SGB II: Rücknahme und Erstattung bei Verschweigen der Lebensgefährtin (Bedarfsgemeinschaft)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von SGB-II-Leistungen für 10/2011 bis 01/2014 i.H.v. 17.210,10 €. Streitpunkt war, ob er das Zusammenleben mit seiner erwerbstätigen Lebensgefährtin angeben musste und ob ihn Vertrauensschutz bzw. angebliche Falschberatung schützt. Das Gericht bejahte eine von Anfang an fehlende Hilfebedürftigkeit wegen bestehender Bedarfsgemeinschaft und bewertete das Verschweigen als grob fahrlässige unvollständige Angaben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 45 SGB X i.V.m. § 40 SGB II blieb daher bestehen; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Aufhebung und Erstattung von SGB-II-Leistungen wegen verschwiegenen Partners erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme rechtswidriger SGB-II-Bewilligungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB X setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte in wesentlicher Beziehung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat oder die Rechtswidrigkeit grob fahrlässig nicht erkannt hat.
Wer bei der Antragstellung ausdrücklich nach weiteren Personen in Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft gefragt wird, muss einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Partner angeben; das Unterlassen begründet regelmäßig grobe Fahrlässigkeit.
Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II führt zur Bedarfsgemeinschaft, sodass Einkommen des Partners bei der Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II zu berücksichtigen ist.
Ein vermeidbarer Rechtsirrtum über das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Annahme, nur Verheiratete bildeten eine Bedarfsgemeinschaft) geht zulasten des Leistungsberechtigten und schließt grobe Fahrlässigkeit nicht aus.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB X ist die Rücknahme auch über den Zweijahreszeitraum hinaus innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X zulässig; nach Aufhebung sind überzahlte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung und Erstattung der SGB-II-Leistungen für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2014 i.H.v. 17.210,10 €.
Der am 00.00.1984 geborene Kläger beantragte am 18.10.2011 ausschließlich für sich ab dem 01.10.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Jobcenter Bonn.
Er lebte bereits vor dem Jahre 2010 zusammen mit seiner Freundin T2, die er am 05.04.2014 heiratete, im Haus seiner Eltern. Die jetzige Ehefrau ist Bürokauffrau bei der Postbank und hatte während des streitigen Zeitraums durchgehend Nettoeinkünfte von knapp über 2.000,- €.
Der Kläger sprach am 25.10.2011 persönlich im Jobcenter Bonn bei dem Zeugen X vor. Dort wurde ihm eine Checkliste ausgehändigt, welche Nachweise und Anlagen zum Hauptantragsformular vorzulegen seien. Unter anderem wurden dem Kläger die Anlagen HG (zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft), EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person) und VM (zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) ausgehändigt. Die genannten drei Anlagen HG, EK und VM reichte der Kläger am 03.11.2011 ausgefüllt beim Jobcenter Bonn ein. In diesen Anlagen wurde die damalige Lebensgefährtin Frau T2 nicht erwähnt. Der Kläger hat seine Lebensgefährtin weder als Bedarfsgemeinschafts- noch als Haushaltsangehörige aufgeführt.
Die beantragten Leistungen wurden dem Kläger durch den Beklagten für den Zeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2014 mit verschiedenen Bescheiden (siehe Anlage) bewilligt.
Am 27.01.2014 teilte der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache im Jobcenter Bonn die bevorstehende Hochzeit mit seiner schwangeren Lebensgefährtin mit. In diesem Termin stellte sich heraus, dass seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau T2 bereits seit Leistungsbeginn mit ihm zusammen bei seinen Eltern lebte.
Aufgrund dieses Umstandes forderte der Beklagte diverse Nachweise an und erließ nach erfolgter Anhörung des Klägers vom 01.12.2014 am 12.06.2015 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den gesamten Leistungszeitraum 01.10.2011 bis 31.01.2014 in Höhe von insgesamt 17.210,10 €. Die Entscheidung sei wegen Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen zurückzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 03.11.2011 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Die Entscheidung sei außerdem wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Die fehlerhafte Bewilligung sei dem Kläger bekannt. Er hätte erkennen können, dass ihm Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten.
Dagegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Er trug im Wesentlichen vor, er habe von Anfang an erklärt, mit seiner damaligen Freundin bei seinen Eltern zu leben. Dies habe er auch ebenso wie seine gesamte Lebenssituation in einem persönlichen Termin am 25.10.2011 dem zuständigen Mitarbeiter des Jobcenters Bonn, Herrn X, erklärt. Von seiner damaligen Freundin T2 seien seinerzeit keine Unterlagen gefordert worden. Nach seiner Ansicht scheitere die Aufhebung nach § 45 SGB X an Abs. 2 S. 1 und 2 der Vorschrift, da er die Leistungen in gutem Glauben vollständig für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Im Übrigen dürfe die Rücknahme an § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X scheitern, auch sei vorliegend ein Fall des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gegeben.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016 zurück. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Er hätte seine Freundin in den jeweiligen Anlagen schriftlich und ausdrücklich angeben müssen, damit Nachweise hätten angefordert werden können. Das Verschweigen in den diversen Antragsformularen der Lebensgefährtin trotz ausdrücklicher Nachfrage derselbigen nach weiteren Personen in Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft könne nur den Rückschluss zulassen, dass die Lebensgefährtin seinerzeit absichtlich nicht angegeben worden sei. Regelmäßig würden Kunden auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auch seien dem Kläger bei Antragstellung sowohl das Merkblatt SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) als auch die Ausfüllhinweise ausgehändigt worden, deren Inhalt er zur Kenntnis genommen hat. Dies habe der Kläger schriftlich noch am 02.11.2011 bestätigt. Insoweit könne er sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, seine damalige Lebensgefährtin dem Jobcenter Bonn gegenüber angeben zu müssen und vor allem in den vielen Anträgen bzw. Weiterbewilligungsanträgen aufzuführen. Der Kläger habe die Tatbestandsmerkmale nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X verwirklicht, indem er vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe und die Leistungsbewilligung auf eben diesen Angaben beruhte. Auch sei Nr. 3 der genannten Vorschrift verwirklicht, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liege hierbei vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Die angegebene Norm des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X greife nicht, da nach S. 3 der genannten Vorschrift nicht für zwei Jahre, sondern für zehn Jahre seit Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zurückgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Dies sei vorliegend der Fall. Auf gutgläubige Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen.
Die Jahresfrist für die Rücknahme selbst sei nicht abgelaufen, da erst im Dezember 2014 die notwendige Anhörung des Klägers erfolgte. In dieser sollte geklärt werden, warum der Kläger seine Lebensgefährtin nicht angegeben habe.
Der Kläger hat am 16.02.2016 Klage erhoben.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass ein Beratungsfehler auf Seiten des Beklagten vorliege. Er habe seine Lebensgefährtin im Gespräch mit dem Zeugen Herrn X angegeben. Dieser habe mitgeteilt, dass die Lebensgefährtin nicht von Relevanz sei.
Der Kläger überreicht eine Erklärung der Mutter Frau H vom 02.04.2016. Auf den Inhalt dieser Erklärung (Bl. 17 den Gerichtsakten) wird verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger in einem Erörterungstermin vom 23.05.2017 angehört. Der Kläger hat erklärt: Hinsichtlich des Sachverhalts verweise er bereits auf seinen schriftlichen Vortrag. Er habe seine Freundin T2 bereits vor 15 Jahren kennengelernt. Sie seien seitdem ein Paar. Nunmehr seien sie seit 2014 verheiratet. Sie hätten eine Tochter. Sie wohnten bereits vor dem Jahre 2010 zusammen. Er selbst habe keine Ausbildung durchlaufen, er habe die mittlere Reife gemacht und sei dann zur Bundeswehr gegangen. Schon damals hätte er Probleme mit dem Alkohol gehabt. Er habe eine Entziehungskur durchlaufen. Er sei seit fünf Jahren trocken. Eigentlich sei es ihm nur um den Krankenversicherungsschutz gegangen. Das habe seine Mutter auch telefonisch mit dem Jobcenter besprochen, so dass er zusammen mit der Mutter einen Termin am 25.10.2011 bei dem Zeugen X bekommen habe. Sein Vater habe ihn zu diesem Termin gefahren. Er habe etwa 45 Minuten in dem Zimmer von Herrn X verbracht. Dort seien die Modalitäten besprochen worden. Er habe ihn darauf hingewiesen, dass