SGB II: Kein Unterlassungsanspruch wegen Verarbeitung von Sozialdaten nach § 51b SGB II
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte vom Jobcenter die Unterlassung, bestimmte Sozialdaten (u.a. Nutzung von Lebensmittelgutscheinen, Jahr der Anwaltszulassung, früherer Existenzgründerzuschuss) durch Unbefugte erheben, verarbeiten oder nutzen zu lassen. Streitpunkt war, ob hierfür eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Das Sozialgericht verneinte eine Verletzung des Sozialgeheimnisses, weil § 51b SGB II i.V.m. der Datenerhebungs-VO die Erhebung/Verarbeitung/Nutzung zur Aufgabenerfüllung erlaubt. Die Klage wurde daher abgewiesen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Unterlassungsklage wegen behaupteter unbefugter Sozialdatenverarbeitung mangels Datenschutzverstoß abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Leistungsträger wegen behaupteter Datenschutzverstöße setzt eine unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten voraus.
Sozialdaten dürfen nach §§ 67a ff. SGB X erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist oder eine sozialrechtliche Erlaubnisnorm dies gestattet.
§ 51b SGB II i.V.m. der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II kann die Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Leistungsgewährung, zur Überprüfung korrekter und wirtschaftlicher Leistungserbringung sowie zur Missbrauchsbekämpfung legitimieren.
Die sozialdatenschutzrechtlichen Regelungen des SGB I/X gehen als lex specialis allgemeinen Vorschriften des Bundes- und Landesdatenschutzrechts vor, soweit der Umgang mit Sozialdaten betroffen ist.
Angaben zur beruflichen Situation und zu in Anspruch genommenen bzw. nicht in Anspruch genommenen SGB-II-Leistungen können vermittlungs- und leistungsrelevante Daten sein und im Rahmen von § 51b SGB II zulässig verarbeitet und genutzt werden.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 12 AS 898/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, es zu unterlassen, Sozialdaten des Klägers wie etwa Angaben darüber, ob und in welchem Umfang ihm gewährte ergänzende Leistungen genutzt werden, den Zeitpunkt seiner Zulassung als Rechtsanwalt und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit einen Existenzgründerzuschuss bezogen hatte, durch Unbefugte erheben, verarbeiten oder nutzen zu lassen.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig. Seit 2007 bezieht er durch den Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung reichte der Kläger per Fax vom 24.10.2007 u.a. eine Bescheinigung der seinerzeitigen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu den Akten, aus der sich ergab, dass ihm ab dem 01.10.2004 von Seiten des Arbeitsamts Bonn ein Existenzgründerzuschuss gewährt worden war.
In dem vor der erkennenden Kammer geführten Eilverfahren S 5 AS 4133/13 ER wurde der Beklagte per Beschluss vom 29.11.2013 verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 29.10.2013 – 31.01.2014 vorläufig ergänzende Sach- und geldwerte Leistungen im Sinne von § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II in Form von Lebensmittelgutscheinen in einem Wert von monatlich 158,00 € zu gewähren.
In dem weiteren Eilverfahren S 5 AS 4920/13 ER, mit welchem der Kläger die Erteilung einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrte, äußerte der Beklagte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger die ihm gewährten Lebensmittelgutscheine bisher nicht genutzt habe.
In den in anderem Zusammenhang ergangenen Widerspruchsbescheiden vom 10.12.2013, 11.12.2013, 12.12.2013, 13.12.2013, 18.12.2013 und 19.12.2013 (insgesamt 9) führte der Beklagte jeweils im Rahmen der Darstellung des Sachverhaltes u.a. aus: „Sie beziehen bereits seit Oktober 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) über das Jobcenter Bonn. Unmittelbar zuvor bezogen Sie über die Agentur für Arbeit Bonn einen Existenzgründerzuschuss für Ihre im Jahre 2005 aufgenommene Tätigkeit als Rechtsanwalt.“
Am 24.01.2014 hat der Kläger sowohl das Eilverfahren S 5 AS 341/14 ER angestrengt als auch die vorliegende Unterlassungsklage erhoben.
