SGB II: Eingliederungsverwaltungsakt „bis auf weiteres“ und Maßnahmezuweisung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II, der ihn zur Teilnahme an einer Aktivierungsmaßnahme verpflichtete und „bis auf weiteres“ galt. Streitpunkt waren u.a. das Zustandekommen nach gescheiterten Verhandlungen, die unbefristete Geltungsdauer, die Ermessensausübung sowie eine fehlende Kostenregelung. Das Sozialgericht hielt den Verwaltungsakt für formell und materiell rechtmäßig, weil der Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung faktisch verweigert habe und die Maßnahme bei langjähriger Arbeitslosigkeit geeignet und verhältnismäßig sei. Eine Kostenregelung sei durch das ergänzende Maßnahmeangebot (Übernahme notwendiger Kosten, z.B. Fahrtkosten) ausreichend abgedeckt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt (inkl. Maßnahmezuweisung) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II ist zulässig, wenn eine Eingliederungsvereinbarung infolge einer faktischen Verweigerungshaltung der leistungsberechtigten Person nicht zustande kommt.
Die Bestimmung einer Geltungsdauer „bis auf weiteres“ in einem Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn eine Überprüfung spätestens nach sechs Monaten vorgesehen ist und die Ermessenserwägungen die gewählte Dauer nachvollziehbar tragen.
Eine Maßnahmezuweisung zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung kann bei langjähriger Arbeitslosigkeit und erfolglosen Eigenbemühungen als erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ermessensfehlerfrei sein.
Ermessenserwägungen zur Dauer und zur Maßnahmeauswahl können jedenfalls aus dem Widerspruchsbescheid hinreichend hervorgehen, sofern dort die tragenden Gründe nachvollziehbar dargelegt werden.
Das Fehlen einer konkreten Kostenregelung im Eingliederungsverwaltungsakt führt nicht zur Rechtswidrigkeit, wenn ein ergänzendes Maßnahmeangebot die Übernahme notwendiger Teilnahmeaufwendungen dem Grunde nach in Aussicht stellt und eine Konkretisierung mangels Mitwirkung der leistungsberechtigten Person im Vorfeld nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2009 arbeitslos und bezieht fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 28.05.2019 bot der Beklagte dem Kläger erstmalig eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit der Bezeichnung „Richtungswechsel – Neue Wege“ bei der USB GmbH in C an. Die Maßnahme sollte 11,3 Monate andauern. Parallel dazu erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 28.05.2019, die eine Teilnahme des Klägers an der Maßnahme vorsah. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trat die Maßnahme nicht an. Dem Widerspruch gab der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.07.2019 aus formalen Gründen statt.
Mit Schreiben vom 02.08.2019 erfolgte das erneute Angebot zur Teilnahme an der Maßnahme bei der USB GmbH für die Zeit vom 07.08.2019 bis 14.05.2020 an den Kläger durch den Beklagten. Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 verpflichtet der Beklagte den Kläger wiederum zur Teilnahme an der Maßnahme. Die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt wurde mit „gültig bis auf weiteres“ angegeben.
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2019 Widerspruch. Der Kläger trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 01.08.2019 nach erfolglosen Verhandlungen über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung erlassen worden sei. Deswegen sei der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes zulässig gewesen. Der Kläger habe sich bereits geweigert, die vorherige Eingliederungsvereinbarung vom 28.05.2019 mit dem Inhalt der Teilnahme an der bereits zuvor angebotenen Maßnahme zu unterschreiben. Eine vorherige Verhandlung oder gar eine neue Potenzanalyse habe sich angesichts des kurzen Zeitraums erübrigt. Hinsichtlich der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung „bis auf weiteres“ sei die Formulierung nicht zu beanstanden. Hiermit sei ein unbefristeter Geltungszeitraum hinreichend bestimmt geregelt. Die Gültigkeit beginne mit dem 01.08.2019 und laufe bis auf weiteres. Der Geltungszeitraum „ bis auf weiteres“ sei auch von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Bereits aus der Dauer der Zuweisung zur Maßnahme bis zum 14.05.2020 ergebe sich die Erforderlichkeit einer längeren Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den festgelegten Überprüfungszeitraum von spätestens sechs Monaten hinaus. Unter Nr. 6 des Verwaltungsaktes sei zudem die Regelung einer Überprüfung nach Ablauf von sechs Monaten getroffen worden. Dies erfolge insbesondere, wenn eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und der Pflichten des Klägers erforderlich mache. Das gleiche gelte, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen erreicht bzw. beschleunigt werden könne. Ziel und Zweck des Eingliederungsverwaltungsaktes seien unter Punkt 3 mit der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme hinreichend dargestellt worden. Insbesondere sei durch die Arbeitsvermittlung eine individuelle Potentialanalyse und Integrationstrategie durchgeführt worden. Dem Kläger sei es seit 2009 nicht gelungen, seine Arbeitslosigkeit durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge oder durch Eigenbemühungen zu beseitigen. Daher sei die Unterstützungsleistung des Beklagten an den Kläger in Form einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Vollzeit durch einen darauf spezialisierten externen Maßnahmeträger nicht zu beanstanden.
