälle abgewiesen; Versicherungsfreiheit wegen Anwendung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt für eine Tätigkeit ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Anwendung beamtenrechtlicher Unfallfürsorge, so besteht für Dienstunfälle nach § 4 Abs. 1 SGB VII Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die Einordnung eines Referendariats als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis beurteilt sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und den daraus folgenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen.

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Die Ablehnung der Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde zutreffend festgestellt hat, dass beamtenrechtliche Unfallfürsorge an die Stelle der gesetzlichen Unfallversicherung tritt.

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Nach § 54 Abs. 2 S. 1 SGG fehlt die Beschwer des Klägers, wenn der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist; in diesem Fall ist die Klage trotz Zulässigkeit unbegründet.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 SGB VII§ 36 ff. HmbJAG§ Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)§ Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)§ 33 HmbBeamtVG§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 15 U 228/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Anerkennung der Unfallereignisse vom 18.09.2013 und 20.01.2016 als Arbeitsunfälle.

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Als Referendar beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erlitt der Kläger am 18.09.2013 und am 20.01.2016 Unfälle.

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Mit Bescheid vom 28.01.2016 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Unfallereignisse als Arbeitsunfälle ab. Die Personalstelle für Referendare beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger in einem beamtenähnlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt sei und somit die beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften Anwendung fänden. Der Dienstherr sei für die beiden Dienstunfälle vom 18.09.2013 und vom 20.01.2016 zuständig. Der Kläger sei somit in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) versicherungsfrei. Laut der Personalabteilung sei dem Kläger dies auch schon mehrfach mitgeteilt worden.

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Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass er während seiner Tätigkeit als Referendar beim Hamburger Oberlandesgericht in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen worden sei und somit nach seiner Auffassung als Auszubildender in den gesetzlichen Sozialversicherungszweigen pflichtversichert sei. Zur Begründung führte er einen Entwurf zur Änderung der Juristenausbildungsordnung der Hamburger Bürgerschaft (Drucksache 17/901) vom 28.05.2002 an, in welchem eine Aufnahme der Referendare in die gesetzliche Unfallversicherung angedacht war.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der juristische Vorbereitungsdienst der Referendare sei in den §§ 36 ff. des Hamburger Juristenausbildungsgesetzes (HmbJAG) geregelt. Es handele sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, in dem bis auf wenige Ausnahmen weitgehend die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) Anwendung fänden. Die hierin genannten Ausnahmen beträfen gerade eben nicht den Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Bestimmungen. Für Beamte auf Widerruf bestehe ein Anspruch auf Versorgung nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG). So sei in § 33 HmbBeamtVG geregelt, dass bei einem Dienstunfall Unfallfürsorge nach dieser Vorschrift gewährt werde. Da für den Kläger als Referendar somit nach den obigen Ausführungen beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften Anwendung fänden, bestehe in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfreiheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung komme demgemäß nicht in Betracht.

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Wegen dieser Entscheidung hat der Kläger am 23.06.2016 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Unfallereignisse vom 18.09.2013 und 20.01.2016 als Arbeitsunfälle anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die der Entscheidung zu Grunde gelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht hat den Rechtsstreit – nach Anhörung der Beteiligten – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden können, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt die Unfallereignisse vom 18.09.2013 und 20.01.2016 als Arbeitsunfälle anzuerkennen. Gemäß § 136 Abs. 3 SGG wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil das Gericht der Begründung des Bescheides vom 28.01.2016 sowie der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2016 folgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.