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Sozialgericht Köln·S 9 KR 593/04·20.02.2006

Rentenversicherungsfreiheit eines stellv. AG-Vorstands auch für Nebentätigkeiten (Übergangsrecht)

SozialrechtRentenversicherungsrechtSozialversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Feststellung, als stellvertretendes Vorstandsmitglied einer AG nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit zu sein, auch hinsichtlich seiner weiteren abhängigen Beschäftigung. Die Beklagte wollte die Versicherungsfreiheit auf die Vorstandstätigkeit beschränken und berief sich u.a. auf Missbrauch. Das SG Köln hob die Bescheide auf und bejahte aufgrund der vor dem 06.11.2003 erfolgten Bestellung die unbefristete Anwendung des alten Rechts nach § 229 Abs. 1a SGB VI. Ein Rechtsmissbrauch stehe der Versicherungsfreiheit nicht entgegen, da die alte Regelung typisierend allein an die Organstellung anknüpfte und keine teleologische Reduktion vorzunehmen sei.

Ausgang: Klage erfolgreich; Bescheide aufgehoben und Rentenversicherungsfreiheit auch für Nebentätigkeiten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung der Bestellung zum (stellvertretenden) Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat für die Frage der Rentenversicherungsfreiheit deklaratorische Bedeutung; maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirksamen Bestellung durch das zuständige Organ.

2

Wird eine Vorstandsbestellung vor dem 06.11.2003 wirksam, vermittelt § 229 Abs. 1a SGB VI unbefristeten Vertrauensschutz für die Anwendung des bis zum 31.12.2003 geltenden Rechts.

3

Nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. erstreckt sich die Rentenversicherungsfreiheit während der Dauer der Vorstandstätigkeit auch auf weitere daneben ausgeübte nichtselbständige Beschäftigungen.

4

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann die nach § 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI a.F. allein an die Rechtsform und Organstellung anknüpfende Rentenversicherungsfreiheit nicht durch eine teleologische Reduktion einschränken, wenn das Gesetz selbst keine qualitativen Anforderungen an die Ausgestaltung der Aktiengesellschaft oder den Umfang der Vorstandstätigkeit stellt.

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Die ab 01.01.2004 geltende Einschränkung der Rentenversicherungsfreiheit auf das Vorstandsunternehmen bzw. Konzernunternehmen ist auf Altfälle mit unbefristetem Vertrauensschutz nach § 229 Abs. 1a SGB VI nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI§ 7a SGB IV§ 1 Satz 4 SGB VI§ 18 Aktiengesetz§ 124 Abs. 2 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]

Tenor

              Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.11.2003

              in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 verurteilt

              festzustellen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2)

              nach § 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgenommen ist

              und auch alle neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten von

              der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst werden.

              Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

              Sonst sind Kosten nicht zu erstatten.

              Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist die Rentenversicherungsfreiheit des Klägers wegen der Tätigkeit als stellvertretender Vorstand einer Aktiengesellschaft.

3

Der Kläger, geboren am 00.00.1975 ist bei der Beigeladenen zu 3) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis als Qualitätsmanager mit einem Jahresgehalt von etwa 48.000,00 Euro beschäftigt. Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden an die Beigeladene zu 1) abgeführt.

4

Durch Beschluss des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 2) wurde der Kläger am 31.10.2003 zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) bestellt - neben weiteren 26 stellvertretenden Vorstandsmitgliedern -. Unter dem gleichen Tag wurde ein Anstellungs - und Versicherungsvertrag geschlossen. Dieser enthält folgende Regelungen:

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§ 1 Aufgaben

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4. Das stellvertretende Vorstandsmitglied wird für die T-L AG im Rahmen

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    der organisatorischen und akquisitorischen Vorbereitung und Umsetzung des

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    Betreiberkonzeptes für das Projekt "Ambulante Pflegedienste" und "Pflegeassistenten"

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    tätig.

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Leistungsschwerpunkte

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- Akquisitionsgespräche

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- Feststellung der Kooperationsfähigkeit der ambulanten Dienste

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- Ermittlung des Bedarfs an Leistungen

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- Erarbeitung des Einsatzplanes zur Akquisition der Pflegeassistenten

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- Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen, den medizinischen Einrichtungen und

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   den Nutzern.

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§ 2 Vergütung

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1. Das stellvertretende Vorstandsmitglied erhält für seine Tätigkeit ausschließlich eine

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    leistungsbezogene Vergütung für die Vermittlung von Beratungsverträgen für

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    Pflegebedürftige und ambulante Pflegedienste.