Hiergegen richtet sich die am 22.11.2019 erhobene Klage. In einem Eingliederungsverwaltungsakt könne nach der ab dem 01.08.2016 geltenden Rechtslage auch eine Geltungsdauer „bis auf weiteres“ geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden. Die getroffene Regelung zum Geltungszeitraum müsse jedoch von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein. Dazu gehöre auch die Begründung der Entscheidung. Daran fehle es hier. Die im streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt getroffene Geltungsdauer „bis auf weiteres“ sei ohne Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens durch den Beklagten erfolgt. In dem Eingliederungsverwaltungsakt seien keine Ermessenserwägungen dargelegt worden. Daher liege wegen eines Ermessensnichtgebrauchs gemäß § 39 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 2 SGG Rechtswidrigkeit vor. Zudem sei die von dem Beklagten behauptete Erforderlichkeit der Unbefristung nicht gegeben gewesen. Sachgerechter wäre es gewesen, die Gültigkeitsdauer des Eingliederrungsverwaltungsaktes bis zum Ende der Maßnahme am 14.05.2020 zu befristen. Ein Ermessensausfall bestehe zudem hinsichtlich der Auswahl der Eingliederungsmaßnahme. Im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 habe der Beklagte lediglich auf Ausführungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts NRW zurückgegriffen. Auch sehe der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 keine Regelung zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme vor. Die Festlegung von kostenträchtigen Eingliederungspflichten sei jedoch nur angemessen, wenn die Übernahme der eintretenden Kosten durch den Beklagten konkret und verbindlich in dem Eingliederungsverwaltungsakt bestimmt sei. Hieran fehle es vorliegend. Dem Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, ob bzw. welche und in welcher Höhe dem Kläger während der Eingliederungsmaßnahme entstehende Kosten vom Beklagten übernommen würden. Seine Teilnahme selbst finanzieren zu müssen, sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Die fehlende Kostenregelung, d.h. die verbindliche Übernahme der Teilnahmekosten durch den Beklagten führe zur Rechtswidrigkeit, da sich die Eingliederungsvereinbarung auf allein den Kläger verpflichtende Maßnahmen beschränke. Zudem habe der Beklagte offensichtlich Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers gehegt. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erwerbsfähig sei, sei eine Vorfrage, die vor dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu klären sei. Ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt, der zu der Klärung der Leistungsfähigkeit eines Leistungsempfängers dienen soll, sei grundsätzlich rechtswidrig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die den Beteiligten bekannten gegenseitigen Schriftsätze sowie Beschlüsse in den Eilverfahren S 6 AS 3314/19 ER und L 12 AS 1452/19 B ER verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte den Rechtsstreit gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben zudem explizit eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid angeregt, und auf die diesbezügliche vorherige Anhörung verzichtet.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den Eingliederungsverwaltungsakt des Beklagten vom 01.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 nicht in seinen Rechten beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig.
Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Abs. 1 die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden (§ 15 Abs. 2 S. 2 SGB II). Gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam geprüft und fortgeschrieben werden. Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden. Nach diesen Grundsätzen ist die Eingliederungsvereinbarung vom 01.08.2019 formal sowie inhaltlich nicht zu beanstanden.
