SGB II: Einzugsrenovierung als KdU; keine Kautionsübernahme ohne Zusicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte höhere Kosten der Unterkunft sowie Übernahme von Mietkaution und Einzugsrenovierungskosten. Das SG hielt die laufenden Unterkunftskosten nur bis zur Angemessenheitsgrenze für berücksichtigungsfähig; ein Mehrbedarf wegen Umgangs mit der volljährigen Tochter scheide aus. Renovierungskosten von 238 € seien als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, auch wenn die Wohnung insgesamt unangemessen teuer sei. Die Kaution sei mangels vorheriger Zusicherung bei unangemessener Miete nicht (auch nicht darlehensweise) zu übernehmen; zudem wurde der Beklagte zur Bescheidung eines Überprüfungsantrags verpflichtet.
Ausgang: Renovierungskosten (238 €) zugesprochen und Bescheidung des Überprüfungsantrags angeordnet; im Übrigen (höhere KdU, Kaution) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie nach einem schlüssigen Konzept abstrakt angemessen bestimmt sind.
Ein erhöhter Wohnraumbedarf im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kommt nur beim Umgang mit minderjährigen Kindern in Betracht; Besuche volljähriger Kinder begründen keinen höheren abstrakten Wohnraumbedarf.
Eine ausnahmsweise (vorübergehende) Berücksichtigung unangemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II setzt strenge Anforderungen voraus; Wohnungslosigkeit oder gesundheitliche Einschränkungen genügen ohne substantiierten Vortrag zu Suchbemühungen und Alternativen nicht.
Kosten einer Einzugsrenovierung sind Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II, wenn sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich und im unteren Wohnungssegment ortsüblich sowie der Höhe nach angemessen sind.
Die Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II a.F. setzt grundsätzlich eine vorherige Zusicherung voraus; ohne Zusicherung besteht ein Anspruch nur, wenn der Träger zur Zusicherung verpflichtet gewesen wäre, was bei unangemessenen Unterkunftskosten ausscheidet.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 821/17 PKH [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 verpflichtet, dem Kläger weitere 238,00 € für die Kosten der Einzugsrenovierung zu bewilligen.
Der Beklagte wird verurteilt, den Überprüfungsantrag des Klägers vom 22.08.2014 zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10 %. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 00.00.1959 geborene Kläger stand zunächst im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter L. Am 08.11.2013 verlor er seine Wohnung und kam in der Folge bei verschiedenen Freunden, Bekannten und in einer Kirche unter. Das Jobcenter L bewilligte ihm weiterhin – zuletzt mit Bescheid vom 25.03.2014 – den Regelbedarf und die Kosten für die Einlagerung seines Hausrats.
Der Kläger hat eine am 00.00.1995 geborene Tochter, die in M studiert. Sie besuchte ihn zunächst alle 14 Tage am Wochenende, später seltener.
Der Kläger beabsichtigte eine 62 qm große 3-Zimmer-Wohnung in der Q-straße 00 in G für eine monatliche Brutto-Warmmiete in Höhe von 580,00 € zu beziehen. Auf seinen Antrag hin lehnte das Jobcenter L die Zustimmung zu dem beabsichtigten Umzug ab.
Der Kläger bezog zum 15.04.2015 die Wohnung in der Q-straße 00. Es wurde eine monatliche Miete in Höhe von 450,00 € zuzüglich ein Nebenkostenvorschuss für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 130,00 € monatlich vereinbart. Ferner wurde eine Kaution in Höhe von 1.350,00 € und eine Renovierung durch den Kläger bei Einzug vereinbart.
Der Kläger renovierte die Wohnung. Hierfür wendete er 238,00 € auf, für die er weiße Raufaser-Tapete, Farbe und weitere Materialien kaufte. Dieser Betrag wurde von einer Bekannten des Klägers verauslagt. Zugleich vereinbarte sie mit dem Kläger, dass er diesen Betrag nach Erstattung durch das Jobcenter an sie zurückzuzahlen habe.
