Eilantrag: Kostenübernahme für privatärztliche Umweltmedizin abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt im einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme von Kosten einer privatärztlichen Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin. Streitgegenstand ist, ob die Krankenkasse Kostenerstattung für einen Nichtvertragsarzt leisten muss. Das Sozialgericht verneint einen Anordnungsanspruch und weist den Antrag zurück, weil adäquate Vertragsärzte benannt wurden und keine Notfallsituation vorliegt.
Ausgang: Eilantrag auf Anordnung der Kostenübernahme für privatärztliche Behandlung als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet regelmäßig nur Leistungen von Ärzten, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind (§ 76 Abs. 1 SGB V).
Eine Kostenerstattung für Behandlungen bei Nicht‑Vertragsärzten kommt nur in Notfällen in Betracht, wenn eine Behandlung durch einen Vertragsarzt objektiv nicht möglich ist.
Im einstweiligen Rechtsschutz muss der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; fehlt der materielle Anspruch, ist die einstweilige Anordnung zu versagen.
Die Nennung erreichbarer Vertragsärzte mit entsprechender Zusatzbezeichnung schließt regelmäßig die Annahme einer Unmöglichkeit der vertragsärztlichen Versorgung und damit einen Erstattungsanspruch für privatärztliche Leistungen aus.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenübernahme einer privatärztlichen ambulanten Behandlung.
Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert.
Mit Schreiben vom 17.05.2020, eingegangen am 15.06.2020, beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Kostenübernahme für eine privatärztliche ambulante Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin. Ärzte/Vertragsärzte mit Kassenzulassung lehne sie ab, da es sich um eine Erkrankung von/durch Toner am Arbeitsplatz, eine Berufskrankheit, handele. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über die Möglichkeiten im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlung und benannte mehrere Vertragsärzte in Düsseldorf und Leverkusen mit der Zusatzbezeichnung „Umweltmedizin“. Die Antragstellerin bestand demgegenüber auf einer Kostenübernahme einer Behandlung durch einen Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis). Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 14.07.2020 ab. Im Falle einer Erkrankung erhalte sie alle notwendigen Behandlungen bei Vertragsärzten, wobei die Kosten dafür über die Versicherungskarte im Wege des sogenannten Sachleistungsprinzips abgerechnet würden. Für ärztliche Leistungen, die nicht über die Versichertenkarte abgerechnet werden könnten, müsse der Antrag für diese Leistungen vor Inanspruchnahme bei der Krankenkasse eingereicht werden. Selbstbeschaffte ärztliche Leistungen ohne vorherige Einbindung der Antragsgegnerin im Rahmen einer Kostenerstattung seien nicht möglich. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2020 zurückwies.
Dagegen hat die Antragstellerin am 21.10.2020 unter dem Az. S 9 KR 1718/20 Klage erhoben, mit der sie die Kostenübernahme einer Behandlung bei einem „(aus gegebenem Anlass: Privatpraxis)“ Facharzt für Umweltmedizin begehrt. Sie müsse einen Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) zwingend notwendig aufsuchen aufgrund ihrer Erkrankung d. h. wegen der Vergiftung, der toxischen Einwirkung von bzw. durch Toner. Nur ein Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) habe die Erfahrung und Kenntnis, wenn man durch Toner erkrankt sei. Ärzte/Fachärzte mit Kassenzulassung hätten sie abgelehnt und nicht behandelt, was der Antragsgegnerin bekannt sei. Die von der Antragsgegnerin benannten Ärzte hätten keine Erfahrungen und keine Kenntnis, wenn man an bzw. durch Toner erkrankt sei. Sie müsse daher den Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) zwingend aufsuchen. Sie müsse den privatärztlichen Arzt für Umweltmedizin auch dringend aufsuchen, weil sie eine Krebserkrankung habe. Diesen Arzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) müsse sie zunächst aufsuchen und dann müsse sich dieser mit Fachärzten für Dermatologie und Onkologie schnellstmöglich in Verbindung setzen. Der Widerspruchsbescheid sei nicht korrekt, weil die Antragsgegnerin den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überhaupt nicht eingeschaltet bzw. informiert habe. Die Antragsgegnerin könne ihre Situation bzw. die toxische Einwirkung von Toner überhaupt nicht beurteilen, da keine Befunde berücksichtigt worden seien.
Mit dem am 01.03.2021 erhobenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin unter weitgehender Wiederholung ihres Vorbringens aus dem parallelen Klageverfahren ihr Begehren zusätzlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiter.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schnellstmöglich zu verpflichten, die Kosten einer Behandlung bei einem Facharzt für Umweltmedizin (den Privatarzt, die Privatpraxis) zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der erledigten Streitakten des SG Köln, Az. S 9 KR 1718/20.
II.
Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutz lediglich summarischen Prüfungsmöglichkeit der Sach-und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweilen Anordnung nicht vor, denn es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme/-erstattung einer privatärztlichen Behandlung. Gemäß § 76 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) dürfen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur die Ärzte in Anspruch genommen werden, die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen bzw. ermächtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kostenerstattung für Behandlungen bei Ärzten vornehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind (BSG, Urteil vom 25.09.2000, AZ. B 1 KR 5/99 R).
Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen, d.h. wenn eine Behandlung durch einen Vertragsarzt objektiv nicht möglich ist, in Anspruch genommen werden (§ 76 Abs. 1 S. 3 SGB V). Ein derartiger Notfall liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin konkret eine Reihe von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung „Umweltmedizin“ benannt, die in erreichbarer Nähe zum Wohnort der Antragstellerin ambulante Behandlungen zu Vertragsbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Es besteht demnach die Möglichkeit einer adäquaten ärztlichen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vor diesem Hintergrund ist eine Kostenübernahme privatärztlicher Behandlungen durch einen (von der Antragstellerin im Übrigen nicht näher benannten) Facharzt für Umweltmedizin (Privatpraxis) nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.