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Sozialgericht Köln·S 8 AS 1220/17 ER·01.05.2017

Einstweiliger Rechtsschutz SGB II: Antrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung abgelehnt

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)Einstweiliger Rechtsschutz (SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Grundsicherungsleistungen nach SGB II und stellten einen Eilantrag. Der Antragsgegner lehnte mit Verweis auf fehlende Hilfebedürftigkeit und einen Leistungsausschluss ab. Das Gericht wies den Eilantrag ab, weil die Darlegungen zu Einkommen, Unterstützungen und Vermögenswerten widersprüchlich und nicht glaubhaft waren. Damit war ein Anordnungsanspruch nach §86b SGG nicht dargetan.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §86b SGG mangels glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b SGG setzt voraus, dass Anordnungsanspruch und -grund vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden; bloße pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

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Zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit gehört die konkrete, nachvollziehbare Darlegung von Einnahmen, Unterstützungs- und Vermögensverhältnissen; fehlende Aufklärung kann den Anordnungsanspruch ausschließen.

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Angaben über Unterstützungsleistungen Dritter sowie über Einkommen und Vermögen sind bei Zweifeln durch Belege oder schlüssige Erklärungen substantiiert nachzuweisen; sonst kann einstweiliger Rechtsschutz versagt werden.

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Zweifel an der Herkunft oder Höhe von Mitteln (z.B. unplausibler Fahrzeugerwerb, nicht nachvollziehbare Rentenhöhe, fehlender Währungsumtausch) begründen die Möglichkeit, den Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen abzulehnen, ohne die materiell-rechtliche Bewertung des Arbeitsverhältnisses entscheiden zu müssen.

Relevante Normen
§ Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 193 SGG§ ERVVO SG§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz

Tenor

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rubrum

1

 Gründe I:

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Die Antragsteller begehren Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Die 1977 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der Antragsteller zu 2) bis 5), die in den Jahren 2000, 2002, 2003 und 2009 geboren sind. Die Antragstellerin zu 1), zu 2) und zu 3) haben die rumänische Staatsangehörigkeit, die Antragsteller zu 4) und 5) die italienische. Die Antragsteller zu 2), 3) und 5) gehen jedenfalls seit Ende Februar 2016 in XXXXXX zur Schule. Der Antragsteller zu 4) wurde diesen Sommer eingeschult. Die Familie war zunächst mit der Angabe „Einzug zum 01.02.2016“ unter der Anschrift XXXXXXX gemeldet und lebt seit der Räumung des Gebäudes durch die Stadtverwaltung nun unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Anschrift. Die Benutzungsgebühr für die Unterkunft wird nicht gezahlt. Die Antragsteller beziehen seit ihrer Einreise außer dem Kindergeld keine staatlichen Leistungen und gingen zunächst keiner wesentlichen Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 06.01.2017 soll eine Arbeitnehmertätigkeit der Antragstellerin zu 1) als Putzfrau bei der Firma XXXXX bestehen, die gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag mit 8,50 Euro pro Stunde vergütet wird bei einer täglichen Arbeitszeit von 2 Stunden. Die tatsächliche Arbeitszeit stellt sich nach den vorgelegten Lohnabrechnungen für Januar und März 2017 als unregelmäßig dar. Auf die Antragstellerin zu 1) wurde am 30.08.2016 ein PKW des Fabrikats „Alpha Romeo“ zugelassen, der kurz zuvor die Hauptuntersuchung beanstandungslos durchlaufen hatte.

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Am 28.12.2016 stellten sie unter Vorlage des Arbeitsvertrags vom 05.1.2017 einen (erneuten) Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Antragsgegner. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22.02.2017 unter Bezugnahme auf den Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Das Beschäftigungsverhältnis sei aufgrund seines Umfangs als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen und damit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine tatsächliche und echte Tätigkeit, die zu aufstockenden staatlichen Leistungen führen könne. Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung Widerspruch eingelegt.