Mit Schreiben vom 28.04.2014, beim Beklagten zugegangen am 29.04.2014, beantragte der Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Leistungen für mit dem Umzug zusammenhängende Kosten.
Für die Monate April und Mai 2014 erhielt der Kläger noch den Regelbedarf vom Jobcenter L.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 14.05.2014 wurden dem Kläger Leistungen bewilligt. Diese betrugen für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.05.2014 monatlich 502,50 € (Kosten der Unterkunft und Heizung) und für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.09.2014 monatlich 893,50 € (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung).
Unter dem 15.05.2014 fertigte der Beklagte ein Schreiben an den Kläger. Dieses Schreiben beinhaltete die Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Mietkaution und Renovierungskosten. In den Verwaltungsakten ist auf der Kopie dieses Schreibens kein Absendedatum vermerkt worden.
Am 11.06.2014 erhob der Kläger Widerspruch. Dieser ging dem Beklagten am 16.06.2016 zu. Der Kläger begehrte die Übernahme der gesamten Miethöhe und der damit zusammenhängenden Folgekosten.
Unter dem 30.07.2014 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid. Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 wurden dem Kläger monatlich 8,99 € höhere Leistungen als Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung bewilligt.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 bestellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers sich als Bevollmächtigte und beantragte weiterhin die Übernahme der Kosten der Unterkunft in voller Höhe sowie die Übernahme der Mietkaution und der Renovierungskosten. Dieses Schreiben war im Betreff als Überprüfungsantrag bezeichnet und ging dem Beklagten am 26.08.2014 zu.
Unter dem 30.09.2014 erließ der Beklagte einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015. Es wurden weiterhin 902,49 € monatlich (391,00 € Regelbedarf; 8,99 € Mehrbedarf Warmwasser; 502,50 € Kosten der Unterkunft und Heizung) bewilligt.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 – dem Beklagten zugegangen am 22.10.2014 – erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.09.2014. Es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 580,00 € als Bedarf anzuerkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 14.05.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.07.2014 als unbegründet zurück. Angemessen seien Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe von 502,50 € monatlich. Dies ergebe sich aus Richtlinien des kommunalen Trägers, die aufgrund eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der örtlichen Vergleichsmieten erlassen worden seien. Es sei auf den Wohnraumbedarf für eine Person abzustellen, da das wahrgenommene Umgangsrecht mit der Tochter nicht nachgewiesen sei und ohnehin erst bei zwei Kindern, die an mindestens zwei Wochenenden im Monat im Haushalt übernachten, berücksichtigt werden könne. Eine Zusicherung vor dem Wohnungswechsel sei auch nicht erfolgt und wegen der Unangemessenheit der Kosten auch nicht möglich gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.09.2014 als unbegründet zurück. Dies wurde mit den gleichen Gründen wie der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 begründet.
Der Kläger hat am 24.11.2014 Klage erhoben und diese hinsichtlich des Klageantrages zu 3) am 15.04.2015 erweitert.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat der Beklagte – an den Kläger gerichtet – eine Abschrift des Schreibens vom 15.05.2014, mit dem die Übernahme der Mietkaution und Renovierungskosten abgelehnt wird, übersandt. Eine Abschrift ist dem Kläger vom Gericht am 10.11.2015 übermittelt worden.
Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid mit Datum vom 15.05.2014 Widerspruch erhoben. Diesen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der Widerspruch sei verfristet gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, es seien die tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 580,00 € vom Beklagten zu übernehmen. Die Wohnung sei angemessen, da der Kläger durch die Besuche der Tochter an Wochenenden alle 14 Tage sein Umgangsrecht wahrnehme. Ihm stünde daher ein höherer Wohnraumbedarf zu. Zudem seien die Kosten der Unterkunft ausnahmsweise angemessen, da es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, eine Wohnung zu angemessenen Kosten anzumieten. Aufgrund diverser Erkrankungen (Asthma, Impetigo contagiosa, Folgen eines Verkehrsunfalls) sei er bei der Wohnungssuche erheblich eingeschränkt gewesen. Er habe ohne Erfolg ca. 700 Handzettel verteilt. Zudem sei die Anmietung einer Wohnung besonders dringend gewesen, da er wohnungslos gewesen sei. Hierunter habe er psychisch sehr gelitten, was ihn weiter beeinträchtigt habe.
