PKH-Antrag für mobile Badewannen‑Haltegriffe abgelehnt (SGB V: Gebrauchsgegenstand)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Kostenübernahme für mobile Einhand‑ und Zweihand‑Vakuumhaltegriffe; die Krankenkasse lehnte ab mit der Begründung, es handele sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände. Das Sozialgericht Köln gewährte keine Prozesskostenhilfe, da die Klage keine Erfolgsaussicht habe. Es stellte fest, dass handelsübliche, konfektionierte Haltegriffe auch bei behinderten Nutzern keine versicherungsrechtlichen Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V für Hilfsmittel werden nur erbracht, soweit es sich nicht um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.
Als allgemeine Gebrauchsgegenstände gelten konfektionierte, im Handel allgemein verfügbare Hilfsmittel, die üblicherweise von vielen Personen genutzt werden und nicht speziell für behinderte Personen hergestellt sind.
Ein handelsüblicher mobiler Badewannen‑Haltegriff unterscheidet sich rechtlich nicht von einem fest anzubringenden standardisierten Haltegriff und begründet damit grundsätzlich keinen Leistungsanspruch nach § 33 SGB V.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung der orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dres. L und V, C vom 06.09.2007 und eines Kostenvoranschlags der Firma S vom 20.06.2007 beantragte die Klägerin wegen der Diagnosen "beg. Gonarthrose bds., deg. Lumbalsyndrom, Gonarthrose re. Z. n. TEP li. Knie" die Kostenübernahme je eines Einhand- und Zweihand-Vakuumhaltegriffs für die Badewanne. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vorn 18.09.2007 ab, da mobile Saughaltergriffe allgemeine Gebrauchsgegestände des täglichen Lebens seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 09.05.2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, im Gegensatz zu den in vielen Badezimmern angebrachten festen Haltegriffen seien die mobilen Haltegriffe eigens für behinderte Menschen konzipiert worden, um die Anbringung kurzfristig an solchen Stellen zu ermöglichen, die der behinderte Mensch beim Ein- und Aussteigen aus der Wanne benötige und dies könne ständig wechseln.
II.
Gemäß § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung bzw. Kostenübernahme der beantragten mobline Haltegriffe. Nach § 33 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Zu Recht hat die Beklagte die beantragten Gegenstände als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gewertet. Hierzu zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen genutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Hilfen, die Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, begründen auch dann keine Leistungspflicht der Krankenversicherung, wenn sie dem Ausgleich von körperlichen Behinderungen dienen. Daraus folgt, dass eine gesetzliche Krankenkasse für die Kosten derartiger Gegenstände nicht aufkommen muss, selbst wenn sie wegen Krankenheit oder Behinderung erforderlich sind. Der von der Klägerin behauptete Unterschied zwischen den in vielen Badezimmern angebrachten festen und den beantragten mobilen Haltegriffen erschließt sich der Kammer nicht. Auch bei einem mobilen Haltegriff handelt es sich um einen konfektionierten Gegenstand, der in Sanitärfachgeschäften erhältlich ist ebenso wie ein fest anzubringender standardisierter Haltegriff, die beide nicht grundsätzlich für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen hergestellt worden sind.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem
Sozialgericht Köln
An den Dominikanern 2
50668 Köln
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten dieses Gerichts einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Zweigertstr. 54
45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des dortigen Gerichts eingelegt wird.
Die Beschwerdeschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei dem jeweiligen Gericht eingehen.
Plum
Richter am Sozialgericht