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Sozialgericht Köln·S 39 SO 29/17 ER·14.02.2017

Antrag auf einstweilige Anordnung bei unveränderter Sachlage abgelehnt

VerfahrensrechtSozialprozessrechtEinstweilige AnordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim Sozialgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag ab und verwies auf die weiterhin gültigen Begründungen der früheren Beschlüsse der Kammer vom 15.12.2015 und 04.08.2016. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei unveränderter Sachlage abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzuweisen, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber bereits getroffenen, weiterhin gültigen Entscheidungen nicht geändert hat.

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Das Gericht kann die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Anordnung durch Verweis auf zuvor ergangene, weiterhin geltende Beschlüsse begründen, ohne die vorangegangenen Erwägungen zu wiederholen.

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Bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung kann das Gericht die Erstattung außergerichtlicher Kosten versagen.

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Gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde binnen der gesetzlich bestimmten Frist beim zuständigen Landessozialgericht einzulegen.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 3 Signaturgesetz

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 9 SO 153/17 B ER [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird bei unveränderter Sachlage aus den weiterhin gültigen Gründen der Beschlüsse der Kammer vom 15.12.2015, S 39 SO 535/15 ER, und 04.08.2016, S 39 SO 318/16 ER, abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem

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Sozialgericht Köln,

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An den Dominikanern 2,

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50668 Köln,

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,

8

Zweigertstraße 54,

9

45130 Essen

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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

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Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.

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Strecker

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Richter am Sozialgericht