Eilantrag auf SGB II-Leistungen abgelehnt wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Gewährung von Leistungen nach SGB II. Das Sozialgericht Köln weist den Eilantrag als unbegründet zurück, weil ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist. Insbesondere wurde der Verbleib einer erhaltenen Nachzahlung nicht substantiiert dargelegt und keine unmittelbare Gefährdung des Wohnraums aufgezeigt. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden aus formellen Gründen und mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Eilantrag auf Gewährung von Leistungen nach SGB II als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl einen materiell-rechtlichen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus, die gemäß §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind.
Bei einer Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nicht die Sicherung eines bestehenden Zustands, sondern die Dringlichkeit der Gewährung der Leistung maßgeblich; diese Dringlichkeit muss konkret und überwiegend wahrscheinlich dargelegt werden.
Der Empfang einer Nachzahlung von Leistungen nach SGB II ist zwar nicht als anrechenbares Einkommen für den Leistungsanspruch zu werten, wohl aber bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen; die bloße Behauptung, Mittel seien nicht mehr vorhanden, genügt ohne substantiierte Nachweise nicht.
Zur Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Eilverfahren ist darzulegen, dass durch die aktuelle Situation eine unmittelbare Gefährdung des Wohnraums vorliegt; bleibt eine solche Darlegung aus, fehlt der Anordnungsgrund.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist bei fehlenden bzw. unvollständigen Unterlagen abzuweisen; zudem ist PKH zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus L wird abgelehnt.
Rubrum
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus L wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung.
Der zulässige Eilantrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung, § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG) oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung, § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der Antrag ist gemäß § 86 b Abs. 3 SGG auch schon vor Klageerhebung zulässig. Maßgebend ist vorliegend § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, denn im Raum steht hier nicht die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern die Gewährung von Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die Leistung, und eines Anordnungsgrundes, d.h. einer besonderen Eilbedürftigkeit voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß §§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft.
Unter diesen Prämissen war der Eilantrag abzulehnen.
Es kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch weiterhin aus § 67 Abs. 5 SGB II a.F. resultiert. Denn jedenfalls ist ein Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Mit Blick auf die begehrten Kosten der Unterkunft und Heizung ist - abgesehen von den diesbezüglich im Raum stehenden Unklarheiten - bereits keine unmittelbare Gefährdung des Wohnraums durch den Antragsteller dargelegt worden.
Mit Blick auf die Regelbedarfe gilt Folgendes: Der Antragsteller hat am 17.02.2021 eine Nachzahlung des Antragsgegners in Höhe von 4.794,37 € erhalten. Am selben Tag hat er Abhebungen in Höhe von insgesamt 4.700,00 € getätigt. Durch die erhaltene Nachzahlung wäre der Regelbedarf für Alleinstehende für mehr als zehn Monate zu decken. Dass der hiervon offene Posten beglichen haben will, ist im Ansatz nachvollziehbar, glaubhaft gemacht worden ist dies indes trotz expliziter gerichtlicher Aufforderung nicht. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26.03.2021 war der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausdrücklich und unzweideutig aufgefordert worden, darzulegen und glaubhaft zu machen, ob ein Restbetrag aus der erhaltenen Nachzahlung noch vorhandenen ist und, falls nein, wofür die Nachzahlung in der Zwischenzeit aufgewendet wurde. Das nachfolgende Vorbringen des Antragstellers genügt nicht den Anforderungen. Es erschöpft sich ohne jegliche Substanz in der Behauptung, Geld sei nicht mehr vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachzahlung nicht mehr in wesentlichen Teilen zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts verfügbar ist. Zwar ist eine Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen auf einen Leistungsanspruch anzurechnen. Ihr Vorhandensein ist jedoch sehr wohl bei der Frage zu berücksichtigten, ob ein unverzügliches gerichtliches Einschreiten erforderlich ist respektive ob ein Anordnungsgrund vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
Der PKH-Antrag war wegen Unvollständigkeit der maßgeblichen Unterlagen - hierauf war mit Verfügung vom 16.03.2021 hingewiesen worden - zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Hauptsache abzulehnen. Im Übrigen ist der Antrag auf wegen mangelnder Erfolgsaussicht abzulehnen (s.o.).