es ihm vornehmlich um den Krankenversicherungsschutz ginge. Da die Trennung von SGB-II-Leistungen nicht möglich gewesen sei, habe er auch in diesem Termin Antragsunterlagen von Herrn X ausgehändigt bekommen. Diese Antragsunterlagen habe er dann am 03.11.2011 vollständig ausgefüllt. Er habe allerdings schon zusammen mit Herrn X einige Fragen beantwortet. Inhalt des Gesprächs sei vornehmlich die Unterhaltspflicht seiner Eltern gewesen. Er habe seine Freundin erwähnt. Er habe aber auch von der Berufstätigkeit gesprochen. Allerdings habe ihm Herr X vermittelt, dass die Freundin nicht wichtig sei. Es käme einzig und allein auf die Unterhaltspflicht seiner Eltern an. Deshalb habe er seine Freundin auch in dem Antrag vom 03.11.2011 nicht erwähnt. Den eigentlichen Antrag vom 02.11.2011 habe seine Mutter ausgefüllt. Sie sei ihm damals sehr behilflich gewesen. Hinsichtlich der einzelnen Angaben auf Bl. 18 der Verwaltungsakte müsse er sagen, dass dies auf Veranlassung von Herrn X geschehen sei. Er habe die Daten von seiner Mutter und seinem Vater ausgefüllt. Er könne sich nicht erinnern, irgendwelche Ausfüllhilfen in Form einer Broschüre erhalten zu haben. Bei seiner Vorsprache am 27.01.2014 habe er dann die bevorstehende Hochzeit mit seiner Freundin erwähnt. Er sei zur damaligen Zeit auch immer noch davon ausgegangen, dass Verheiratete eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. In der Folgezeit seien ihm die Anträge zum Teil zugeschickt worden. Eine weitere Unterredung habe in der Folgezeit mit Herrn X nicht stattgefunden.
Der Kläger überreicht eine Fotokopie der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts in der Strafsache vom 01.02.2017 (Geschäftsnummer 704 DS-332 Js 111/16-216/16) (Bl. 60 ff. Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und bestreitet eine Falschberatung durch den Mitarbeiter, den Zeugen X.
Der Beklagte überreicht ein Merkblatt SGB II (2011, Ausfüllhilfen (2011, sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide für den Kläger (zehn Stück) und sämtliche Verbis-Vermerke. Auf den Inhalt dieser Unterlagen (Anlage) wird verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Diplomverwaltungswirts (Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes, Herrn Michael X). Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2017 wird verwiesen. Die geladene Zeugin, die Mutter des Klägers Frau H, hat die Aussage verweigert. Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 12.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2016 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte für den gesamten streitigen Zeitraum 01.10.2011 – 31.01.2014 SGB-II-Leistungen i.H.v. insgesamt 17.210,10 € zurückgefordert.
Für die Bestimmtheit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist es nach objektivem Empfängerhorizont ausreichend, dass der aufzuhebende Zeitraum aus dem Aufhebungsbescheid zu entnehmen ist.
Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung und Erstattung ist § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch III i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X und § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X.
Die fehlerhafte Bewilligung ist erfolgt, weil der Kläger von Anfang an in seinem Antrag vom 03.11.2011 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat.
Er hat grob fahrlässig verschwiegen, dass er mit seiner Lebensgefährtin T2, seiner jetzigen Ehefrau, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebte.
Der Kläger war während des gesamten streitigen Zeitraums 01.10.2011 – 31.01.2014 nicht hilfebedürftig. Die Bewilligung der Leistungen war von Anfang an rechtswidrig.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuche erhalten Personen, die, neben weiteren Voraussetzungen, hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen der Grundsicherung.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehört hierbei nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und für einander einzustehen.
Die Ehefrau des Klägers, Frau T2, lebte bereits lange vor dem Jahre 2010, also ab Leistungsbewilligung, mit dem Kläger zusammen mietfrei bei dessen Eltern. Dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlag, wird von Klägerseite nicht bestritten, wäre im Übrigen auch anhand der gesetzlichen Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen.
Streitig ist allein vorliegend die Frage, ob der Kläger seinen Mitteilungspflichten nachgekommen ist und seine damalige Lebensgefährtin T2 als solche dem Jobcenter Bonn, dem Beklagten, gegenüber anzugeben hatte.