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Die Vergütung ist wie folgt gestaffelt:

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a) Für die Akquisition von Pflegediensten erhält das stellvertretende Vorstandsmitglied

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    eine Provision in  Höhe von 3,5 % der Honorarumsätze, die die T-L AG

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    mit dem ambulanten Pflegedienst während der Laufzeit eines Beratungs- und

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    Kooperationsvertrages tatsächlich erzielt.

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b) Für die Akquisition von "Pflegeassistenten" 100,00 Euro pro abgeschlossenen

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    Einstellungsvertrag/Pflegevertrag.

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Das Honorar ist jeweils am 15. des darauf folgenden Monats für die erbrachten Leistungen des Vormonats fällig.

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2. Das stellvertretende Vorstandsmitglied kann über seinen Arbeitsort und seine

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    Arbeitszeit frei verfügen.

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3. Das stellvertretende Vorstandsmitglied ist allein verantwortlich für die Abführung

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    aller gesetzlichen Abgaben, wie Steuern etc.

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4. Das stellvertretende Vorstandsmitglied willigt ein, dass die T-L AG nach

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    § 7 a SGB IV, beim Rentenversicherungsträger oder der Einzugsstelle desselben,

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    einen Antrag stellt, um feststellen zu lassen, dass das stellvertretende Vorstands-

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    mitglied keine versicherungspflichtige Beschäftigung und Tätigkeit ausübt.

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§ 3 Kosten

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1. Für die Bestellung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied und der Umsetzung des

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    Konzeptes wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 750,00 Euro erhoben.

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2. Diese Gebühr ist sofort vor Eintragung beim Registergericht zu bezahlen, auf

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    folgendes Konto der Sozial-Konzept AG, Konto-Nr.:

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3. Kosten und Aufwendungen werden dem stellvertretenden Mitglied nicht erstattet.

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§ 4 Vertragsdauer

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1. Der Anstellungsvertrag wird für die Zeit von 5 Jahren geschlossen. Verlängerungen

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    des Vertrages sind möglich, wenn das stellvertretende Vorstandsmitglied weiterhin

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     zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der T-L AG bestellt worden ist.

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2. Wird das stellvertretende Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Vertrages

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    dauernd arbeitsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag mit dem Ende des Quartals,

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    in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist. Dauernde Arbeits-

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    unfähigkeit liegt vor, wenn das stellvertretende Vorstandsmitglied länger als 6

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    Monate außerstande ist, seiner Tätigkeit nachzugehen, und die Wiederherstellung

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    seiner Diensttätigkeit innerhalb von weiteren 6 Monaten nicht zu erwarten ist.

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3. Das stellvertretende Vorstandsmitglied verpflichtet sich, alle geschäftlichen Unter-

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    lagen und Schriftstücke sowie etwa davon gefertigte Abschriften und Ablichtungen

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    unter Verschluss zu halten und auf Verlangen jederzeit, bei Beendigung des

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    Anstellungsvertrages auch ohne Aufforderung, dem Vorstand oder einem Beauftragten

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    des Vorstandes auszuhändigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen,

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    Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen ist ausgeschlossen.

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§ 5 Weiterzahlung der Bezüge, Ruhegeld, Versicherung

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1. Da das stellvertretende Vorstandsmitglied selbständig arbeitet und eine Umsatzver-

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    gütung, je nach Geschäft erhält, werden somit keine Bezüge gezahlt und es stehen

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    somit keine Ruhegelder zu.

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2. Zur Absicherung seiner Rente und im Todesfall wird das stellvertretende Vorstands-

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    mitglied eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der

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    A-Lebensversicherung AG (Rahmenvertrag der T-L AG) abschließen.

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    Sollten die Einzahlungen in die Versicherung nicht mehr erfolgen, ist dies ein außer-

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    ordentlicher Kündigungsgrund für den Vorstandsvertrag, da somit die ausreichende

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    Fürsorgepflicht der T-L AG unterlaufen wird.

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§ 6 Wettbewerbsverbot

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1.  Das stellvertretende Vorstandsmitglied unterliegt für die Dauer des Anstellungsver-

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     trages keinem Wettbewerbsverbot.

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2. Anderweitige Tätigkeiten sind zulässig und bedürfen nicht der Anzeige.

