Anrechnung Pauschalmiete als KdU nach §42a SGB XII bei innerer Vereinbarung zwischen Hauptmietern
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Anerkennung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in der Grundsicherung. Streitpunkt ist, ob eine zwischen zwei Hauptmietern getroffene mündliche Pauschalvereinbarung als mietvertragliche Vereinbarung i.S.d. §42a Abs.4 SGB XII gilt. Das Sozialgericht erkennt die Vereinbarung als wirksam an und verurteilt die Beklagte zur Berücksichtigung von 650 € monatlich abzüglich im Regelbedarf enthaltener Beträge und 6,32 €; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkennung der Pauschalmiete von 650 € monatlich abzüglich im Regelbedarf enthaltener Beträge und 6,32 €; übrige Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischen mehreren als Gesamtschuldner im Mietvertrag stehenden Hauptmietern getroffene Vereinbarung über die Übernahme eines konkret bestimmten Pauschalbetrags für Miete und Nebenkosten ist eine "mietvertragliche Vereinbarung" im Sinne des § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII; ein Untermietvertrag ist nicht erforderlich.
Ist die leistungsberechtigte Person auf Grund einer solchen mietvertraglichen Vereinbarung zur Zahlung eines konkret bestimmten Anteils des Mietzinses verpflichtet, sind ihre tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zur Höhe des für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Betrags anzuerkennen.
Bereits im Regelbedarf enthaltene Kostenbestandteile (insbesondere Haushaltsenergie und kleinere Reparaturen) sind von der als Unterkunftsbedarf anerkannten Pauschalmiete abzuziehen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.
Für die Wirksamkeit einer internen Aufteilungsregelung zwischen Gesamtschuldnern ist keine Schriftform erforderlich; die Feststellung kann aufgrund glaubhafter Darstellung, Zeugnisangaben und Zahlungsnachweisen erfolgen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 21.03.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2022 und des Bescheides vom 30.06.2022 sowie des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2022 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,00 EUR monatlich abzüglich des für den jeweiligen Monat im Regelbedarf bereits enthaltenen Betrages für Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung gemäß § 5 Abs. 1 Abteilung 4 RBEG sowie abzüglich 6,32 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Kosten für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
Der 1956 geborene Kläger wohnt seit dem 01.12.2021 in einem Einfamilienhaus in J., welches er zusammen mit Frau R. angemietet hat. Zuvor lebte der Kläger in einem Haus seines Bruders in R. Außer den beiden Mietern wohnen in dem Haus in J. zwei Pflegekinder der Frau R. Das Haus hat eine Gesamtwohnfläche von 160 qm. Die Gesamtmiete beläuft sich auf 1.250,- € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 200,- €. Der Kläger erhielt von Dezember 2021 bis Februar 2022 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter W. Er gab gegenüber dem Jobcenter an, er bewohne ein Zimmer und habe eigene Stellfläche im Keller. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Die Haushalte würden getrennt geführt. Er zahle an Frau R. monatlich 650,- € inklusive aller „Versicherungen und Nebenkosten“. Sein Wohnflächenanteil betrage ca. 50 bis 55 qm. Das Jobcenter bewilligte dem Kläger Leistungen unter Berücksichtigung der Pauschalmiete in Höhe von 650,- €.
Am 24.01.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit ab dem 01.03.2022. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.2022 Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023. Die Beklagte berücksichtigte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich 395,- € (1/4 der für das Haus insgesamt anfallenden Kosten).
Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2022 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 03.05.2022 und Bescheid vom 30.06.2022 berücksichtigte die Beklagte rückwirkend ab dem 01.03.2022 auch die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers als Bedarf. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 wies der W.-Kreis den Widerspruch als unbegründet zurück: Da ein gültiger Wohnraummietvertrag bestehe, in welchem der Kläger zur Tragung der Unterkunftskosten verpflichtet sei, richte sich die Anerkennung der Bedarfe der Kosten der Unterkunft nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Danach seien die von der leistungsberechtigten Person zu tragenden Aufwendungen bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspreche, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gölten. Die Ausnahme hiervon nach Satz 2 der Vorschrift sei hier nicht einschlägig. Die nachträgliche Aufnahme des Klägers in den Hauptmietvertrag sei zeitlich vor der anderweitigen Mietvereinbarung mit Frau R. am 03.01.2022 erfolgt. Da Frau R. und der Kläger beide Hauptmieter der Wohnung seien, sei fraglich, inwiefern Frau R. den Kläger zur Zahlung einer abweichenden Miete verpflichten könne. Dies würde einen Untermietvertrag voraussetzen. Der Kläger wäre aber bereits Hauptmieter der Wohnung.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 18.08.2022.