Dass die damalige Lebensgefährtin entsprechend entweder in der einen oder in der anderen Kategorie hätte erwähnt werden müssen, ergibt sich klar aus den Anlagen und ebenso aus dem eingereichten Formular des Hauptantrages. So werden im Hauptantrag unter Punkt 2e Angaben zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft abgefragt und unter Punkt 2f Personen der Haushaltsgemeinschaft. Der Kläger hat hierbei lediglich seine Eltern als Haushaltsangehörige angegeben. Auch in den Anl. HG und EK, jeweils unterschrieben am 02.11.2011, gibt der Kläger lediglich seine Eltern an. Frau T2 wird weder bei der Erstbeantragung der SGB-II-Leistungen noch bei den jeweiligen Weiterbewilligungsanträgen jemals erwähnt. Es lag in der Verantwortung des Klägers, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen und die Lebensgefährtin dem Jobcenter Bonn gegenüber als Lebensgefährtin anzugeben. Es ist festzuhalten, so sieht es die Kammer ebenso wie der Beklagte, dass der Kläger seine Freundin zunächst einmal in den jeweiligen Anlagen schriftlich und ausdrücklich hätte angeben müssen, damit Nachweise hätten angefordert werden können. Das Verschweigen in diversen Antragsformularen der Lebensgefährtin trotz ausdrücklicher Nachfrage in selbigen nach weiteren Personen in Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft, kann nur den Rückschluss zulassen, dass die Lebensgefährtin seinerzeit absichtlich nicht angegeben wurde. Regelmäßig werden Kunden auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. So sind auch dem Kläger bei Antragstellung sowohl das Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) als auch die Ausfüllhilfe ausgehändigt worden, deren Inhalt er zur Kenntnis genommen hat. Dies hat der Kläger schriftlich am 02.11.2011 bestätigt. Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, seine damalige Lebensgefährtin dem Jobcenter Bonn gegenüber angeben zu müssen und vor allem in den vielen Anträgen bzw. Weiterbewilligungsanträgen aufzuführen.
Sämtliche Bewilligungsbescheide und Änderungsbescheide beruhen mithin auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hat. Das BSG hat mehrfach entschieden, dass die Verpflichtung besteht, Antragsunterlagen und entsprechende Merkblätter und Ausfüllhilfen sorgfältig zu lesen und deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. z.B. Urteil vom 01.07.2010, Az.: B 13 R 77/09 R). Eine unzutreffende Beurteilung des Sachverhalts und die Annahme des Klägers, nur Verheiratete bildeten eine Bedarfsgemeinschaft gehen zulasten des Klägers. Dies stellt einen vermeidbaren Rechtsirrtum dar.
Die Verletzung der Mitteilungspflichten begründet grundsätzlich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Hätte der Kläger die Anträge und die Ausfüllhilfen sorgfältig gelesen, was von ihm verlangt werden muss, hätte er wissen müssen, dass er auch seine Lebensgefährtin hätte angeben müssen.
Die Kammer hat die Zeugenaussage des Zeugen X gewürdigt. X ist Diplomverwaltungswirt und Beamter des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ganz offensichtlich kein Beratungsfehler bzw. Falschberatung auf Seiten des Beklagten vorlag. Dieses hält die Kammer für ausgeschlossen. Der Zeuge X war erinnerungskritisch. Er ist bereits im ehemaligen Sozialamt beschäftigt gewesen seit dem Jahre 1997. Bei dem Jobcenter ist er tätig seit 2005. In der streitigen Zeit 25.10.2011 ist er Kundenberater gewesen. Er war sozusagen die erste Anlaufstelle. Die Beratungsgespräche fanden damals etwa in einem halbstündigen Turnus statt. In diesem Gespräch hat er dem Kläger die Antragsunterlagen ausgehändigt und auch die Ausfüllhilfen. Er hat dem Kläger auch eine Checkliste ausgehändigt (Bl. 5 der Verwaltungsakten und eine Übersicht über die Mitglieder der Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft, Bl. 18 der Verwaltungsakte). Wenn er zu dem Vermerk gefragt wird (Bl. 1 Verwaltungsakte) hinsichtlich der Unterhaltsvermutung der Eltern, so bezieht er sich diesbezüglich auf § 9 SGB II. Er hat schlüssig dargelegt, dass er sich sicher ist, dass er keine falsche Auskunft dahingehend erteilt hat, dass die Freundin des Klägers nicht anzugeben sei. Er ist hinreichend versiert in den Rechtsfragen des SGB II. Er selbst füllt auch keine Unterlagen zusammen mit den Kunden aus. So hat er auch in dem Gespräch einen Termin für den Sachbearbeiter gegeben (03.11.2011, Uhrzeit 10:00 Uhr, Frau Kröll, s. Bl. 1 Verwaltungsakte). Der Zeuge hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich sicher ist, dass er den Antrag auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und auch den Antrag auf KdU-Leistungen nicht ausgefüllt hat. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte er einen grünen Stift verwandt.
