Aufhebung eines SGB II-Festsetzungsbescheids nach nachträglicher Vorlage der Anlage EKS
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Bescheid an, mit dem seine SGB II-Leistungen auf 0,00 € festgesetzt worden waren, weil er angeforderte Einnahmenunterlagen nicht vorgelegt hatte. Nachträglich legte er die ausgefüllte Anlage EKS vor. Das Gericht hob den Bescheid auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Neufestsetzung an die Behörde; § 41a Abs. 3 SGB II gilt nicht als Präklusionsvorschrift.
Ausgang: Klage gegen Festsetzungsbescheid nach SGB II als begründet; Bescheid aufgehoben und zur Neufestsetzung nach weiterer Sachaufklärung an den Beklagten zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 41a Abs. 3 SGB II begründet keine generelle Präklusion; die nachträgliche Vorlage von Unterlagen kann eine Neufestsetzung von Leistungen ermöglichen.
Ein Verwaltungsakt ist aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist und die Rechte des Beteiligten verletzt werden (vgl. § 54 SGG).
Erforderliche weitere erhebliche Sachaufklärung rechtfertigt, dass das Gericht den Bescheid aufhebt und die Behörde zur erneuten Entscheidung zurückverweist statt selbst in der Sache zu entscheiden (vgl. § 131 Abs. 5 SGG).
Bei Leistungen nach SGB II können Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der entsprechenden Nachweise (z. B. Anlage EKS) substantiiert dargelegt werden und sind von der Behörde zu prüfen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 12 AS 1920/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Bescheid vom 09.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen im Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 zustehenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der im Mai 1960 geborene Kläger lebt gemeinsam mit seiner im Januar 1965 geborenen Ehefrau KC und seinem im April 1995 geborenen Sohn S in einer Wohnung in N.
Der Kläger betreibt als Einzelunternehmer ein Reisegewerbe.
Mit Bescheid vom 29.09.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Familie Leistungen nach dem SGB II für Oktober 2016 i.H.v. € 1.368,28, für November bis Dezember 2016 i.H.v. € 1.400,68 und für Januar bis März 2017 i.H.v. € 1.444,34 im Monat.
Mit Schreiben vom 31.03.2017 forderte der Beklagte den Kläger auf, seine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum unter Benutzung des Formulars „Anlage EKS“ unter Einreichung entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Für die Vorlage der Unterlagen wurde eine Frist bis zum 31.05.2017 gesetzt.
Bis März 2018 reichte der Kläger keine Unterlagen beim Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 09.03.2018 setzte der Beklagte daraufhin die dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zustehenden Leistungsansprüche nach dem SGB II endgültig auf € 0,00 fest.
Den hiergegen am 12.04.2018 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 als unbegründet zurück. Dies begründete er wiederum damit, dass der Kläger immer noch keine Unterlagen zu seinen Einnahmen vorgelegt habe.
Dagegen hat der Kläger am 11.06.2018 Klage erhoben. Er macht geltend, dass ihm und seiner Bedarfsgemeinschaft im streitigen Bewilligungszeitraum endgültig höhere Leistungen zuständen. Er habe keine Unterlagen zu seinem Gewinn vorlegen können, da seine Steuerberaterin verstorben sei. Um die Unterlagen habe sich nun seine Ehefrau gekümmert. Er hat nun im Klageverfahren die ausgefüllte „Anlage EKS“ für sein Reisegewerbe betreffend den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 vorgelegt. Hieraus ergibt sich insgesamt ein Gewinn i.H.v. € 685,00 für den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 zu verpflichten, über seinen Sozialleistungsanspruch und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft verbundenen Angehörigen für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe die ihm für die Vorlage der Unterlagen zu den Einnahmen aus seinem Gewerbe gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen. Nun sei er nach § 41a Abs. 3 SGB II mit weiterem Vortrag präkludiert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 09.03.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 war aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Nachdem der Kläger nun mit Schriftsatz vom 03.08.2018 die für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017 ausgefüllte „Anlage EKS“ vorgelegt hat, ist sein endgültiger Leistungsanspruch und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nach dem SGB II neu festzusetzen.
§ 41a Abs. 3 SGB II enthält insoweit keine Präklusionsvorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.2018 – Az.: B 4 AS 39/17 R).
Das Gericht hält eine weitere erhebliche Sachaufklärung im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben für erforderlich. Es hat daher nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern den angegriffenen Bescheid vielmehr nur binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten des Beklagten aufgehoben (vgl. § 131 Abs. 5 SGG).
Der Beklagte wird nach Aufklärung der Richtigkeit der geltend gemachten Einnahmen und Ausgaben sowie der Absetzbeträge und des Gewinns erneut selbst in der Sache entscheiden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.