Streitwertfestsetzung im Sozialgerichtsverfahren auf 11.067,43 €
KI-Zusammenfassung
Das Sozialgericht Köln setzte den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 11.067,43 € fest. Es stützte die Entscheidung auf die Vorschriften des GKG in Verbindung mit §197a SGG und §63 Abs.2 GKG, wonach bei Erledigung der Wert von Amts wegen festzusetzen ist. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung bzw. bei bezifferten Geldforderungen deren Höhe; Zinsen als Nebenforderung bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für Klage und Widerklage jeweils auf 11.067,43 € durch Beschluss
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen die Parteien nicht zu den in §183 SGG genannten Personen gehören, richten sich die Kosten nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Wird ein Verfahren erledigt, ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren gemäß §63 Abs.2 GKG durch Beschluss von Amts wegen festzusetzen.
Der Streitwert bemisst sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn sich ergebenden Bedeutung der Sache; liegen hierfür keine genügenden Anhaltspunkte vor, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen, bei bezifferten Geldforderungen ist deren Höhe maßgeblich (§52 GKG).
Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen als Nebenforderung unberücksichtigt, auch wenn sie zusammen mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (§4 Abs.1 2. Halbsatz ZPO).
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 16 B 31/08 KR [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Streitwert für die Klage und die Widerklage wird jeweils auf 11.067,43 € festgesetzt.
Gründe
In den Verfahren vor den Sozialgerichten werden nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verfahren, bei denen weder Kläger noch Beklagte zu
den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss von Amts wegen festgesetzt, wenn sich das Verfahren erledigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren auch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen, Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO bleiben bei der Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen gesondert oder in kapitalisierter Form zusammen mit der Hauptforderung in einem Betrag geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 26.02.2002, Az.: Xl ZR 326/01).
Nach § 52 Abs. 3 GKG war der Streitwert auf die Im Beschlusstenor genannte Höhe festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag von 200,- Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache beziehungsweise der anderweitigen Erledigung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des dortigen Gerichts eingelegt wird.