Die Kaution und die Renovierungskosten seien vom Beklagten zu übernehmen, da die Wohnung angemessen sei und eine Zusicherung zum Umzug in die Wohnung hätte erteilt werden müssen.
Der Kläger beantragte zuletzt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 30.09.2014 zur Nummer BG 32502BG0077570 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2014 zu Aktz.:, zugegangen am 17.11.2014, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich € 580,00 zu bewilligen,
2. den Bescheid des Beklagten vom 14.05.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.07.2014 zur Nummer BG: 32502BG0077570 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 zu Aktz.:, zugegangen am 28.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich € 580,00 zu bewilligen,
3. den Bescheid des Beklagten über die Ablehnung der Wohnungsbeschaffungskosten (Kaution und Renovierungskosten) vom 15.05.2014, Az.: in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016, Az.:, zugegangen am 13.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Mietkaution für die Wohnung Qstraße 0, G in Höhe von € 1.350,00 und Übernahme der Renovierungskosten in Höhe von € 238,00 zu bewilligen,
hilfsweise die mit Schreiben vom 22.08.2014 gestellten Anträge des Klägers auf Übernahme der Mietkaution für die Wohnung Qstraße 0, G in Höhe von € 1.350,00 und Übernahme der Renovierungskosten in Höhe von € 238,00 zu bescheiden,
hilfsweise den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Übernahme der Mietkaution für die Wohnung Qstraße 0, G in Höhe von € 1.350,00 und Übernahme der Renovierungskosten in Höhe von € 238,00 zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageerweiterung sei unzulässig.
In der Sache meint sie, die Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Die Besuche der Tochter könnten keine Berücksichtigung finden, da diese zu selten stattfänden und nicht nachgewiesen seien. Die Erkrankungen hätten den Kläger nicht an der Wohnungssuche gehindert. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Begründungen der Widerspruchsbescheide.
Ferner ist der Beklagte der Ansicht, der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2014 sei jedenfalls mit Schriftsatz vom 26.05.2015 – dem eine Kopie des Bescheides beigefügt war – bekannt gegeben und daher bestandskräftig geworden.
Das Gericht hat Befundberichte beigezogen der Dr. N2 vom 01.08.2016, der Dr. P vom 04.08.2016, der Hautärzte Dres. S und T2 vom 09.08.2016 (Bl. 229 ff. Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte aus dem Verfahren S 19 AS 85/15 vor dem SG L sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.
Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) sind unbegründet.
Der Bewilligungsbescheid vom 14.05.2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2014 für den Bewilligungszeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 und der Bewilligungsbescheid vom 30.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2014 für den Bewilligungszeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Bewilligungsbescheid vom 14.05.2014 durfte vorläufig erlassen werden. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 Bezug genommen, § 136 Abs. 3 SGG.
Dem Kläger stehen für diese Bewilligungszeiträume keinen höheren Leistungen aus § 19 Abs. 1 SGB II zu.
Insbesondere ist kein höherer Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen. Danach sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendung anzuerkennen, soweit diese angemessen sind.
Die tatsächlichen Aufwendungen betragen 580,00 € monatlich. Berücksichtigt hat der Beklagte in den Bescheiden jeweils 502,50 € monatlich. Die tatsächlichen Aufwendungen sind nur im bewilligten Umfang angemessen. Der Beklagte hat in Anwendung der Produkttheorie auf Grundlage eines nicht zu beanstandenden gerichtsbekannten schlüssigen Konzepts die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund eines abstrakt angemessenen Wohnraumbedarfs von 50 qm für eine Person zutreffend ermittelt.
