Klage auf OEG/BVG‑Leistungen wegen Vorfalls am 09.05.2017 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG für einen Vorfall vom 09.05.2017, bei dem ein Mitbewohner sie anschrie und mit einer Flasche zu drohen schien. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff mit gewaltsamer Einwirkung vorlag, wie ihn § 1 Abs. 1 OEG voraussetzt. Der angefochtene Bescheid vom 04.07.2017 (Widerspruchsbescheid 16.08.2017) ist rechtmäßig.
Ausgang: Klage auf Leistungen nach OEG/BVG wegen des Vorfalls am 09.05.2017 abgewiesen; kein tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung für Leistungen nach § 1 Abs. 1 OEG ist eine gesundheitliche Schädigung, die auf einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder dessen rechtmäßiger Abwehr beruht; unter tätlichem Angriff ist eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen.
Beleidigungen, Anschreien oder das Drohen mit einem Gegenstand ohne tatsächliche körperliche Gewalteinwirkung begründen keinen tätlichen Angriff im Sinne des OEG.
Der Anspruch nach dem OEG ist nur hinsichtlich der konkreten, vom angefochtenen Bescheid erfassten Geschehnisse zu prüfen; andere Vorfälle sind außer Betracht zu lassen.
Wer die Anspruchsvoraussetzungen nach OEG nicht substantiiert darlegt oder die erforderliche gewaltsame Einwirkung fehlt, hat keinen Anspruch auf Versorgung nach OEG in Verbindung mit dem BVG.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 13 VG 7/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit denjenigen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 04.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017.
Die 1963 geborene Klägerin wohnt gegenwärtig in einer Unterkunft für Obdachlose. Mit ihrem am 14.06.2017 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag machte sie Leistungen für Gewaltopfer bei dem Beklagten geltend. Sie schilderte drei verschiedene Sachverhalte, die sie als Gewalttaten einordnet. Erstens sei sie im Dezember 2002 von X in der zu diesem Zeitpunkt bewohnten Unterkunft ins Gesicht geschlagen worden. Zweitens habe ein Mitbewohner der gegenwärtigen Unterkunft, N2, sie an einem nicht näher bezeichneten Tag im April 2016 im TV-Raum der Unterkunft angebrüllt und beleidigt. Er habe mit einer Flasche herumgefuchtelt und sie genötigt, den Raum zu verlassen. Drittens habe sie der Mitbewohner auch am 09.05.2017 angebrüllt und beleidigt. Er habe mit einer Flasche in der Hand auf sie losgehen wollen, ein weiterer Bewohner sei jedoch dazwischen gegangen. Sie habe sich bedroht gefühlt. Die Klägerin führte die bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen der Wirbelsäule auf die geschilderten Vorfälle zurück.
Mit Bescheid vom 04.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin hinsichtlich des Ereignisses vom 09.05.2017 ab, da ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes insoweit nicht zu erkennen sei. Den hiergegen mit Schreiben vom 12.07.2017 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte per Widerspruchsbescheid vom 16.08.2017 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 11.09.2017 die vorliegende Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, ihr stünden Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 zu verurteilen, ihr Leistungen nach den Vorschriften des OEG in Verbindung mit denjenigen des BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Entscheidung fest.
Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt (§ 105 Abs. 1 SGG).
Gegenstand des Verfahrens sind ausschließlich die Geschehnisse vom 09.05.2017. Nur hierzu verhalten sich die angegriffenen Bescheide.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 04.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 ist rechtmäßig, die Klägerin ist hierdurch nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des OEG in Verbindung mit denjenigen des BVG mit Blick auf die Geschehnisse vom 09.05.2017.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG enthält derjenige, der im Geltungsbereich des Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen sich oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Unter einem tätlichen Angriff ist eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen. Das von der Klägerin geschilderte Verhalten des Mitbewohners N am 09.05.2017 erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine gewaltsame Einwirkung auf die Klägerin im Sinne der maßgeblichen Vorschriften ist nicht festzustellen.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.