Der Kläger ist im Kern der Auffassung, für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der vorgenannten Daten bestehe keine Anspruchsgrundlage. Ferner liege hinsichtlich der Anwaltszulassung auch ein Verstoß gegen § 67a Abs. 2 SGB X vor, wonach die Daten bei dem Betroffenen selbst zu erheben seien. Es handele sich ferner um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 Landesdatenschutzgesetz NRW. Ferner folge ein Unterlassungsanspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Auf den weiteren Vortrag des Klägers wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt schriftlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen Sozialdaten des Klägers durch Unbefugte wie z.B. Mitarbeiter des Leistungsteams erheben, verarbeiten oder nutzen zu lassen, insbesondere in Form der Verwendung der ergänzenden Leistungen oder über den Zeitpunkt der Anwaltszulassung.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, es liege keine Verletzung des Sozialdatenschutzes vor.
Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der anhängigen und abgeschlossenen Parallelverfahren sowie der zu dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog i.V.m. § 35 SGB I bzw. § 12 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) gegen den Beklagten.
Es liegt keine Verletzung des Sozialdatenschutzes vor.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten im Sinne des § 67 Abs. 1 SGB X von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Nach Abs. 1 S. 2 umfasst die Wahrung des Sozialgeheimnisses die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Nach Abs. 2 ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X zulässig.
Nach § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei den streitgegenständlichen Informationen handelt es sich um Sozialdaten.
Unter Erhebung ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen zu verstehen. Unter Verarbeitung ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten zu verstehen. Unter Nutzung ist jede anderweitige Verwendung von Sozialdaten zu verstehen, die nicht Verarbeitung ist (Seewald, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 80. Egl. 2013, Rn. 18 f.).
Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten bemisst sich zunächst nach den § 67a – 67c SGB X. Den Vorschriften gemein ist, dass die vorgenannten Arten der Verwendung von Sozialdaten für zulässig erachtet werden, wenn es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist bzw. wenn Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches eine entsprechende Erlaubnis aussprechen bzw. Anordnung treffen.
Vor diesem Hintergrund zeichnet sich vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers § 51b SGB II maßgeblich. Nach § 51b Abs. 1 S. 1 SGB II erheben die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuche laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuche erforderlichen Daten. Nach § 1 Abs. 1 der aufgrund von § 51b Abs. 2 SGB II erlassenen Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (nachfolgend: VO) erheben die zuständigen Träger laufend für die Zwecke des § 51b Abs. 3 SGB II u.a. Daten über die Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften (Nr. 1), die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten Leistungen und Maßnahmen sowie die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den Arbeitsmarktstatus (Nr. 2) und die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Nr. 4). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 VO sind im Rahmen von Abs. 1 Nr. 2 zu erheben: Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und Höhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsberechtigten, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für jeden Leistungsberechtigten […]; Angaben zu Art Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den §§ 31 bis 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch […]. Ferner für 15- unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusätzlich u.a.: höchster Schulabschluss an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufs- bzw. Bildungsabschluss; weitere vermittlungsrelevante Informationen […], Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit […] (Nr. 4).
Nach § 51b Abs. 3 SGB II dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten u.a. für die zukünftige Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III an die betroffenen Personen (Nr. 1), die Überprüfungen der Leistungsträger auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung (Nr. 2) und für die Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs verarbeitet und genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund ist die Verarbeitung und Nutzung der streitgegenständlichen Daten legitim. Die Verarbeitung und Nutzung des Jahres der Rechtsanwaltszulassung des Klägers sowie auch der Information, dass der Kläger einen Existenzgründerzuschuss erhalten hatte, ist jedenfalls zurückzuführen auf § 51b Abs. 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 (weitere vermittlungsrelevante Informationen / Beteiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit) VO, § 51b Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Verarbeitung und Nutzung der Information, ob und inwieweit der Kläger ihm gewährte Lebensmittelgutscheine tatsächlich genutzt hat, ist jedenfalls zurückzuführen auf § 51b Abs. 1 SGB II i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 VO (Art und Dauer der Bedarfe und gewährten Leistungen), Abs. 2 Nr. 2 VO (Art und Umfang von Sanktionen), § 51b Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 SGB II. Die gegenläufige Auffassung des Klägers trägt nicht.
Die Vorschriften des Sozialdatenschutzes des SGB I stellten ferner lex specialis zu den ebenfalls von dem Kläger angeführten Normen des Landesdatenschutzgesetzes NRW bzw. Bundesdatenschutzgesetzes dar (siehe nur Gutzler, in: BeckOK SGB I, Stand: 01.12.2013, § 35 Rn. 11 ff.; siehe ferner § 1 Abs. 3 BDSG und § 2 Abs. 3 DSG NRW).
Auch im Übrigen vermag das Vorbringen des Klägers nicht zu überzeugen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.