Untätigkeitsklage in SGB II-Fall: Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage gegen Forderungen der Beklagten zu Beiträgen für 2021. Die Beklagte klärte den Sachverhalt, hob den angefochtenen Bescheid auf, gewährte dem Widerspruch Abhilfe und erklärte sich zur Kostenerstattung bereit. Das Gericht sah die Klage als erledigt und mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig und wies sie ab; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten (§ 193 SGG).
Ausgang: Klage wegen Untätigkeit als unzulässig/erledigt abgewiesen; Beklagte trägt außergerichtliche Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt nach Beseitigung des beanstandeten Verwaltungshandelns durch die Behörde das weiterhin bestehende Beschwerdesubjektivinteresse, fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage; die Klage ist unzulässig.
Die Erledigung der angefochtenen Entscheidung durch abhelfenden Bescheid macht eine zuvor erhobene Untätigkeitsklage in der Regel entbehrlich, soweit die beanstandeten Rechtsfolgen beseitigt sind.
Das Sozialgericht kann nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten angehört sind.
Die Kostenentscheidung kann gemäß § 193 SGG getroffen werden; das Gericht kann die Behörde zur Erstattung außergerichtlicher Kosten verpflichten, wenn die Behörde durch ihr Verhalten die Angelegenheit erledigt hat oder die Kostentragung anerkannt wurde.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 659/23 NZB [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Gründe
I.
Streitig ist eine Untätigkeitsklage.
Die Klägerin, geboren 1966, bezog Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II vom Jobcenter K. in dem Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021.
Mit Bescheid vom 22.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Fälligkeitstermin des Monats Dezember 2021 überschritten worden sei. Zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr forderte sie die Nachzahlung des Gesamtbetrages von 210,43 €. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, dass die Beiträge im Jahr 2021 durchgängig vom Jobcenter K. gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 09.06.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach Klärung mit dem Jobcenter alle Beiträge für das Jahr 2021 ordnungsgemäß überwiesen worden seien, wie von der Klägerin in der Anlage zum Widerspruch nachgewiesen. Es bestehe insofern kein Beitragsrest. Der Vorgang sei abgeschlossen. Mit Bescheid vom 15.06.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dem Widerspruch vom abgeholfen worden sei, weil die Zahlung durch das Jobcenter fristgerecht und vollständig im Beurteilungszeitraum erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der Abhilfe sei die Beklagte bereit, die Kosten nach § 63 SGB X zu erstatten. Es werde außerdem anerkannt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Dies wurde von der Beklagten nochmals mit Bescheid vom 22.06.2022 bestätigt.
Bereits am 19.05.2022 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die sie trotz der Abhilfe des Widerspruchs weiter aufrechterhalten hat.
Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Streitsache ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten.
II.
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind angehört worden.
Die Klage ist unzulässig, denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.01.2022 mit den Bescheiden vom 09.06.2022, 15.06.2022 und 22.06.2000 aufgehoben worden ist. Die Beklagte hat zudem eingeräumt, dass die erhobene Untätigkeitsklage gerechtfertigt gewesen sei und sich bereit erklärt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Damit ist die Klägerin nicht mehr beschwert. Es besteht keine Veranlassung mehr für eine weitere Aufrechterhaltung der Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.