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Sozialgericht Köln·S 4 BA 257/19 ER·05.01.2020

Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und Unzulässigkeit der Beschlussänderung (SG Köln, S 4 BA 257/19 ER)

SozialrechtSozialversicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage sowie die Änderung eines früheren Beschlusses. Das Sozialgericht Köln lehnte beide Anträge als unzulässig ab, weil eine frühere gerichtliche Eilentscheidung materielle Rechtskraft entfaltet hatte und keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt. Eine Abänderung scheidet aus, weil bei Ablehnung kein änderungsfähiger Maßnahmentreffer vorliegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und auf Änderung des früheren Beschlusses als unzulässig verworfen; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen denselben Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn zuvor eine gerichtliche Eilentscheidung über die aufschiebende Wirkung gegen denselben Bescheid rechtskräftig abgelehnt wurde.

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Einstweilige Rechtsschutzbeschlüsse können materielle Rechtskraft erlangen und verhindern deshalb erneut gestellte Anordnungsanträge gegen denselben Verwaltungsakt, sofern sich Sach‑ oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

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Eine Änderung eines Beschlusses nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG kommt nur in Betracht, wenn das Gericht durch den Beschluss eine Maßnahme getroffen hat; bei bloßer Ablehnung eines Antrags liegt keine abänderungsfähige Maßnahme vor.

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Die Kostenentscheidung im SGG folgt § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO; im einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert nach der Bedeutung des Antrags zu bemessen und kann wegen des vorläufigen Charakters anteilig (z. B. 1/4) der strittigen Forderung zugrunde gelegt werden.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 86b Abs. 1 S. 4 SGG§ 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 8 BA 22/20 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 47.641,70 € festgesetzt.

Gründe

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Sowohl der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 (dazu: 1) als auch der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 02.11.2017 (dazu: 2) sind unzulässig.

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1.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 22 BA 240/19 ist nach § 86b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG statthaft, aber unzulässig. Der von der Antragstellerin beantragten aufschiebenden Wirkung der Klage steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 (Az.: S 41 R 1213/17 ER) entgegen. Mit diesem hatte das Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den auch hier streitigen Beitragsbescheid vom 30.06.2017 abgelehnt, diese Entscheidung hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschwerdeverfahren bestätigt. In einer solchen Konstellation scheidet die erneute Beantragung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen denselben Bescheid aus. Diesem Begehren steht die materielle Rechtskraft des vorangegangenen Beschlusses entgegen. Auch einstweilige Rechtsschutzbeschlüsse erwachsen in materieller Rechtskraft, sofern kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Andernfalls wäre zu besorgen, dass die Beteiligten über denselben Streitgegenstand fortgesetzt streiten und es bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen, der es zu begegnen gilt (BFH, Beschluss vom 18.12.1991 – II B 112/91; OVG Münster, NJW 1975, 992, zitiert nach LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2007 – L 19 B 86/07 AS). Aus der materiellen Rechtskraft folgt für den auch hier gegebenen Fall, dass das angerufene Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs rechtskräftig abgelehnt hatte, die Unzulässigkeit eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 19a; juris-PK- Burkiczak, § 86b SGG Rn. 222; Breitkreuz/Fichte-Wehrhahn, SGG, 2. Auflage 2014, § 86b  Rn. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2016 – L 9 SO 132/16 B, Rn. 6 bei juris; LSG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 – L 6 KR 145/14 ER). Auch dann bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin die für die materielle Rechtskraft erforderlichen unveränderten Verhältnisse. Die gerichtlich getroffene Eil-Entscheidung endet – auch im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs – nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (LSG Saarland, Beschluss vom 12.03.2019 – L 1 R 7/18 B ER; LSG Berlin-Potsdam, Beschluss vom vom 16.12.2014 - L 5 AS 2740/14 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2012 – L 3 R 12/12 B ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O. Rn. 19).

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Eine Ausnahme besteht in Bezug auf die materielle Rechtskraft nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O.). Für letzteres ist aber nichts ersichtlich, weder aus dem Antrag, der jetzigen Klage noch aus dem Widerspruchsvorgang ergibt sich eine Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch zuletzt hat die Antragstellerin den Antrag nicht mit einer veränderten Sach- oder Rechtslage, sondern mit einer ihrer Auffassung nach falschen Rechtsanwendung begründet.

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2.

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Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2017 zum Aktenzeichen S 41 R 1213/17 ER ist nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG statthaft, aber unzulässig. Eine Änderung von Beschlüssen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut von § 86b Abs. 1 S. 4 SGG nur in Betracht, wenn das Gericht eine Maßnahme getroffen hat. Sie scheidet aber bei Beschlüssen, mit denen das Gericht einen Antrag nach Abs. 1 abgelehnt hat, aus, weil das Gericht dann keine Maßnahme getroffen hat, die abgeändert werden könnte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2018 – L 4 KR 4901/17 ER; Beschluss vom 17.12.09 - L 7 SO 5021/09 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, a.a.O., Rn. 20).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies berücksichtigend war der Streitwert insgesamt auf 23.820,85 € festzusetzen. Denn streitig war eine Beitragsforderung i.H.v. 95.283,40 €, von der wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ¼ als Streitwert zu Grunde zu legen war. Das Gericht hat den gesondert gestellten Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil er für die Antragstellerin letztlich dieselbe Bedeutung wie der Anordnungsantrag nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG hat.