Der Eingliederungsverwaltungsakt war insbesondere zulässig im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II, denn eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist infolge der faktischen Verweigerungshaltung des langzeitarbeitslosen Klägers nicht zustande gekommen.
Ausweislich eines Gesprächsvermerks des Beklagten vom 01.08.2019 hat der Kläger die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung zwar nicht explizit abgelehnt, sondern sie zum Studium mit nach Hause nehmen wollen. Dies steht jedoch im Ergebnis einer Verweigerung gleich. Bereits zuvor hat der Kläger nach Aktenlage Eingliederungsvereinbarungen zur Prüfung mit nach Hause nehmen wollen, ohne sie dann zu unterschreiben oder nur aus eigenen Antrieb darauf zurückzukommen. Entsprechend erließ der Beklagte bereits am 28.05.2019 eine inhaltlich weitestgehend identische Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die er nach Widerspruch des Klägers aus formellen Gründen zurücknehmen musste.
Maßgeblicher Inhalt der neuen Eingliederungsvereinbarung vom 01.08.2019 sollte wiederum die Teilnahmen an der nunmehr ab dem 07.08.2019 angebotenen beruflichen Eingliederungsmaßnahme „Richtungswechsel – Neue Wege“ bei der USB sein. Insofern konnte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger den Abschluss einer derartigen Eingliederungsvereinbarung ablehnt, was sich schließlich auch durch den erhobenen Widerspruch und die Nichteilahme an der Eingliederungsmaßnahme bestätigt hat. Da es sich wie der Kläger betonte um eine inhaltlich identische Vereinbarung handelt, ist auch nicht ersichtlich, welche neuen Überprüfungen er vornehmen wollte.
Begründet hat der Beklagte zudem die Notwendigkeit des Handels durch Verwaltungsakt im Falle des Klägers, da er in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 auf die faktische Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung hinwies. Weiter führte der Beklagte zur Begründung aus, dass der Erlass des Eingliederungsverwaltungsaktes zur kurzfristigen Verbesserung der beruflichen Integrationschancen erforderlich sei. Ein Begründungsdefizit lässt sich somit nicht feststellen.
Hinsichtlich der Dauer des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.08.2019 hat die Kammer keine Bedenken. Die Gültigkeit beginnt mit dem 01.08.2019 und läuft bis auf weiteres, wobei die unter Nr. 6 des Verwaltungsaktes erfolgte Regelung eine Überprüfung spätestens nach Ablauf von sechs Monaten vorsieht. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II. Dass der Eingliederungsverwaltungsakt die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit einer Dauer von über sechs Monate vorsieht, steht der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn wie unter Nr. 6 des Verwaltungsaktes geregelt, hat nach Ablauf von sechs Monaten eine Überprüfung des Inhaltes des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zu erfolgen, wodurch es wie explizit dargestellt, auch zu einer Anpassung von Maßnahmen kommen kann. Ein Ermessensausfall des Beklagten bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer „bis auf weiteres“ liegt nicht vor. Zumindest dem Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 kann entnommen werden, dass seitens des Beklagten die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bezüglich der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erkannt wurde. Auch hat der Beklagte den gewählten Geltungszeitraum „bis auf weiteres“ damit begründet, dass die vorgesehene Eingliederungsmaßnahme bis zum 14.05.2020 und damit länger als der festgelegte Überprüfungszeitraum von spätestens sechs Monate andauern sollte. Dies ist ein nachvollziehbarer Grund für die konkret gewählte Dauer, so dass anderweitige Ermessenfehler nicht ersichtlich sind. Soweit der Kläger eine Befristung des Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum Ende der Eingliederungsmaßnahme am 14.05.2020 für geeigneter erachtet, so wäre auch dies ebenso wie die Regelung „bis auf weiteres“ eine denkbare im Rahmen der Ermessensausübung gerechtfertigte Geltungsdauer. Eine Ermessensreduzierung auf null, d.h. dass allein eine Befristung bis zum 14.05.2020 als einzig rechtmäßige Regelung in Betracht kommt, liegt allerdings nicht vor.