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Unter dem 03.11./07.11.2003 erfolgte die Anmeldung der Bestellung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) in das Handelsregister.

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Der Internetauftritt der Beigeladenen zu 2) vom 06.11.2003 war überschrieben mit "Raus aus der Zwangsrente?!". Weiter war ausgeführt:

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              Wer zu spät kommt, den bestraft die BfA.

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              Jetzt "steht" es leider auch in den Medien - als Vorstand einer AG sind Sie ganz

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              sicher nicht mehr renten-versicherungs-pflichtig!!!

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              Leider deshalb, weil Sie sich jetzt sehr beeilen müssen.

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              Unsere "Regierung" wird diese Möglichkeit in Kürze für die Zukunft rigoros

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              ausschließen.

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              Als stellvertretender Vorstands-Vorsitzender unserer AG sind Sie ganz sicher nicht

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              mehr renten-versicherungs-pflichtig.

83

              Bewerben Sie sich bei uns als stellvertretender Vorstands-Vorsitzender!

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              Die T-L AG steht Ihnen zur Verfügung - den Vertrag als

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              stellvertretender Vorstands-Vorsitzender können Sie in freier Zeit-Disposition

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              erfüllen.

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              Handeln Sie schnell - für Detail-Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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              Wichtig für Ihre juristische Sicherheit:

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              Die T-L AG ist:

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              Keine Vermögensverwaltung und keine "Missbrauchs-AG"!

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              Die T-L AG bietet ausschließlich umfassende Lösungen für

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              Pflegebedürftige, Angehörige, Migranten, Krankenkassen, Sozialhilfeträger

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              und Investoren im Bereich der Alten- und Krankenhilfe.

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Der Kläger beantragte bei der Beklagten den Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter Hinweis auf § 1 Satz 4 SGB VI. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2003 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004, zugestellt am 01.04.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gründung einer Aktiengesellschaft zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht nicht zum Ausschluss der Rentenversicherungspflicht in einer daneben ausgeübten Beschäftigung führe. Werde die neben der Vorstandstätigkeit ausgeübte Beschäftigung nicht in einem Konzernunternehmen der Aktiengesellschaft ausgeübt, spreche dies für die Annahme, dass die Aktiengesellschaft zum Zweck der Umgehung der Rentenversicherungspflicht gegründet worden sei. Bei der Beigeladenen zu 2) handele es sich um eine solche AG. Dies ergebe sich aus deren Ausführungen auf ihrer Homepage. Die Beklagte komme daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner Vorstandstätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) nicht rentenversicherungspflichtig sei. In allen anderen Beschäftigungen jedoch, die nicht zu einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gehörten, sei er weiterhin rentenversicherungspflichtig.

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Dagegen hat der Kläger am Montag, den 03.05.2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er auch für alle neben seiner Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Beschäftigungen kraft Gesetzes nicht rentenversicherungspflichtig sei. Dabei sei völlig unerheblich, ob er eine herausragende und stark wirtschaftliche Stellung in der Beigeladenen zu 2) habe. Hierauf stelle das Gesetz nicht ab. Gerade weil hierauf nicht abgestellt worden sei, habe der Gesetzgeber inzwischen eine Gesetzesänderung vorgenommen. Dieser hätte es nicht bedurft, wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend.

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Im Übrigen liege auch kein Missbrauchsfall vor. Denn die Beigeladene zu 2) gebe es bereits seit längerer Zeit. Sie sei nicht gegründet worden,  um Gesetzeslücken auszunutzen. Selbstverständlich sei der Kläger in der Lage, die von ihm in dem Vorstandsvertrag zugesicherte Leistung zu erbringen. Dieser Vertrag sei nicht auf etwas subjektiv Unmögliches gerichtet. Der Kläger sei erfolgreich für die Beigeladene zu 2) tätig. Er habe unter anderem Lizenzpartner für die AG geworben und setze Konzepte, insbesondere im Bereich von Seniorenimmobilien um, um eine altersgerechte, menschenwürdige Versorgung von  pflegebedürftigen Bürgern zu ermöglichen. Er wirke bei der Konzeptentwicklung und Umsetzung von Standorten in NRW mit und habe unter anderem den neuen Standort Mülheim entwickelt und neues Personal akquiriert.

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Der Kläger beantragt,

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              den Bescheid der Beklagten vom 10.11.2003 in der Gestalt des

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              Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 aufzuheben und festzustellen,

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              dass der Kläger als Vorstandsmitglied der T-L AG nach

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              § 1 Satz 1 Nr.  4 SGB VI von der Versicherungspflicht ausgenommen

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              ist und auch alle neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten

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              von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst werden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage  abzuweisen.

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Die Beklagte verweist darauf, dass die Beigeladene zu 3), bei der der Kläger beschäftigt sei, kein Konzernunternehmen der Beigeladenen zu 2) sei. Die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) sei daher an § 1 Satz 4 SGB VI in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung zu messen. Der Kläger könne sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Es liege hier ein besonders krasser Missbrauchsfall vor. Die Beigeladene zu 2) habe ausweislich  des Handelsregisterauszuges ein Vorstandsmitglied und 27 stellvertretende Vorstandsmitglieder. Die Aktiengesellschaft sei nur mit dem Mindestkapital in Höhe von 50.000,00 Euro ausgestattet. Inwieweit selbst dieses tatsächlich erbracht sei, entziehe sich der Kenntnis der Beklagten. Der Kläger erhalte nach den offensichtlich einheitlichen Vorstandsverträgen keine festen Bezüge. Theoretisch solle der Kläger für seine "Vorstands"-Tätigkeit eine Vertreterprovision erhalten. Die Beigeladene zu 2) sei von einer Versicherungsmaklerin gegründet worden, die unter anderem Lebensversicherungen der A-Lebensversicherungs AG vertreibe. Der einzige Vorstand der Beigeladenen zu 2) lebe mit der Gründerin in häuslicher Gemeinschaft. Der Aufsichtsrat, Dr. T, der Beigeladenen zu 2)  sei namensgleich mit einem Vorstandsmitglied der A-Lebensversicherungs AG. Nach dem Internetauftritt der Beigeladenen zu 2) stehe die Umgehung der Rentenversicherungspflicht im Vordergrund der Darstellung. Der Kläger erhalte für seine angebliche Vorstandstätigkeit nicht nur keine feste Vergütung von der Beigeladenen  zu 2), die Gesellschaft trage nicht einmal die Kosten für die Bestellung ihrer eigenen Vorstandsmitglieder selber. Der Kläger  habe vielmehr entsprechend des einheitlichen sogenannten Vorstandsvertrages eine "einmalige  Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 750,00 Euro zu bezahlen. Der Betrag müsse vertraglich vor der vorgesehenen Eintragung als Vorstandsmitglied geleistet werden. Der Kläger habe offenbar ein Eintrittsgeld in die Freiheit jenseits der "Zwangsrente" zu leisten. Der Kläger sei ausweislich seiner Tätigkeit fachlich gar nicht in der Lage, die dem genannten Vorstandsvertrag zugrunde gelegten Leistungen zu erbringen. Der Vertrag sei letztlich auf subjektiv Unmögliches gerichtet. Der Höhepunkt der Missbrauchskonstruktion sei, dass der Kläger nach § 5 Abs. 2 des sogenannten Anstellungs- und Versorgungsvertrages verpflichtet sei, auf eigene Kosten eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der A-Lebensversicherungs AG abzuschließen. Es handele sich somit um eine private Lebensversicherung. Die Erlangung bzw. Vermittlung dieses Versicherungsvertrages sei die alleinige Geschäftsgrundlage der Vorstandsbestellung: Sollten die Einzahlungen ausbleiben, führe dies zur außerordentlichen Kündigung des sogenannten Vorstandsvertrages. Zahle das sogenannte Vorstandsmitglied seine Versicherungsprämie also nicht mehr, werde es hinaus geworfen und dürfte die Freiheit jenseits der "Zwangsrente" nicht mehr genießen. Deutlicher könne der beabsichtigte Missbrauch zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht kaum im Vertrag stehen. Dass der zwingende Abschluss einer Lebensversicherung auf Kosten des sogenannten Vorstandsmitgliedes mit der "Fürsorgepflicht der Sozial-Konzept AG" begründet werde, bedürfe keiner weiteren Kommentierung. Diese Umstände seien auch für den Kläger offen ersichtlich gewesen. Er habe daher die Rechtswirkung schon vor dem von ihm begehrten Feststellungsbescheid durch die Beklagte gekannt oder er habe sie jedenfalls grob fahrlässig verkannt. Er könne sich somit zu keinem Zeitpunkt auf einen vermeintlichen Vertrauensschutz berufen.