Es kann ausgeschlossen werden, dass es dem Kläger objektiv unmöglich gewesen wäre, zu diesem Betrag eine Wohnung im räumlichen Vergleichsgebiet anzumieten. Denn dem schlüssigen Konzept des Beklagten liegen statistische Erhebungen zur Häufigkeit von Wohnungsangeboten mit dem angemessenen Quadratmeterpreis zugrunde. Danach sind 20 % aller in G angebotenen Wohnungen um 50 qm (40 qm bis 60 qm) für diesen Betrag anmietbar. (Vgl. zur objektiven Unmöglichkeit der Wohnungsanmietung BSG, Urteil vom 13.04.2011, Az. B 14 AS 106/10 R, Rn. 30, zitiert nach juris.)
Ein höherer Wohnraumbedarf ist beim Kläger nicht wegen Besuchen seiner Tochter an zwei Wochenenden im Monat zu berücksichtigen. Es liegt keine sogenannte temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, da die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum volljährig war. Die Berücksichtigung eines abstrakt höheren Wohnraumbedarfs im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kommt nur beim Umgang mit minderjährigen Kindern in Betracht.
Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft dient der Verwirklichung des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind aus § 1684 Abs. 1 BGB und der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der Familie aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Der sachliche Anwendungsbereich von § 1684 Abs. 1 BGB umfasst aber nur minderjährige Kinder. (Vgl. Döll in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 1684, Rn. 6, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen.) Durch die Differenzierung von minderjährigen und volljährigen Kindern wird auch nicht ungerechtfertigt in den Schutzbereich von Art. 6 GG eingegriffen.
Eine – zumindest vorübergehende – Berücksichtigung höherer tatsächlicher Aufwendungen kommt nur nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II in Betracht, solange es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken.
An das Vorliegen einer solchen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es handelt sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift. Dies zeigt sich auch dadurch, dass unangemessene Aufwendungen in der Regel auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit längstens für sechs Monate zu tragen sind. Als Ausnahmefälle kommen daher insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. (Vgl. BSG, Urteil vom19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R, Rn. 33 ff., zitiert nach juris.)
Vorliegend sind weder die Feststellungen zu den Erkrankungen des Klägers noch zu seiner Wohnungslosigkeit geeignet, eine ausnahmsweise Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung zu begründen.
Der Kläger hat am 08.11.2013 seine Wohnung aufgrund einer Zwangsräumung verloren und zum 01.04.2014 eine neue Wohnung angemietet. Es ist nicht ersichtlich, wieso er krankheitsbedingt im gesamten Zeitraum (fast fünf Monate) an der Suche einer angemessenen Wohnung gehindert gewesen sein soll. Bei der chronischen Asthma-Erkrankung des Klägers handelt es sich ausweislich des Befundberichts von Frau Dr. N2 lediglich um ein leicht obstruktives allergisches Asthma handelt, welches medikamentös eingestellt ist. Die infektiöse Hauterkrankung des Klägers (Impetigo contagiosa) trat bereits im April 2013 auf und wurde medikamentös behandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hierdurch noch im November 2013 beeinträchtigt gewesen sein soll. Ein vom Kläger angeführter unverschuldeter Verkehrsunfall hat sich erst am 02.04.2014 – also nach Anmietung der neuen Wohnung – ereignet.
Zudem hat der Kläger nach eigenen Angaben ca. 700 Handzettel zur Wohnungssuche verteilt und war demnach imstande, Anstrengungen zur Wohnungssuche zu entfalten. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, um welche Wohnungen er sich bemüht hat. Er hat nicht dargelegt, auf welche Wohnungsinserate er potentielle Vermieter kontaktiert hat.
Auch begründet der Umstand der Wohnungslosigkeit nicht schon wegen der daraus folgenden Dringlichkeit eine Unzumutbarkeit der Anmietung einer angemessenen Wohnung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Wohnungslosigkeit einen Zustand der Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und daher die Stadt L als damals für den Kläger örtlich zuständige Ordnungsbehörde nach § 14 Abs. 1 OBG NRW vorrangig für die Gefahrenabwehr zuständig war. Hierzu hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann er bei der Fachstelle Wohnen der Stadt L vorgesprochen hat und warum von dort keine Abhilfe geschaffen werden konnte.