Ziel und Zweck der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt werden unter Punkt 3 mit der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sowie Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme hinreichend dargestellt. Aus der Vermittlungsakte, insbesondere den von den Arbeitsvermittlern gefertigten Vermerken ergibt sich auch in ausreichendem Umfang, dass eine individuelle Potentialanalyse und Integrationsstrategie durchgeführt wurde. Dem Antragsteller ist es seit dem Jahr 2009, also seit ca. 10 Jahren nicht gelungen, seine Arbeitslosigkeit durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge oder Eigenbemühungen zu beseitigen. Dass der Antragsgegner insofern eine Unterstützung des Antragstellers in Form einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Vollzeit durch einen darauf spezialisierten externen Maßnahmenträger für erforderlich hält, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt dies im speziellen Fall des langzeitarbeitslosen Antragstellers keine fehlerhafte Ermessensentscheidung dar. Die gewählte Eingliederungsmaßnahme bei der USB GmbH stellt sich infolge der Langzeitarbeitslosigkeit des Klägers und der mangelnden Erfolge seiner bisherigen Bewerbungsbemühungen als erforderlich, geeignet und verhältnismäßig dar, um die Eingliederungschancen des Klägers zu erhöhen. Ein diesbezügliches Begründungsdefizit lässt sich nicht erkennen. Zumindest in dem Widerspruchsbescheid vom 29.08.2019 verweist der Beklagte zur Begründung auf die durchgeführte Potenzanalyse, Integrationsstrategie, und den gescheiterte Versuchen des Klägers die seit 2009 bestehende Arbeitslosigkeit durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge oder durch Eigenbemühungen zu beseitigen. Soweit der Kläger diese Begründung als bloßes Plagiat sieht, weil das Sozialgericht Köln oder das Landessozialgericht NRW dies ebenso in ihren Beschlüssen dargestellt haben, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Denn die Ausführungen zumindest des erkennenden Gerichts beruhen auf den Erkenntnissen aus den von dem Beklagten geführten Verwaltungsakten, die sich im Falle des Klägers aufdrängen.
Soweit der Beklagte in dem Eingliederungsverwaltungsakt als Inhalt der Maßnahme unter anderem eine Klärung und Stabilisierung der persönlichen Rahmenbedingungen in finanzieller, gesundheitlicher und privater Sicht, sowie eine Gewinnung von Klarheit über die eigene gesundheitliche Situation und Leistungsfähigkeit beschreibt, folgt daraus bei verständiger Würdigung nicht die Annahme einer mangelnden oder erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Gesundheitliche Einschränkungen führen nicht zwingend zu einer aufgehobenen oder quantitativ reduzierten Erwerbsfähigkeit, sondern in der Regel nur zu Einschränkungen der möglichen Berufe. Die Annahme des Klägers, dass der Beklagte durch die Maßnahme eine Prüfung der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit vornehmen wollte, stellt sich als abwegig da. Denn dazu könnte der Beklagte auf den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit zurückgreifen. Die Maßnahme „Richtungswechsel – Neue Wege“ sieht derartige einem ärztlichen Gutachter vorbehaltene Ermittlungen nicht vor, was sich bereits aus der dem Kläger bekannten Maßnahmebeschreibung des US ergibt.
Die von dem Kläger vorgetragene fehlende Regelung zu eventuell dem Kläger anfallenden Kosten im Rahmen der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 01.08.2019. Denn der Eingliederungsverwaltungsakt wird diesbezüglich durch das Maßnahmenangebot mit Schreiben des Beklagten vom 02.08.2019 erweitert. Darin wurde dem Kläger explizit mitgeteilt, dass notwendige Kosten wie z.B. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, übernommen werden können. Dies unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Erklärungsbogen. Ein solches ergänzendes Leistungsangebot erachtet die Kammer im Falle des Klägers als völlig ausreichend. Denn wie sollte der Beklagte dem Kläger im Vorfeld eine konkrete Kostenübernahme zusichern, wenn ihm eventuelle dem Kläger für die Teilnahme an der Maßnahme anfallende Kosten mangels fehlender Mitwirkung des Klägers unbekannt sind. Der Kläger lehnt bereits den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Inhalt der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme ab.
Anhaltspunkte für eine anderweitige Rechtswidrigkeit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 01.08.2019 sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz.