Themis
Anmelden
Sozialgericht Münster·L 11 AS 211/20·16.07.2020

Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg (SGB II-Kosten der Unterkunft)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialverfahrensrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts zur Klage gegen Bescheide zur SGB II-Leistungshöhe. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Es bestätigte, dass die Beklagte die angemessenen Kosten der Unterkunft auf Basis eines schlüssigen Konzepts zu Recht zugrunde gelegt hat. Eine weitergehende Suche nach möglichen Fehlern war im summarischen PKH-Verfahren nicht geboten.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO wird nur gewährt, wenn der Antragsteller mittellos ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Hinreichende Aussicht auf Erfolg liegt vor, wenn das Gericht nach summarischer Prüfung den Standpunkt des Antragstellers für zutreffend oder zumindest vertretbar hält; rein entfernte Erfolgschancen genügen nicht.

3

Im PKH-Prüfungsverfahren darf das Gericht die Erfolgsaussichten nur summarisch prüfen und ist nicht verpflichtet, losgelöst von der Klagebegründung ohne Anhaltspunkte nach möglichen Fehlern im Bescheid zu forschen.

4

Bei Leistungen nach SGB II sind die von der zuständigen Behörde zugrunde gelegten angemessenen Kosten der Unterkunft bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts erst rechtlich nicht zu beanstanden, sofern der Leistungsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für dessen Fehlliegen nicht vorlegt.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 136 Abs. 3 SGG§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 19 a Abs. 1 Nr. 2 SGB I

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., N., wird abgelehnt.

Gründe

2

Der am 12.03.2020 schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag,

3

den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X., N.,  zu bewilligen,

4

hat keinen Erfolg. Er ist zumindest unbegründet.

5

Der Antrag ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen.

6

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt das Gericht einem Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

7

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt werden. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemittelten nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde; denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt (siehe nur Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen [NRW], Beschluss vom 01.06.2015, Az. L 2 AS 730/15 B).

8

Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde hat die vorliegende Rechtsverfolgung, nämlich die Klage der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises T. vom 13.02.2020 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Kläger sind jedenfalls nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

9

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte in der Zeit vom 01.12.2018 bis zum 30.11.2019 keinen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Verbindung mit § 19 a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I). Insbesondere haben sie keinen höheren Anspruch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung. Zu Recht hat die Beklagte der Leistungsbewilligung die seitens der Beklagten als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugrunde gelegt. Die Kammer hat -  zumindest in der streitgegenständlichen Zeit – keine Zweifel am Vorliegen eines sogenannten schlüssigen Konzepts der Beklagten. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen des Kreises T. im Widerspruchsbescheid vom 13.02.2020 (§ 136 Abs. 3 SGG). Im Übrigen tragen selbst die Kläger keine Anhaltspunkte für ein fehlendes schlüssiges Konzept vor.

10

Weitere Gesichtspunkte, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nach der im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Es ist auch im Hauptsacheverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, losgelöst von der Klagebegründung, quasi „ins Blaue hinein“ in jede denkbare Richtung zu ermitteln und mögliche Fehler des Bescheids aufzufinden, es sei denn, mögliche Fehler drängen sich auf (LSG NRW, Beschluss vom 22.01.2016, Az.: L 19 AS 1863/15 B). Das gilt im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren erst recht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2013, Az.: L 19 AS 1057/13 B).