Der Klageantrag zu 3) ist zulässig aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat die Klage zulässig erweitert. Es bestehen keine Bedenken gegen die objektive Klagehäufung nach § 56 SGG, da auch der Klageantrag zu 3) sich gegen denselben Beklagten richtet, hierfür das angerufene Gericht zuständig ist und ein Sachzusammenhang gegeben ist. Denn alle verfolgten Klagebegehren finden ihren tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Bezug der neuen Wohnung in G durch den Kläger im April 2014. Die Einwilligung des Beklagten in die in der Klageerweiterung zugleich liegende Klageänderung im Sinne von§ 99 Abs. 1 SGG ist nach § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen. Der Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 26.05.2015 auf den Klageantrag zu 3) – und damit auf die Klageänderung – rügelos eingelassen, indem er auf seinen Bescheid vom 15.05.2014 Bezug genommen hat. Die erst in den Schriftsätzen des Beklagten vom 06.04.2016 und 30.06.2016 gerügte Unzulässigkeit der Klageerweiterung ist verspätet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Renovierungskosten in Höhe von 238,00 € für April 2014 aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind.
Bei den Kosten einer Einzugsrenovierung handelt es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Denn es handelt sich hierbei um Kosten, die zur Herstellung der Bewohnbarkeit erforderlich sind. Es handelt sich nicht um Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II, da eine Einzugsrenovierung nicht eine Aufwendung zum Finden und Anmieten einer Wohnung darstellt. Auch sind die Kosten einer Einzugsrenovierung nicht bereits im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 SGB II enthalten, da dort lediglich geringe Ansätze für Kosten der Instandhaltung und Reparatur der Wohnung enthalten sind, die aber nicht mit den Kosten einer Einzugsrenovierung gleichgesetzt werden können. (Vgl. hierzu umfassend BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 49/07 R, Rn. 11 ff., zitiert nach juris.)
Angemessen sind Kosten der Einzugsrenovierung aber nur dann, wenn sie zur Herstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung erforderlich sind, Einzugsrenovierungen bei Wohnungen im unteren Wohnungssegment ortsüblich sind und die Aufwendungen die Herstellungen des Standards im unteren Wohnungssegment (und nicht darüber hinaus) gewährleisten. (Vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 49/07 R, Rn. 27, zitiert nach juris.)
Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der geltend gemachten 238,00 € gegeben. Die angemietete Wohnung musste bei Einzug – wie auch mietvertraglich vereinbart – renoviert werden. Die Einzugsrenovierung war auch ortsüblich. Es ist gerichtsbekannt, dass im örtlichen Vergleichsraum regelmäßig Wohnungen nur unrenoviert vermietet werden. An der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Es wurde mit Raufaser-Tapete tapeziert und mit weißer Farbe gestrichen. Hiermit wurde ein einfacher Wohnungsstandard hergestellt. Insbesondere wären 238,00 € Renovierungskosten auch bei der Renovierung einer nur 50 qm großen Wohnung angemessen gewesen.
Einem Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Einzugsrenovierung steht auch nicht die Unangemessenheit der laufenden Kosten der Unterkunft entgegen. Die Angemessenheit der laufenden Kosten und der Kosten für eine Einzugsrenovierung sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Zudem sind nach dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II jedenfalls die angemessenen Kosten anzuerkennen. Bei der Einzugsrenovierung einer unangemessen großen Wohnung sind daher zumindest die Kosten anzuerkennen, die beim Bezug einer hinreichend kleinen Wohnung angemessen gewesen wären.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 15.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Bewilligung des oben genannten Anspruchs in Höhe von 238,00 € abgelehnt wird.
Der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2014 ist nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB X am 10.11.2015 wirksam geworden, da er an diesem Tag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach § 37 Abs. 1 S. 1, 2 SGB X bekannt gegeben wurde. Zu einem früheren Zeitpunkt ist keine Bekanntgabe erfolgt.
