SGB II: Abweichender Warmwasser-Mehrbedarf bei Durchlauferhitzer nur in angemessener Höhe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen begehrten für April 2019 bis März 2020 höhere Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung mittels Durchlauferhitzer nach § 21 Abs. 7 SGB II. Sie machten geltend, ihr individueller Stromverbrauch für Warmwasser liege über der Pauschale. Das SG Köln sprach ihnen nur einen geringfügig höheren Mehrbedarf zu (19,67 € statt 19,50 € monatlich), weil nur tatsächlich anfallende und angemessene höhere Aufwendungen zu berücksichtigen seien und der Gesamtstromverbrauch extrem hoch war. Insgesamt wurden 2,12 € nachbewilligt; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.
Ausgang: Bescheide abgeändert und weitere 2,12 € Warmwasser-Mehrbedarf zugesprochen; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein abweichender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II setzt voraus, dass die Warmwasserpauschale den Bedarf nicht deckt und höhere Aufwendungen für dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallen.
Über die Pauschale hinaus sind nur solche Kosten der dezentralen Warmwassererzeugung als Mehrbedarf zu berücksichtigen, die angemessen sind; unangemessen hohe Aufwendungen begründen keinen weitergehenden Anspruch.
Bei der Prüfung eines abweichenden Bedarfs ist ausschließlich der finanzielle Aufwand für die dezentrale Warmwasserbereitung zu betrachten, nicht der sonstige Haushaltsstrom.
Die Angemessenheit der Warmwasserstromkosten kann anhand typisierter Verbrauchs- und Anteilswerte (z.B. prozentualer Anteil am Stromverbrauch eines Vergleichshaushalts) bestimmt werden.
Ein während des Klageverfahrens erlassener Änderungsbescheid wird nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens, soweit er den streitigen Zeitraum und Streitgegenstand betrifft.
Tenor
Der Bescheid vom 22.03.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 und des Änderungsbescheides vom 20.05.2020 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum April 2019 bis März 2020 insgesamt 2,12 € für die Erwärmung von Warmwasser nach zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen für die Erwärmung von Warmwasser an die Klägerinnen nach § 21 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate April 2019 bis März 2020.
Die im Juni 1972 geborene Klägerin zu 1.) ist die Mutter der im März 2003 geborenen Klägerin zu 2.).
Die Klägerinnen stehen seit Jahren laufend im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Die Klägerinnen wohnen gemeinsam in einer Wohnung im Erdgeschoss der W-Straße in Köln. In dieser Wohnung wird das Dusch- und Spülwasser durch einen Durchlauferhitzer erwärmt. Im Übrigen verfügt das Haus über eine Zentralheizung. Die Klägerinnen zahlten in der Zeit von März 2019 bis Februar 2020 einen Abschlag für die Stromversorgung durch die S. i.H.v. 225 € im Monat. Im Februar 2019 fiel eine Nachzahlung i.H.v. 573 € für den Stromverbrauch an. Seit März 2020 bis Februar 2021 betrug der an die S. zu zahlende Stromabschlag 267 € im Monat. Im Februar 2020 fiel eine Nachzahlung i.H.v. € 772 für den verbrauchten Strom an.
Mit Bescheid vom 22.03.2019 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen für die Zeit von April 2019 bis März 2020 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 1.292,14 € monatlich. Dabei berücksichtigte er die Pauschalen für die Erwärmung von Warmwasser nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II in Höhe von insgesamt € 14,26 (€ 9,75 für die Klägerin zu 1.) und € 4,51 für die Klägerin zu 2.)).
