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Sozialgericht Köln·S 8 R 1318/15·07.04.2016

Klage auf Auskunft und Übersendung von Rentenbescheiden wegen Betreuung abgewiesen

SozialrechtRentenrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auskunft über eine kleine Rentennachzahlung und die Zustellung künftiger Rentenbescheide an sich statt an ihren gesetzlichen Betreuer. Das Gericht entscheidet, dass das Auskunftsbegehren erledigt ist und dass Bescheide wirksam gegenüber dem Betreuer bekannt gegeben werden, da die Klägerin nicht handlungsfähig ist und der Betreuer für Postempfang bestellt ist. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auskunft und persönliche Zustellung der Rentenbescheide mangels Anspruch des Betroffenen gegenüber dem Betreuer abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur wirksamen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 SGB X ist der Verwaltungsakt gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten vorzunehmen; ist der Beteiligte nicht handlungsfähig, gilt die Bekanntgabe gegenüber seinem gesetzlichen Betreuer als wirksam.

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Ist der Betreuer ausdrücklich für den Empfang von Post bzw. Behördenangelegenheiten bestellt, rechtfertigt dies die Übersendung von Bescheiden an den Betreuer und schließt einen Anspruch des Betroffenen auf persönliche Zusendung aus.

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Ein Auskunftsbegehren erledigt sich, wenn die Behörde den geltend gemachten Sachverhalt bereits umfassend und nachvollziehbar in ihrer Klageerwiderung dargelegt hat.

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Eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG ist zulässig zur Durchsetzung von Auskunfts- und Übersendungsansprüchen, kann jedoch unbegründet sein, wenn gesetzliche Bekanntgaberegeln und bestehende Betreuungsrechte das Verlangen ausschließen.

Relevante Normen
§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 54 Abs. 5 SGG§ 37 Abs. 1 SGB X§ ERVVO SG§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz§ 183 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 14 R 419/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt Auskunft über den Hintergrund einer Rentennachzahlung in Höhe von 18,01 Euro und die Zustellung der Rentenbescheide an sich selber.

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Die Klägerin bezieht bei dem Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung seit dem Jahr 2002. Mit Bestellungsurkunde vom 10.12.2010 ist Herr Rechtsanwalt Q zum gesetzlichen Betreuer bestellt worden. Sein Aufgabenkreis umfasst u.a. die Befugnis zum Empfang von Post, Behördenangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten. Seit Bestellung des Betreuers versendet die Beklagte die Rentenbescheide für die Klägerin ausschließlich an diesen.

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Gegen die Rente der Klägerin sind zwei Forderungen der Beklagten aus 2007 und 2011 aufgerechnet worden, und zwar seit dem 01.10.2011 mit monatlich 7,07 Euro. Die Forderungen waren bereits mit der Aufrechnung im November 2014 getilgt, gleichwohl wurde die Aufrechnung erst im Dezember 2014 gestoppt. Der im Dezember 2014 fehlerhaft aufgerechnete Betrag sollte der Klägerin als Nachzahlung ausgezahlt werden. Die Nachzahlung in Höhe von 7,07 Euro für Dezember 2014 wurde mit Bescheid vom 04.12.2014 festgestellt.

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Am 13.01.2015 erfolgte eine Neuberechnung der Rente, da ab 01.01.2015 ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung galt. Für die Monate Januar und Februar 2015 entstand so ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 9,94 Euro, der mit Bescheid vom 13.01.2015 festgestellt wurde.

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Beide Nachzahlungen wies der Beklagte am 15.01.2015 per Scheck an die Klägerin an und informierte den Betreuer. Die Klägerin sandte die Schecks an die Beklagte zurück.

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Mit ihrer ursprünglich an das Amtsgericht Bonn gerichteten, mit Verweisungsbeschluss vom 30.07.2015 aufgrund sachlichen Unzuständigkeit an das Sozialgericht Köln verwiesenen Klage vom 18.08.2015 beantragt die Klägerin schriftsätzlich sinngemäß,

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die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Hintergrund der Rentennachzahlungen zu erteilen und ihr zukünftig die Rentenbescheide direkt zukommen zu lassen und nicht mehr über ihren Betreuer.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verweist hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge auf die ergangenen Bescheide und erklärt im Übrigen, eine Übersendung der Rentenbescheide an die Klägerin selber sei aufgrund der bestehenden Betreuung nicht möglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind angehört worden.

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Die Klägerin hat ihr Klagebegehren im Erörterungstermin am 10.12.2015 konkretisiert. Das Auskunftsersuchen ist im Rahmen einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen ebenso wie das Begehren auf Übersendung der Rentenbescheide. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, aber unbegründet.

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Dem Auskunftsersuchen ist die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen, indem sie den Sachverhalt erläuterte. Auf die Klageerwiderung wird verwiesen. Das Auskunftsbegehren hat sich dadurch erledigt.

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Ein Anspruch der Klägerin auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide besteht nicht. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 – B RV 14/96). Ist ein Beteiligter nicht handlungsfähig, ist der Verwaltungsakt bei bestehendem Betreuungsverhältnis seinem Betreuer bekannt zu geben (Bundessozialgericht a.a.O.). Dies gilt nicht nur für eine Zustellung, sondern auch für die einfache Übermittlung durch Briefpost (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS 2/08 R). Hier bezieht sich die Betreuung ausdrücklich auf den Empfang von Post, so dass die Beklagte die Rentenbescheide zur wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin an den Betreuer senden muss. Ein Anspruch der Klägerin besteht damit nicht.

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Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim

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Landessozialgericht

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Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

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45130 Essen,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

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Dupont

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Richterin am Sozialgericht