Klage auf SGB II‑Leistungen mangels Widerspruchsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen höhere Leistungen nach dem SGB II. Das Sozialgericht weist die Klage ab, weil das zwingende Vorverfahren (§78 SGG) nicht durchgeführt wurde: es fehlt an einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen die Verwaltungsakte. Die Bescheide sind Verwaltungsakte i.S.d. SGB X; das Vorverfahren ist prozessuale Voraussetzung. Kostenentscheidung zugunsten der Behörde nach §§183,193 SGG.
Ausgang: Klage auf Gewährung höherer SGB II‑Leistungen mangels durchlaufenen Widerspruchsverfahrens als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erhebung einer Anfechtungsklage nach § 78 SGG ist das Vorverfahren (Widerspruch mit abschließender Entscheidung) durchzuführen; dessen Fehlen macht die Klage unzulässig.
Das Vorverfahren ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung und kann nicht durch Parteivereinbarung ersetzt werden.
Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sind Verwaltungsakte im Sinne des § 31 SGB X und unterliegen damit der Vorprüfung im Widerspruchsverfahren.
Bleibt der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gegen Leistungen nach dem SGB II gänzlich aus, fehlt der Anfechtungsklage die erforderliche Rechtsschutzvoraussetzung; die Klage ist abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 7 AS 395/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II.
Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 25.09.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November bis Dezember 2020 i.H.v. 1.363,90 € monatlich und für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 i.H.v. 681,95 € monatlich.
Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern sodann für den Zeitraum von Januar 2021 bis April 2021 Leistungen i.H.v. 694,22 € monatlich. Die Änderung erfolgte aufgrund der Anpassung der Regelbedarfe zum 01.01.2021.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23.11.2020 bewilligte der Beklagte den Klägern einen Betrag i.H.v. 651,42 € für den Monat Dezember 2020. Die Änderung bestünde darin, dass nunmehr die volle Erwerbsminderung der Klägerin zu 2) angerechnet werde.
Unter dem 23.11.2020 erging sodann ein Aufhebungsbescheid mit welchem die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Januar 2020 ganz aufgehoben wurde. Grund für die Aufhebung sei der Wegfall der Erwerbsfähigkeit.
Letztlich bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 19.01.2021 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2021 i.H.v. 675,96 € nachdem nachgewiesen wurde, dass eine Rente erst ab Februar 2021 ausgezahlt werde. Ab Februar 2021 bestünde kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da ab dann die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht sei.
Hiergegen richtet sich die am 05.01.2021 erhobene Klage.
Die Kläger sind der Auffassung die Bescheide seien rechtsfehlerhaft, da eine Erwerbsminderungsrente nicht bestehe. Vielmehr sei eine Altersrente beantragt worden. Auch sei der bewilligte Betrag i.H.v. 1.363,90 € nicht an die Kläger ausgezahlt worden. Die Kläger hätten bereits ihre Miete für zwei Monate nicht entrichten können.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei hier bereits unzulässig, da das erforderliche Vorverfahren nicht geführt worden sei. Die Kläger hätten gegen keinen der Bescheide wirksam Widerspruch erhoben.
Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte hier nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache vorliegend keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist hier bereits unzulässig.
Die Kläger haben nicht das erforderliche Vorverfahren geführt.
Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
Das Vorverfahren ist dabei die nochmalige Überprüfung eines Verwaltungsakts in einem besonderen Verwaltungsverfahren. Die Durchführung des Vorverfahrens mit abschließender Entscheidung der Verwaltung ist eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung.
Erforderlich ist, dass der Widerspruch des Klägers zumindest teilweise erfolglos geblieben ist. Es muss also eine ablehnende Entscheidung der Verwaltung durch Widerspruchsbescheid vorliegen (siehe B. Schmidt in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 78, Rn. 2). Die Vorschriften über das Vorverfahren sind zwingend, ein Verzicht der Beteiligten hierauf ist nicht möglich. Es kann daher grundsätzlich erst geklagt werden, wenn Widerspruch erhoben und verbeschieden ist.
Vorliegend wenden die Kläger sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25.09.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 23.11.2020 diese in Gestalt des Aufhebungsbescheids vom 23.11.2020 und den Bescheid vom 19.01.2021, welche die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zum Gegenstand haben. Es handelt sich bei diesen unproblematisch um Verwaltungsakte nach § 31 SGB X; diese regeln insofern verbindlich die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gegenüber den Klägern.
Soweit die Kläger hier der Auffassung sind, der Beklagte hätte u.a. den Betrag i.H.v. von 1.363,90 € weiterhin bewilligen müssen, so hätten sie in dieser Hinsicht bei dem Beklagten Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid erheben müssen.
Die Kläger haben jedoch nie Widerspruch gegen einen der hier streitigen Bescheide erhoben und damit das erforderliche Vorverfahren nicht geführt.
Insofern fehlt der hiesigen Klage eine zwingende Prozessvoraussetzung.
Die Klage konnte nach alldem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183,193 SGG.