Den hiergegen am 17.04.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Klägerinnen am 05.08.2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend, dass ihr individueller Stromverbrauch für die Erwärmung von Warmwasser höher sei als die ihnen gewährten Pauschalen. Sie hätten vielmehr einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Stromkosten für die Erwärmung von Warmwasser. Der durchschnittliche Stromverbrauch für einen Durchlauferhitzer zur Erwärmung von Warmwasser liege für einen Zweipersonenhaushalt im Jahr bei 2.500 kW. Zitiert wird insoweit eine Studie aus dem Internet von „Durchlauferhitzer wissenswert“. Unter Berücksichtigung dieser Verbrauchswerte würde auch der maßgebliche Teil ihres Stromverbrauches und damit ihrer Stromkosten durch den in ihrer Wohnung vorhandenen Durchlauferhitzer verursacht. Sie könnten diese Kosten nicht dauerhaft aus dem Regelbedarf decken und seien durch die Nachforderungen der S. in finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid vom 22.03.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 sowie des Änderungsbescheides vom 20.05.2020 abzuändern und ihnen für den Zeitraum April 2019 bis März 2020 die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich maßgeblich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Er macht insbesondere geltend, dass der Jahresverbrauch der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Durchlauferhitzers erheblich über dem durchschnittlichen Stromverbrauch liege. Bei Haushalten mit Durchlauferhitzer sei nach den Angaben der Energieagentur NRW ein Anteil von 27,12 % des Stromverbrauches auf die Erwärmung von Warmwasser zurückzuführen. Gewährt werden könnten nur angemessene Kosten für die Erwärmung von Warmwasser. Die Grenze für die Angemessenheit der Stromkosten für die Erwärmung von Warmwasser liege bei 0,3 € pro Quadratmeter.
Mit Änderungsbescheid vom 20.05.2020 hat der Beklagte den Klägerinnen für die streitige Zeit von April 2019 bis März 2020 zusätzlich 5,24 € im Monat für den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung gewährt. Den Klägerinnen wurden nun 19,50 € monatlich für den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung bewilligt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.
Die Klägerinnen habe einen Anspruch darauf, dass ihnen monatlich zusätzlich 0,17 € mithin insgesamt 19,67 € monatlich für die Erwärmung von Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II bewilligt werden. Daraus ergibt sich für die streitigen Monate von April 2019 bis März 2020 eine Nachzahlung von insgesamt 2,12 €. Ein höherer Anspruch kommt nicht in Betracht, da der Stromverbrauch der Klägerinnen unangemessen hoch ist.
Der Bescheid vom 22.03.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2019 und des Änderungsbescheides vom 20.05.2020 ist insoweit teilweise rechtswidrig und beeinträchtigt die Klägerinnen in ihren rechtlich geschützten Interessen (vgl. § 54 Abs. 2 SGG).
Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe des den Klägerinnen zu gewährenden Mehrbedarfs für die Warmwassererwärmung nach § 21 Abs. 7 SGB II für den Zeitraum April 2019 bis März 2020 zuletzt in der durch den Änderungsbescheid vom 20.05.2020 gewährten Höhe. Der während des laufenden Klageverfahrens erlassene Änderungsbescheid vom 20.05.2020 ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (vgl. § 96 SGG). Diese betrifft sowohl zeitlich als auch sachlich den vorliegend in Streit stehenden Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung in den Monaten April 2019 bis März 2020.
Die Klägerinnen haben einen Anspruch darauf, dass ihnen ein geringfügig höherer Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum nach § 21 Abs. 7 SGB II gewährt wird. Sie haben insgesamt einen Anspruch auf Gewährung von 19,67 € im Monat anstelle der bereits monatlich gewährten 19,50 €.
Rechtsgrundlage ist § 21 Abs. 7 SGB II in der vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.
Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
Ab dem 01.01.2021 hat der Gesetzgeber des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl I 2020, 2855) in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II den Satzteil nach Nr. 4 aufgehoben und folgenden Satz eingefügt „Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden“.
Maßgebend dafür, ob im vorliegend streitigen Zeitraum von April 2019 bis März 2020 ein abweichender Bedarf i.S. der 1. Alternative des § 21 Abs. 7 Satz 2 HS. 2 SGB II (allgemeine Öffnungsklausel) bestand, also die Aufwendungen für einen Warmwassermehrbedarf über die Warmwasserpauschalen hinaus zu erstatten sind, ist, dass die Warmwasserkosten nicht unangemessen waren und dass die Warmwasserpauschale des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II nicht zur Bedarfsdeckung ausreichte. Hierbei ist ausschließlich der (finanzielle) Aufwand für die dezentrale Warmwassererzeugung zu berücksichtigen, der tatsächlich anfiel. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Halbsätze 1 und 2 des § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II, weil sich eine Abweichung („soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht“) ausschließlich auf den Geldbetrag der jeweiligen Warmwasserpauschale beziehen kann. Dass nur angemessene höhere Aufwendungen zur dezentralen Warmwasserversorgung als Mehrbedarf anzuerkennen sind, folgt aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 7 SGB II, der dies in der Alternative der Übernahme eines Teils des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkennt, sowie der notwendigen Gleichstellung mit Fallgestaltungen, in denen die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 SGB II getragen werden (vgl. dazu Behrend in: jurisPK SGB II, § 21 SGB II Rn. 141 – Stand 25.11.2021).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können abweichend von der pauschalierten Gewährung höhere Kosten für die Warmwasseraufbereitung übernommen werden, wenn diese tatsächlich anfallen und angemessen sind.
