Klage auf Erhöhung der Altersrente wegen niedriger Rentenhöhe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente und wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017. Das Sozialgericht Köln weist die Klage ab, da keine neuen Tatsachen oder durchgreifenden rechtlichen Einwendungen vorgetragen wurden. Die Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI; eine verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer höheren Altersrente abgewiesen; Rentenanpassung zum 01.07.2017 ist rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Die Umrechnung von Versicherungsentgelt in Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 SGB VI; eine gesonderte Gewichtung späterer Beitragsjahre findet nicht statt.
Eine Rentenanpassungsmitteilung ist nur dann erneut zu überprüfen, wenn der Leistungsberechtigte neue, entscheidungserhebliche Tatsachen oder substantiiert vorgetragene Rechtsverletzungen darlegt.
Ansprüche auf höhere Rentenleistungen setzen eine gesetzliche Anspruchsgrundlage voraus; verfassungsrechtliche Grundrechte (z. B. Art. 14 GG) begründen ohne gesetzliche Normierung keinen eigenständigen Zahlungsanspruch.
Das Sozialgericht kann gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 3 R 649/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017. Er begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger beantragte am 29.05.2013 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte, welche mit Rentenbescheid vom 26.06.2013 ab dem 01.08.2013 i.H.v. 808,49 € - Zahlbetrag 723,59 € - bewilligt wurde. Dem Rentenbescheid lagen die konkrete Berechnung des monatlichen Zahlbetrages, der Versicherungsverlauf, die Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte sowie die Darstellung der Hinzuverdienstgrenze bei. Für den Kläger wurden ab dem 01.04.1961 Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Im Jahre 1974 fand eine Unterbrechung durch vier Monate der Arbeitslosigkeit statt. Im Jahre 1975/1976 ergab sich eine Unterbrechung von 15 Monaten. Ab dem 01.01.1983 – somit ab dem 36. Lebensjahr, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters war der Kläger mit Unterbrechungen für jeweils lange Zeiträume arbeitslos. Ab dem 01.01.2005 bezog der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Zeiten der Beschäftigung verdiente der Kläger unterdurchschnittlich. Es ergaben sich 23,2544 Entgeltpunkte für Beitragszeiten. Ergänzend erhält der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Gegen den Rentenbescheid richtete sich der fristwahrende Widerspruch vom 29.06.2013. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2013 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 19.09.2013 beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 5 R 1361/13 SG Köln Klage. Die Klage wurde durch Gerichtsbescheid vom 17.03.2014 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung (Az.: L 21 R 258/14 LSG NRW) blieb erfolglos.
Zum 01.07.2017 erhielt der Kläger eine Rentenanpassung. Der bisherige Zahlbetrag betrug 776,88 €. Ab 01.07.2017 erfolgte eine Erhöhung, Zahlbetrag 791,67 €.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Kläger habe den Widerspruch gegen die Anpassungsmitteilung zum 01.07.2017 nicht näher begründet und keine neuen Tatsachen vorgetragen. Eine Überprüfung sei daher nur nach der bekannten Sachlage möglich. Hiernach sei die Anpassung der Rente zum 01.07.2017 der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat am 18.09.2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Rentensystem ungerecht sei. Die Leistungen aus seiner Versicherung müssten höher sein als Leistungen der Grundsicherung, anderenfalls würde eine solche Versicherung nur den Staat entlasten und nicht den Einzelnen absichern. Nicht richtig könne sein, dass jemand, der auch nur gering oder nur kurze Zeit eingezahlt habe, weniger als derjenige erhalte, welcher niemals in die Rentenversicherung eingezahlt habe. Darin sei eine Ungleichbehandlung zu sehen. Zudem seien die Leistungen aus den früheren Berufsjahren nicht adäquat bewertet. Er sei wegen Alters arbeitslos geworden. Lediglich die Bezüge der letzten Jahre würden zur Berechnung der Rente herangezogen. Im Übrigen wird auf das umfassende Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung der Anpassungsmitteilung vom 01.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 zu verurteilen, ihm eine adäquate Rentenversicherungsleistung i.H.v. 1.500,- € monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Die geringe Rentenhöhe sei materiellrechtlich gerechtfertigt. Bis 1973 habe der Kläger lediglich unterdurchschnittliche Verdienste erzielt. Anschließend sei seine Erwerbsbiografie von häufigen Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen gewesen.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der beigezogenen Gerichtsakte S 5 R 1361/13 (L 21 R 258/14 LSG NRW) Bezug genommen. Alle Akten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung in dem Urteil des LSG NRW vom 17.11.2015, L 21 R 258/14. Der Kläger hat keine neuen Tatsachen vorgetragen, die zu einer höheren Rente führen würden. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage stützen. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer höheren Rente ergibt sich aus § 236 Abs. 2 SGB VI i.V.m. §§ 63 ff. SGB VI nicht.
Die Beklagte hat, wie durch § 63 Abs. 2 SGB VI vorgeschrieben, das versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umgerechnet. Anders als der Kläger vorträgt, findet eine stärkere Gewichtung späterer Jahre mit Pflichtbeitragszeiten dabei nicht statt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus dem Produkt aus der mit dem Zugangsfaktor vervielfältigten Summe der Entgeltpunkte (§§ 64 Nr. 1, 66 SGB VI), dem Rentenartfaktor (§§ 64 Abs. 2, 67 SGB VI) sowie dem für die Anbindung der Rente an die Lohn- und Gehaltsentwicklung der aktiven maßgebenden aktuellen Rentenwert (§§ 64 Nr. 3, 68 ff. SGB VI). Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden gemäß §§ 70 ff. SGB VI ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird; eine unterschiedliche Gewichtung danach, ob es sich um frühe oder späte Beitragszeiten handelt, findet in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht statt. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beklagten bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Zeiten oder deren Berechnung Fehler unterlaufen sind.
Angesichts der Ansicht des Klägers, wegen der niedrigen Rentenhöhe sei auf Eingabe- und Übertragungsfehler bei der Beklagten zu folgern, musste sich das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Ursächlich für die niedrige Rentenhöhe des Klägers sind die geringen Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sowie das in diesen Zeiten erwirtschaftete unterdurchschnittliche Einkommen.
Es gibt auch keine im Grundgesetz (GG) ausgestaltete Anspruchsgrundlage, aus der sich ein Anspruch auf höhere Rentenzahlung gegen die Beklagte ergeben könnte. Ein Anspruch lässt sich nicht aus Art. 14 GG herleiten. Diesbezüglich nimmt das Gericht auf die Ausführungen in dem Urteil des LSG NRW vom 17.11.2015 (L 21 R 258/14) Bezug.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.