Der Kläger beruft sich auf § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach das Kopfteilprinzip nicht gelte, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet sei. Der Kläger habe mit Frau R. eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2022 und des Bescheides vom 30.06.2022 sowie des Widerspruchsbescheides des W.-Kreises vom 02.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 650,00 zu gewähren.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
Wegen des Inhalts der Aussagen des Klägers und der im Termin vom 18.01.2024 als Zeugin vernommenen Frau S. nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschrift. Im Übrigen verweist die Kammer wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, welche zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe
1.
Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.03.2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03.05.2022 und des Bescheides vom 30.06.2022 sowie des Widerspruchsbescheides des W.-Kreises vom 02.08.2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dem Kläger stehen gegen die Beklagte im regelungsgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2022 bis zum 28.02.2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,00 EUR monatlich abzüglich des für den jeweiligen Monat im Regelbedarf bereits enthaltenen Betrages für Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung gemäß § 5 Abs. 1 Abteilung 4 RBEG sowie abzüglich 6,32 EUR monatlich zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich aus den §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 1 und 2, 42 Nr. 4 Buchstabe a), 42a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB XII. Danach gilt: Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in einer Wohnung (Wohngemeinschaft) und ist sie vertraglich zur Tragung der Unterkunftskosten verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Anzahl der Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen gelten. Dies gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen ist.
Der Kläger ist auf Grund einer mit seiner Mitmieterin, Frau S., getroffenen Vereinbarung zur Zahlung einer Pauschalmiete inklusive Betriebskosten, Heizkosten, Strom und Versicherung in Höhe von 650,- € monatlich verpflichtet. Der rechtlichen Verbindlichkeit dieser Vereinbarung steht zunächst, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass der Kläger selbst bereits – zusammen mit Frau R. – Hauptmieter des Hauses ist. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Kläger dem (Haupt-) Vermieter des Objekts als Gesamtschuldner – ebenso wie die weitere Mieterin Frau R. – auf die gesamte Miete haftet (§ 24 des Wohnraum-Mietvertrages vom 02.09.2021; § 421 BGB). Im Innenverhältnis zueinander haften mehrere Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Der Kläger wäre also zivilrechtlich gegenüber Frau R. zur Tragung der Miete sowie der Betriebs- und Heizkosten zur Hälfte verpflichtet, wenn die beiden nicht etwas anderes vereinbart hätten. Dies ist hier in der Weise geschehen, dass sich der Kläger gegenüber Frau R. zur Zahlung von 650,- € inklusive aller „Versicherungen und Nebenkosten“ verpflichtet hat. Eine solche Regelung zur Gestaltung des Innenverhältnisses im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zwischen als Gesamtschuldner haftenden Mietern bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform und ist eine „mietvertragliche Vereinbarung“ im Sinne von § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII, eines Untermietvertrages bedarf es deshalb nicht (vgl. Bindig in jurisPK-SGB XII, Stand 14.03.2023, § 42a Rn 92).
In tatsächlicher Hinsicht glaubt die Kammer der Einlassung des Klägers, dass er vor Anmietung des Hauses mit Frau R. vereinbart habe, dass er pauschal 650,- € inklusive Betriebskosten, Heizkosten und Haushaltsstrom für die Unterkunft zahlen solle. Frau R. hat dies als Zeugin bestätigt und in einer für die Kammer nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass sie unter Berücksichtigung des für ihre beiden Pflegekinder gezahlten Miet- und Heizkostenzuschusses in Höhe von jeweils 280,- € und ihrer eigenen Einkünfte zu dem Schluss gelangt sei, dass sie die Miete nur dann tragen könne, wenn der Kläger ebenfalls in das Haus einziehe und sie von diesem monatlich 650,- € erhalte. Diese Regelung wird auch in der Praxis gelebt. Der Kläger hat zugunsten der Frau R. einen entsprechenden Dauerauftrag eingerichtet und diesen auch nicht widerrufen, als die Beklagte nur 395,- € als Kosten für Unterkunft und Heizung übernahm.
Eine Unangemessenheit der vom Kläger gezahlten Pauschalmiete wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Allerdings sind die Kosten für den Haushaltsstrom und kleinere Reparaturarbeiten bereits im Regelbedarf enthalten (§ 5 Abs. 1 Abteilung 4 RBEG). Der sich aus Abteilung 4 unter Berücksichtigung der aktuellen Regelbedarfshöhe ergebende Betrag ist deshalb von der Pauschalmiete in Höhe von 650,- € in Abzug zu bringen, da der Kläger insbesondere die Leistungen für Haushaltsenergie andernfalls doppelt erhielte. Gleiches gilt für einen weiteren Betrag in Höhe von 6,32 € für eine Hausratversicherung, welchen die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden monatlich bereits von dem Renteneinkommen des Klägers abgesetzt hat. Auch insoweit ist eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, da die Kosten einer Hausratversicherung nach der Einlassung des Klägers und der Frau R. in der Pauschalmiete ebenfalls enthalten sein sollen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.