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Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts den Kläger in der Sitzung vom 08.03.2005 persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Das Gericht hat die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Firma T-L AG und die Firma N N F GmbH zu dem Rechtsstreit beigeladen. Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Der Kläger beantragt,

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              die Sprungrevision zuzulassen.

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Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) stimmen dem Antrag  zu.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erteilt haben.

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger ist aufgrund und für die Dauer seiner Tätigkeit als stellvertretendes Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) rentenversicherungsfrei für alle jetzt und in Zukunft bestehenden nicht selbständigen Tätigkeiten.

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Gemäß § 1 Satz 4 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung waren Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht versicherungspflichtig. Abweichend zu der bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtslage begründet § 1 Satz 4 SGBVI in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung die Rentenversicherungsfreiheit für die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nur für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes (AktG) als ein Unternehmen gelten. In §  29 Abs. 1 a SGB VI hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen. Danach bleiben Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 06.11.2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, weiterhin in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI). Bei Vorstandsbestellungen bis zum 06.11.2003 gewährt die Übergangsvorschrift daher einen unbefristeten Vertrauensschutz für das alte Recht (Buczko, Rentenversicherungspflicht von AG-Vorständen, in: Die  Angestelltenversicherung - DAngVers - 2004, 161 (162)). Dieser Vertrauensschutz reicht also über den 31.12.2003 hinaus, gilt aber nur für die Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten, die bereits am 06.11.2003 mit der Vorstandstätigkeit zusammengetroffen sind und deswegen nicht rentenversicherungspflichtig waren. (Buczko a. a. O.). Bei Vorstandsbestellungen in dem Zeitraum vom 07.11. bis 31.12.2003 besteht nur ein zeitlich befristeter Vertrauensschutz. Bis zum 31.12.2003  blieb eine schon bei der Vorstandsbestellung ausgeübte und sonstige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die aufgrund der Vorstandsbestellung aus der Rentenversicherung heraus fiel, nicht versicherungspflichtig. Ab 01.01.2004 fällt aber auch sie unter das neue Recht, ist also von der Rentenversicherungspflicht nach allgemeinen Vorschriften nur noch dann ausgenommen, wenn es sich um eine konzernzugehörige Beschäftigung  handelt (§ 229 Abs. 1 a SGB VI).

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Vorliegend ist § 1 Satz 4 SGB VI in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung einschlägig. Nach § 41 Abs. 1 AktG ist der Bestand einer Aktiengesellschaft von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Die Eintragung der Beigeladenen zu 2) in das Handelsregister des Amtsgerichts C erfolgte am 15.03.2001. Die Eintragung des Klägers als stellvertretendes Vorstandsmitglied in das Handelsregister erfolgte zwar erst am 28.01.2004. Diese Eintragung in das Handelsregister hat jedoch lediglich deklaratorische Bedeutung. Da der Kläger durch Beschluss des Aufsichtsrates der Beigeladenen zu 2) zum 31.10.2003 zum stellvertretenden Vorstandsmitglied bestellt worden war, ist er gemäß § 84 AktG vor dem 06.12.2003 ordnungsgemäß bestellt worden.  Er kann demnach gemäß der Übergangsvorschrift des § 229 Abs. 1 a SGB VI das alte Recht unbefristet in Anspruch nehmen.

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Daraus folgt, dass nicht nur die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied der Beigeladenen zu 2) sondern auch alle neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten Tätigkeiten, demnach auch seine Tätigkeit bei  der Beigeladenen zu 3), von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen ist.

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Der Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 1 Abs. 4 SGB VI a. F. steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen.