Den Bescheid hat der Kläger nicht bereits im Mai 2015 erhalten. Für den Zugang eines durch Post übermittelten schriftlichen Verwaltungsaktes ist die Behörde nach § 37 Abs. 2 S. 3 2. HS SGB X beweisbelastet. Der Zugang konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere befindet sich in den Akten des Beklagten schon kein Ab-Vermerk.
Eine Bekanntgabe ist auch nicht durch den Schriftsatz des Beklagten vom 26.05.2015 erfolgt. Denn die Bekanntgabe setzt neben einer Kenntnisnahmemöglichkeit des Verwaltungsaktes durch den Adressaten voraus, dass dieser mit einem Bekanntgabewillen der Behörde in den Rechtsverkehr gelangt. Ein solcher Bekanntgabewille ist im Schriftsatz vom 26.05.2015 nicht ersichtlich. Denn ein Schriftsatz in einem gerichtlichen Verfahren richtet sich in erster Linie an das Gericht. Im Schriftsatz wurde lediglich auf den in der Anlage als Kopie beigefügten Bescheid verwiesen. Durch diese bloße Bezugnahme ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Beklagte den Bescheid auch dem Kläger gegenüber als Regelung – und nicht als bloße Unterrichtung im Verfahren – zur Kenntnis geben wollte.
Eine Bekanntgabe liegt weiter nicht in der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 25.06.2015. Hier fehlt es ebenfalls an einem Bekanntgabewillen des Beklagten.
Die Bekanntgabe ist erst durch Übermittlung des Schriftsatzes des Beklagten vom 03.11.2015 nebst dem dort erneut in Kopie beigefügten Bescheid an die Prozessbevollmächtigte am 10.11.2015 erfolgt. Hier hat der Beklagte den Bescheid ausdrücklich an den Kläger übersendet. Er hat klargestellt, dass hiermit die „beantragten Wohnungsbeschaffungskosten abgelehnt werden.“ Es kam dem Beklagten also darauf an, hiermit eine verbindliche Regelung gegenüber dem Kläger zu treffen. Dass der in Kopie beigefügte Bescheid nicht unterschrieben ist, ist für die Beurteilung des Bekanntgabewillens unbeachtlich und insbesondere bei schriftlichen Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben.
Der Ablehnungsbescheid ist auch nicht in Bestandskraft erwachsen und der Widerspruch des Klägers war nicht unzulässig. Der Kläger hat am 07.12.2015 und damit binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides am 10.11.2015 Widerspruch erhoben, § 84 Abs. 1 SGG.
Ein Anspruch auf (zumindest darlehensweise) Übernahme der Kaution steht dem Kläger gegen den Beklagten jedoch nicht zu. Als Anspruchsgrundlage kommt hierfür nur § 22 Abs. 6 S. 1 2. HS SGB II in der Fassung vom 13.05.2011 (SGB II a. F.) in Betracht.
Danach kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Eine solche vorherige Zusicherung ist nicht erteilt worden.
Fehlt es an einer Zusicherung, kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn der Träger zur Erteilung einer Zusicherung verpflichtet gewesen wäre. Nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a. F. besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies war vorliegend nicht der Fall.
In diesem Umfang ist der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2016 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Da der Klageantrag zu 3) als Hauptantrag nicht (vollständig) Erfolg hatte, war über die Hilfsanträge zu entscheiden.
Der als Untätigkeitsklage statthafte und zulässige erste Hilfsantrag ist unbegründet. Denn der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 29.04.2014 auf Übernahme der Mietkaution und Renovierungskosten sachlich beschieden. Der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2014 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen Bevollmächtigten am 10.11.2015 bekannt gegeben worden. Auch den hiergegen am 07.12.2015 erhobenen Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2016 beschieden.
Der ebenfalls als Untätigkeitsklage statthafte und zulässige zweite Hilfsantrag ist begründet. Der Beklagte hat ohne zureichenden Grund den Überprüfungsantrag des Klägers vom 22.08.2014 nicht innerhalb der grundsätzlich angemessenen Frist von sechs Monaten beschieden, vgl. § 88 Abs. 1 SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.