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Am 27.03.2017 suchten die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz vor dem erkennenden Gericht nach. Der PKW sei inzwischen stillgelegt und von der Stadt abgeschleppt worden. Die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung seien nicht gezahlt worden. Die Familie sei von der Mutter der Antragstellerin zu 1), die noch in Rumänien wohne, unterstützt worden. Diese beziehe dort eine Rente in Höhe von 800 Euro monatlich, von der sie den Antragstellern alle zwei bis drei Monate über einen Boten, den Herrn XXXXX, Bargeld in Höhe von 100 – 150 Euro übermittele. Ein Währungsumtausch finde nicht statt. Weiter werde die Familie von Herrn XXXXXXXXXXX unterstützt, der den Antragstellern „oftmals“ monatlich 200 – 300 Euro zahle. Durch weitere rumänische Bekannte finde eine Unterstützung durch Lebensmittel statt.

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Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,

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              den Antrag abzulehnen.

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Es bestehe ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, da kein gelebtes Arbeitsverhältnis vorliege. Zudem sei die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte zum Verfahren S 8 AS 3214/16 ER, L 19 AS 1946/16 B ER verwiesen.

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Gründe II:

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands eine Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 BvR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Antragsteller haben bislang vorbehaltlich weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig zu sein, so dass kein Anordnungsanspruch vorliegt. Die gelieferten Erklärung dazu, wie die Antragsteller seit ihrer Einreise ohne wesentliche Einnahmequellen neben dem Kindergeld ihren Lebensunterhalt bestreiten, sind unkonkret und bei dem bisherigen Stand der Erkenntnisse auch in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Die vorgetragene Unterstützung durch einen Herrn XXXXXXXX widerspricht der von der Antragstellerin zu 1) am 05.04.2017 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, in der lediglich eine Unterstützung durch die Mutter benannt wird. Sollte tatsächlich seit Dezember 2016 keine Unterstützung durch Herrn XXXXXXXX mehr erfolgen, hätte dies im Rahmen der vom Gericht erbetenen Konkretisierung der Hilfeleistungen vorgetragen werden können. Hierzu trug die Antragstellerin jedoch vor, sich nicht im Einzelnen erinnern zu können und keine Aufzeichnungen zu fertigen. Wie es dann aber zu der eidesstattlichen Versicherung kommen konnte, ist unklar. Dass die Mutter der Antragstellerin zu 1) die Familie von ihrer rumänischen Rente im vorgetragenen Umfang unterstützt, kann ohne die erbetene weitere Aufklärung und Erklärung so nicht zugrunde gelegt werden. Die durchschnittliche rumänische Rente lag Ende 2014 bei 847 Lei (Allgemeine Deutsche Zeitung für Rumänien, http://www.adz.ro/wirtschaft/artikel-wirtschaft/artikel/durchschnittliche-rente-lag-im-vierten-quartal-bei-847-lei). Das sind umgerechnet unter 200 Euro. Wie es zu einer Rentenhöhe von 800 Euro kommt, haben die Antragsteller trotz Aufforderung nicht dargelegt, so dass es diesbezüglich zumindest bei Zweifeln verbleibt. Unklar und trotz Aufforderung nicht aufgeklärt ist auch, weshalb kein Währungsumtausch erfolgen soll. Es ist deshalb aktuell nicht auszuschließen, dass bisher unbekanntes Einkommen vorhanden ist.

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Daneben sind die von den Antragstellern im Hinblick auf den PKW im Hauptsacheverfahren abgegebenen Erklärungen so nicht glaubhaft. Dass der PKW kurz nach erfolgreich durchlaufener Hauptuntersuchung „Schrottwert“ gehabt haben soll und deshalb kostenfrei erworben wurde, widerspricht der Lebenserfahrung. Weshalb ein funktionsunfähiger PKW von der Antragstellerin übernommen wurde, für den laufende Haltungskosten anfallen, ist unklar. Es ist daher derzeit nicht auszuschließen, dass bisher nicht bekannte Mittel für einen Ankauf des PKW vorhanden waren.

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Wie das vorgetragene Arbeitsverhältnis zu bewerten ist und ob es insbesondere zu einem Freizügigkeitsrecht führt, das den Weg zu SGB II-Leistungen eröffnet, kann daher dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

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Zweigertstraße 54,

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45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.