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Zunächst einmal ist die Gründung der Beigeladenen zu 2) nicht allein zu dem Zweck erfolgt, rechtsmissbräuchlich Möglichkeiten zur Umgehung der Rentenversicherungspflicht anzubieten. Vielmehr hat sich die Kammer davon überzeugen können, dass die Beigeladene zu 2) auf dem Gebiet der Schaffung einer bedarfsgerechten Pflege tätig ist und der Kläger in diesem Bereich auch eine tatsächliche Tätigkeit entfaltet. Er hat in der nichtöffentlichen Sitzung der 9. Kammer vom 08.03.2005 erklärt, dass er an die Beigeladene zu 2) herangekommen sei, weil er als Qualitätsmanager nach anderen Bereichen gesucht habe, in denen diese Tätigkeit zusätzlich zu seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 3) zum Tragen kommen könne. Er habe eine starke Affinität zum Gesundheitswesen, da sein Vater Apotheker sei und sein Bruder studierter Pharmazeut. Von der Beigeladenen zu 2) werde wenig an festen Verpflichtungen gefordert. Er könne daher seinen Arbeitsaufwand selbständig steuern. Seine Tätigkeiten seien sowohl das Qualitätsmanagement als auch die Anbahnung von Lizenzverträgen mit Apothekern. Er mache das so, wie es seine zeitliche Auslastung mit seiner anderen Tätigkeit gestatte. Die Tätigkeit fluktuiere. Er sei einige Stunden pro Woche für die Beigeladene zu 2) tätig. Bisher habe er 2 Lizenzverträge mit Apotheken abgeschlossen. Außerdem befinde er sich in der Anbahnungsphase bei einem weiteren Lizenznehmer. Die Idee, mit Apotheken zusammen zu arbeiten, sei neu. Deswegen handele es sich um Pilotprojekte, die einen höheren Zeitaufwand erfordert hätten. Er sei  vergütet worden über eine Lizenzgebühr, die von den vermittelten Apotheken entrichtet werde. Diese Gebühr werde von den Apotheken bezahlt, da sie letztlich das Warenzeichen der Beigeladenen zu 2), ein eigenes Warenzeichen, verwenden könnten. Eine darüber hinaus gezahlte Vergütung durch die Beigeladene zu 2) sei bisher nicht gezahlt worden. Es gebe aber diesbezüglich ein Konto. Er habe überwiegend Kontakt mit dem Vorstandsvorsitzenden. Ansonsten bestehe vereinzelt telefonischer Kontakt zu den anderen Vorstandsmitgliedern. Im Bereich Apotheken seien die beiden Verträge, die er geschlossen habe, seines Wissens bisher die Einzigen gewesen. Die anderen Vorstände seien auf anderen Gebieten, eher mit dem Background "Arzt" tätig, weil es überwiegend selbst Ärzte seien. Die Möglichkeit von der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung sei mit ein Grund für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2), nicht aber der Einzige. Er sei mittlerweile seit über einem Jahr für diese Firma tätig, um den Fuß in der Tür zu haben,  weil es im Bereich des Automobilsektors insgesamt nicht mehr so gut laufe im Unterschied zum Gesundheitssystem.

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Der Kläger übt demnach - offenbar neben weiteren stellvertretenden Vorstandsmitgliedern - eine tatsächliche Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) aus. Diese  hat -  zumindest derzeit - vom zeitlichen wie auch vom wirtschaftlichen Umfang her zwar noch eine untergeordnete Bedeutung gegenüber seiner  abhängigen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 3). Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorstandsbestellung ausschließlich aus Gründen der Umgehung der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist.

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Doch selbst wenn dies zuträfe, liegt nach Auffassung der Kammer kein Grund vor, dem Kläger die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu versagen. Wie dargelegt, ist  § 1 Abs. 4 SGB IV in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung einschlägig. Diese Vorschrift knüpfte die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich an die Rechtsform der Gesellschaft. Sie differenzierte gerade nicht danach, ob eine Tätigkeit als  Vorstand der Aktiengesellschaft ausgeübt wird und in welchem Verhältnis diese zu einer anderen Tätigkeit steht. Für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung war in typisierender Betrachtung ausreichend, dass der Betreffende Vorstand bzw. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft war (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.06.2001, Az.:  B 12 KR 44/00 R). Der Auffassung der Beklagten, die im Einklang mit Buczko verlangt, dass die alte Regelung im Wege einer teleologischen Reduktion so auszulegen sei, dass die Aktiengesellschaft auch nach altem Recht eine bestimmte Qualität  haben                     musste, vermag die Kammer nicht zu folgen. Wäre dies  zutreffend, hätte eine Gesetzesänderung zum 01.01.2004  nicht erfolgen müssen, da bereits schon nach altem Recht in Fällen wie dem Vorliegenden eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen gewesen wäre. Es bleibt festzustellen, dass der Kläger nach der bis 31.12.2003 geltenden Rechtslage rechtmäßig gehandelt hat und demnach einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht nur für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen  zu 2) sondern für alle daneben ausgeübten abhängigen Tätigkeiten hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die Kammer hat die Sprungrevision nach § 161 SGG zugelassen, da der Kläger dies beantragt, die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) zugestimmt  haben und die Kammer der Auffassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.