Die diesbezügliche Darlegung des Klägers, er sei von Herrn X falsch beraten worden, wertet die Kammer als reine Schutzbehauptung des Klägers. So hat auch das Amtsgericht im Rahmen der öffentlichen Sitzung in der Strafsache gegen M vom 01.02.2017 die Schuld des Klägers, wenn auch eine geringe Schuld, gesehen. Das Gericht hat das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Kläger hat auf Befragen der Kammer dargelegt, dass er 80 Sozialstunden in der Spülküche der LVA Klinik in Bonn abgeleistet hat. Die Mutter des Klägers wollte bereits am 01.02.2017 zum Sachverhalt nichts Näheres aussagen. Sie konnte sich an die Zusammenhänge nicht mehr erinnern. Auch aufgrund der vorgelegten Erklärung vom 02.04.2016 der Frau H (Bl. 17 Gerichtsakte) ergibt sich keine Falschberatung. Zum einen erfüllt die Erklärung nicht die Voraussetzungen einer eidesstattlichen Versicherung, zum anderen geht der Erklärungsgehalt lediglich dahin, dass ihr Sohn Herrn X gegenüber seine damalige Freundin erwähnt habe. Näheres wurde zum Gesprächsinhalt nicht aufgeführt. Der Kläger hat die Tatbestandsmerkmale nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X verwirklicht, indem er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und die Leistungsbewilligung auf diesen Angaben beruhte. Nach Ansicht der Kammer ist ebenfalls Nr. 3 der Vorschrift verwirklicht, da der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Selbst als Laien hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass er keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er mit einer Partnerin zusammenlebt, die selbst hohe Einkünfte bezieht. In den Medien wird hinreichend informiert über die Voraussetzung des Bezugs von SGB-II-Leistungen. Die vom Kläger angegebene Norm des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X greift nicht, da nach S. 3 der genannten Vorschrift nicht für zwei Jahre sondern für zehn Jahre seit Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes zurückgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind. Dies ist vorliegend nach Ansicht der Kammer der Fall. Auf gutgläubige Entreicherung kann sich der Kläger nicht berufen. Die Jahresfrist für die Rücknahme selbst ist nicht abgelaufen, da erst noch im Dezember 2014 die notwendige Anhörung des Klägers erfolgte. Mit dieser sollte geklärt werden, warum der Kläger seine Lebensgefährtin nicht angegeben hat.
Nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Sämtliche in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genannten Bewilligungsbescheide wurden vollständig aufgehoben, so dass das überzahlte Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 17.210,10 € zu erstatten ist.
Was die doppelte Rückforderung der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.06.2013 bis 31.07.2013 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst diese Überzahlung verschuldet hat. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Beklagten an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid vom 21.01.2016 gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug. So war der Kläger zunächst bei der Debeka privat kranken- und pflegeversichert. Am 01.06.2016 wechselte er zur AOK, was dem Jobcenter Bonn erstmalig durch den Weiterbewilligungsantrag vom 17.07.2013 bekannt wurde. Der entsprechende Nachweis des Krankenversicherungswechsels wurde am 12.08.2013 eingereicht. Hierdurch hat es zwangsläufig doppelte Zahlungen für die beiden Monate Juni und Juli 2013 an beide Krankenkassen gegeben, was durch eine frühere Mitteilung durch den Kläger hätte vermieden werden können.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Für die Rechtsmitteleinlegung gilt für die elektronische Form Folgendes:
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Personen signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.