Eilrechtsschutz: Mietschulden-Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bei (ordentlicher) Kündigung
KI-Zusammenfassung
Eine siebenköpfige SGB-II-Bedarfsgemeinschaft begehrte im Eilverfahren ein Darlehen zur Begleichung von Mietrückständen zur Abwendung der Räumung. Das SG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsanspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Antragsteller legten trotz gerichtlicher Aufforderung die Kündigung nicht vor und klärten nicht, ob neben einer fristlosen auch eine ordentliche Kündigung vorliegt; zudem erklärte der Vermieter, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Außerdem war die Darlehensübernahme bereits bestandskräftig abgelehnt worden; Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung auf Gewährung eines Mietschulden-Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II abgelehnt; Prozesskostenhilfe versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen.
Mietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB II nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der konkreten Unterkunft gerechtfertigt ist, also die Wohnung durch die Zahlung tatsächlich erhalten werden kann.
Wird eine Räumung auf eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützt, bleibt diese von der Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unberührt; eine Schuldenübernahme sichert die Unterkunft dann regelmäßig nur bei Zustimmung des Vermieters zur Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Wer im Eilverfahren die für die Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Umstände (z.B. Art und Inhalt der Kündigung) nicht durch geeignete Unterlagen glaubhaft macht, trägt das Risiko des Nichtnachweises.
Ist die begehrte Schuldenübernahme durch bestandskräftigen Verwaltungsakt bereits abgelehnt, steht dies einer erneuten vorläufigen Verpflichtung grundsätzlich entgegen.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 19 AS 423/18 B ER [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Rubrum
Gründe I:
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietrückständen umstritten.
Die Antragsteller sind eine Familie mit bosnisch-herzegowinischer Staatsbürgerschaft. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Eltern, die jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Für ihre Kinder liegen überwiegend, nämlich in Bezug auf die Antragsteller zu 3) bis 6) Fiktionsbescheinigungen vor, nicht aber für das jüngste Kind, die Antragstellerin zu 7). Die Antragsteller bewohnen eine 74 m² große Wohnung in L, die Grundmiete beträgt 442,37 €, die Betriebskosten liegen bei 163 € (seit Juli 2017: 184 €) und die Heizkosten bei 100 € monatlich. Diese Unterkunftskosten übernahm der Antragsgegner zum Teil im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es kam jedoch zu Zahlungsrückständen bei der von den Antragstellern zu zahlenden Miete, unter anderem, weil für die Antragstellerin zu 6) zunächst mangels berechtigenden Aufenthaltstitels keine Leistungen bewilligt worden waren, die Antragstellerin zu 6) aber gleichwohl bei der Gewährung der Unterkunftskosten kopfteilig in dem Sinne berücksichtigt worden ist, dass die Unterkunftskosten nur noch zu 5/6 übernommen wurden. Am 29.06.2017 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände, die sich seinerzeit auf insgesamt 969,43 € (inklusive der Mahn- und Rechtsanwaltsgebühren) beliefen. Noch unter dem 29.06.2017 forderte der Antragsgegner die Antragsteller zur Mitwirkung auf, unter anderem durch Vorlage eines Schreibens des Vermieters, dass er mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden ist. Hieran erinnerte er mehrfach und lehnte schließlich mit Bescheid vom 28.08.2017 die Gewährung eines Darlehens für Mietrückstände ab. Es bestehe kein Anspruch auf die beantragte Leistung, weil die Antragsteller den erforderlichen Bedarf nicht ausreichend nachgewiesen hätten. Sie hätten die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Dies gehe nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu ihren Lasten, da die Erforderlichkeit für diesen Bedarf nicht festgestellt werden konnte. Die Antragsteller widersprachen und der Antragsgegner wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2018 zurück. Dagegen haben die Antragsteller keine Rechtsmittel eingelegt. Zwischenzeitlich sprachen sie beim Antragsgegner vor, der sie an die „Fachstelle Wohnen“ verwies; nach einem Vermerk vom 17.11.2017 war die Antragstellerin zu 2) hiermit nicht einverstanden, sie informierte sich gleichzeitig über den aktuellen Mietrichtwert, da die jetzige Wohnung für sie und die Kinder zu klein wäre und sie einen Anspruch auf eine größere Wohnung hätte. Ferner wurde dem Antragsteller zu 1) am 16.01.2018 vom Amtsgericht L eine Räumungsklage seines Vermieters vom 20.12.2017 zugestellt (Az.). In dieser Räumungsklage wird auf ein Kündigungsschreiben vom 29.11.2017 Bezug genommen, das der Klage als Anl. K2 beigefügt war. Vorsorglich wurde die fristlose Kündigung nochmals ausgesprochen.
Am 31.01.2018 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Köln die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde der Antragsteller zu 1) zur Herausgabe der Wohnung durch Versäumnisurteil vom 05.02.2018 verurteilt. Hiergegen hat der Antragsteller zu 1) Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Die Antragsteller sind der Auffassung, die darlehensweise Übernahme der Mietrückstände beanspruchen zu können. Die Rückstände seien auch darauf zurückzuführen, dass für die Antragstellerin zu 6) keine Leistungen bewilligt worden seien, ferner darauf, dass das Einkommen des Antragstellers zu 1) nicht angepasst worden sei.
Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich wörtlich,
ihnen mit sofortiger Wirkung ein Mietdarlehen zur Abwendung der Räumung in der Zeit aktueller Höhe von mindestens 2033,24 € zu gewähren (vorbehaltlich weiterer Kosten).
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Er hält an der getroffenen Entscheidung fest. Er verweist darauf, beim Vermieter wegen der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Falle der Begleichung der Rückstände angefragt zu haben. Dieser habe unter dem 27.02.2018 mitgeteilt, an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert zu sein, er wolle das Mietverhältnis nicht unter den bisherigen Bedingungen erneuern.
Das Gericht hat die Antragsteller mehrfach aufgefordert, das Kündigungsschreiben ihres Vermieters vom 29.11.2017 vorzulegen. Dem sind sie bis heute nicht nachgekommen, sie haben zuletzt lediglich kundgetan, alle Unterlagen noch einmal durchgesehen, aber keine Kündigung gefunden zu haben. Vor diesem Hintergrund hätten die Anwälte wahrscheinlich auch noch mal in der Räumungsklage hilfsweise fristlos gekündigt (Schriftsatz vom 09.03.2018).
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
Gründe II:
Der nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag ist zulässig, aber nicht begründet
Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufig Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund müssen vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Hierfür reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache noch nicht aus, es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Würdigung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen oder wenn dies nicht möglich ist, auf der Grundlage einer Folgenabwägung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BVR 569/05; Breithaupt 2005, 830ff. m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt-Keller, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b Rn. 29a). Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, mit den Folgen, die auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (BVerfG, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend scheitert der Antrag daran, dass die Antragsteller nicht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht haben. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, vom Antragsgegner eine darlehensweise Übernahme der Mietrückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II beanspruchen zu können. Nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach S. 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach S. 3 der Vorschrift ist Vermögen nach § 12 Absatz 2 S. 1 Nr. 1 SGB II vorrangig einzusetzen. S. 4 bestimmt, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass eine darlehensweise Übernahme der Mietrückstände zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Eine solche Übernahme kommt immer nur dann in Betracht, wenn durch sie die innegehabte Wohnung erhalten und so Obdachlosigkeit vermieden werden kann. Liegt lediglich eine fristlose Kündigung vor, so kann dieser durch einen Ausgleich des Mietrückstandes innerhalb der 2-monatigen Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Zustellung der Räumungsklage der Boden entzogen werden (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 261). Hat der Vermieter jedoch zugleich auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB gestützt, so bleibt diese von der Schonfristregelung unberührt (BGH, Urteil vom 10.10.2012 – VIII ZR 107/12), d.h., dass die Wohnung auch im Falle der Begleichung des Mietrückstandes nicht dauerhaft erhalten bleibt, es sei denn, der Vermieter erklärt sein Einverständnis, im Falle der Begleichung des Mietrückstandes das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen (Eicher/Luik-Luik, SGB zwei, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 261f.; juris-PK-Piepenstock, § 22 SGB II Rn. 243f.). Von diesen Maßstäben ausgehend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, durch eine Begleichung der Rückstände ihre Wohnung dauerhaft halten zu können. Sie haben bereits nicht im Verfahren dargelegt, ob nur eine außerordentliche oder auch eine ordentliche Kündigung vorliegt. Nur im Falle einer lediglich außerordentlich erfolgten Kündigung käme aber eine Sicherung der Wohnung durch Begleichung der Rückstände in Betracht.
Die Antragsteller haben ferner trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts das Kündigungsschreiben ihres Vermieters vom 29.11.2017 nicht vorgelegt und auch insoweit nicht dargetan, welche Art von Kündigung vorliegt. Sie haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen das Kündigungsschreiben vom 29.11.2017 nicht zugegangen ist. Soweit sie zuletzt kundgetan haben, alle Unterlagen noch einmal durchgesehen, aber keine Kündigung gefunden zu haben, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung im vorgenannten Sinne, weil das Kündigungsschreiben als Anl. K2 der dem Antragsteller zu 1) nachweislich zugestellten Räumungsklage beigefügt gewesen ist.
Dies wirkt umso schwerer, als der Vermieter bereits erklärt hat, an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses kein Interesse zu haben und auch nicht bereit zu sein, bei Ausgleich des Mietkontos das Mietverhältnis unter den bisherigen Bedingungen zu erneuern.
Unabhängig hiervon steht der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände entgegen, dass der Antragsgegner dies in der Vergangenheit bereits mit Bescheid vom 28.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2018 bestandskräftig abgelehnt hat.
Schließlich erscheint es fraglich, ob die jetzige 74 m² große Wohnung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Wohnung mit 7 Personen bewohnt wird, erhaltenswürdig ist, die Antragstellerin zu 2) hat auch bereits ihre Auffassung kundgetan, die Wohnung sei zu klein, sie habe Anspruch auf eine größere Wohnung, sie hat sich deswegen beim Antragsgegner über den aktuellen Richtwert informiert (so der Vermerk vom 17.11.2017).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Ebenso war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Diese ist nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114ff. Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, was hier nicht zutrifft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Köln,
An den Dominikanern 2,
50668 Köln,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Zweigertstraße 54,
45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.