Die Klägerinnen hatten im betroffenen Bewilligungszeitraum einen extrem hohen Stromverbrauch. Die Kammer bezieht sich dabei auf die Angaben der S. zum Verbrauchsvergleich Strom auf Seite 7 der Rechnung vom 16.02.2020. Danach ist ein Verbrauch von 3.200 kWh im Jahr bereits hoch, ein solcher von 5.700 extrem hoch. Die Klägerinnen hatten demgegenüber im Abrechnungsjahr von März 2019 bis Februar 2020 einen Verbrauch von 7.068 kWh.
Nach Auffassung der Kammer sind den Klägerinnen jedenfalls die angemessenen Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser zu gewähren. Diese liegen bei € 19,67 im Monat für einen Zweipersonenhaushalt.
Zur Berechnung der angemessenen Kosten bezieht sich die Kammer auf die Angaben der S. zum Verbrauchsvergleich Strom in der Abrechnung vom Februar 2020. Sie legt ihrer Berechnung dabei den Wert eines hohen Verbrauchs für einen Zweipersonenhaushalt von 3.200 kWh zugrunde und geht davon aus, dass 30 % dieser Kosten auf die Erwärmung von Warmwasser entfallen (vgl. dazu Piepenstock in: jurisPK SGB II, § 22 SGB II Rn. 168, 169 – Stand 12.01.2022 unter Bezugnahme auf eine Empfehlung des Deutschen Vereins). Das ergibt einen Verbrauch von 1066 kWh im Jahr für die Erwärmung von Warmwasser in einem Zweipersonenhaushalt. Dem entsprechen die im Internet zu findenden Angaben, dass die Nutzung eines Durchlauferhitzers bei einem Zweipersonenhaushalt einen Stromverbrauch von ca. 900 kWh im Jahr bedingt (dazu https://www.co2online.de/energie-sparen/strom-sparen/strom-sparen-stromspartipps/stromverbrauch-2-personen-haushalt/). Im Übrigen führt auch der Klägerbevollmächtigten in seiner Klagebegründung vom 19.12.2019 auf Seite 3 aus, dass eine zweiköpfigen Familie bei einem Durchlauferhitzer einen Verbrauch von 2.900 kWh und normal ohne Durchlauferhitzer von 2.000 kWh im Jahr hat.
Legt man diese Berechnung den Arbeitspreis von € 0,22 pro Kilowattstunde aus der Rechnung vom 16.02.2020 zugrunde (€ 2.697,94 : 9.606 kWh), gelangt man zu einem jährlichen Betrag von 236,12 € (= 1066 kWh x 0,22 €). Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 19,676 €.
Der Beklagte hat den Klägerinnen bereits 19,50 € im Monat für den Mehrbedarf für die Warmwassererwärmung bewilligt. Ihnen waren mithin 0,1765 € im Monat zusätzlich zu bewilligen. Dies ergibt im streitigen Zeitraum von zwölf Monaten einen Nachzahlungsbetrag von 2,12 €
Die Sache ist nicht berufungsfähig. Die Berufung bedarf der Zulassung, da weder ein Berufungsstreitwert von über 750 € noch die Gewährung von wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für einen Zeitraum von über einem Jahr in Streit steht (vgl. § 144 Abs. 1 SGG). Bei einem Stromverbrauch von 2.500 KW im Jahr für die Erwärmung von Warmwasser würde nach dem Arbeitspreis der Rechnung der S. von Februar 2020 nur ein jährlichen Anspruch i.H.v. 680,99 € bestehen. Den Klägerinnen sind davon bereits 234 € (=12x € 19,50) für den Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung im streitigen Zeitraum bewilligt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.