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Sozialgericht Köln·S 7 AS 4308/17 ER·30.11.2017

Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b SGG wegen behaupteter Hilfebedürftigkeit abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialgerichtsverfahren (einstweilige Anordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen; das Gericht prüfte summarisch die Hilfebedürftigkeit. Unter Einrechnung pauschaler Privateinnahmen und korrigierter Betriebsausgaben (Wareneinsatz) ergab sich ein Einkommen, das den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Daher wurde die einstweilige Anordnung abgelehnt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Leistungsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ohne einstweilige Regelung unzumutbare, anders nicht wieder gutzumachende Nachteile drohen (Anordnungsgrund).

2

Bei der summarischen Prüfung der Hilfebedürftigkeit Selbständiger sind private Entnahmen bzw. unentgeltliche Wertabgaben als Privateinnahmen zu berücksichtigen; hierfür können pauschale Sätze (z.B. BMF-Pauschalen) zugrunde gelegt werden, wenn konkrete Nachweise fehlen.

3

Weichen die angegebenen Betriebsausgaben im Bereich des Wareneinsatzes auffällig von den erzielten Betriebseinnahmen ab, sind diese Angaben korrigierend zu prüfen; markt- oder branchenübliche Richtsätze können zur Schätzung zugelassen werden.

4

Die Darlegungslast für entscheidungserhebliche Umstände trägt der Antragsteller; bei fehlender Glaubhaftmachung genügt die bloße Behauptung nicht, sodass ein Anordnungsanspruch nicht festgestellt werden kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 2316/17 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

3

Voraussetzung der einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG ist demnach, dass der Antragsteller hinreichend glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Rechtsanspruch auf die vom Antragsgegner gewährte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare und anders nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).

4

Bei summarischer Prüfung schließt sich das Gericht vollinhaltlich die Argumentationsweise des Antragsgegners an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf den Schriftsatz vom 10.11.2017 Bezug. Eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ist nicht feststellbar. Aus der vorgelegten Jahresübersicht ergeben sich für den streitbefangenen Zeitraum ab 01.03.2017 nach eigenen Angaben Betriebseinnahmen i.H.v. 156.188,22 €. Privateinnahmen waren nicht berücksichtigt. Das vom Antragsteller zu 1) ausgeübte Gewerbe ist dem Bereich Nahrungs– und Genussmittel zuzuordnen, bei dem regelmäßig auch unentgeltliche Wertabgaben (Privateinnahmen) stattfinden. Diese sind hinzuzurechnen. Das Gericht schließt sich die Argumentationsweise des Antragsgegners an, dass es nicht glaubhaft ist, dass in diesem Bereich keine Privatentnahmen erfolgten. Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich Pauschbeträge festgelegt, die im Jahre 2017 bei 142,33 € pro Person über zwölf Jahren liegen. Für Kinder bis zwölf Jahren halbieren sich die Beträge. Zu Gunsten der Antragsteller hat der Antragsgegner die Pauschale nur für die beiden Erwachsenen der BG angewendet. Addiert man diese Pauschale zu den angegebenen Betriebseinnahmen, ergeben sich für den strittigen Zeitraum korrigierte Betriebseinnahmen i.H.v. 158.180,84 €. Die vom Antragsteller zu 1) angegebenen Betriebsausgaben waren im Bereich des Wareneinsatzes ebenfalls zu korrigieren, da sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den angegebenen Betriebseinnahmen stehen. Die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen (Stand 2015) geht im Bereich Nahrungs- und Genussmittel von einem maximalen Wareneinsatz von 46% aus. Zu Gunsten des Antragstellers zu 1) hat sich der Antragsgegner an den hierauf aufbauenden Branchenbriefen der Vereinsbank orientiert, die einen deutlich höheren Wareneinsatz von 70% für realistisch hält. Aber selbst diesen höheren Wareneinsatz überschreitet der Antragsteller zu 1) in fast allen Monaten. Nach alledem konnten als notwendige Betriebsausgaben im strittigen Zeitraum 127.813,56 € anerkannt werden. Die Gegenüberstellung der korrigierten Betriebseinnahmen und korrigierten Betriebsausgaben ergibt im Zeitraum 01.03.2017 bis 30.09.2017 einen Gewinn i.H.v. 30.367,28 €, d.h. monatlich 4.338,18 €. Zusätzlich erzielt die Antragstellerin zu 2) nach Aktenlage ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (bei ihrem Ehemann) i.H.v. durchschnittlich 157,25 €. Außerdem wird Kindergeld i.H.v. 676,00 € bezogen. Offensichtlich bezieht auch die Antragstellerin zu 3) ab 01.09.2017 Einkommen i.H.v. 547,16 € netto. Mithin ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 5.718,59 €. Der Bedarf der BG beläuft sich nach Aktenlage seit Januar 2017 auf insgesamt 2.360,30 €. Nach alledem konnte auch unter Berücksichtigung der Freibeträge eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.