Eilantrag auf Aushändigung des Schwerbehindertenausweises abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte eine einstweilige Anordnung zur unverzüglichen Aushändigung eines Schwerbehindertenausweises. Das Sozialgericht Köln lehnte den Antrag ab, weil der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Es fehlte an einer gegenwärtigen und dringenden Notlage; vorgetragene Nachteile waren eher allgemein und nicht gravierend. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aushändigung des Schwerbehindertenausweises als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 ZPO sind sowohl der materielle Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; der Anordnungsgrund erfordert eine gegenwärtige und dringende Notlage.
Ist der Ausgang der Hauptsache offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen; die einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn dem Antragsteller das Abwarten der Hauptsache überwiegend unzumutbar ist.
Allgemeine oder wirtschaftlich geringfügige Nachteile (z. B. ermäßigte Eintrittsgelder oder Kurabgaben) begründen in der Regel keine gegenwärtige und dringende Notlage, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt.
Bei Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung erfolgt die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, d. h. den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, und den Anordnungsgrund, d. h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft macht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm unter Berücksichtigung der wiederstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006, Az.: L 1 B 39/06 AS ER). Bei offenem Ausgang ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird in diesem Falle erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. im einzelnen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 12. Auflage 2017, § 86 b Randnummer 29a).
Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in eine gegenwärtige und dringende Notlage gerät, wenn ihm der begehrte Schwerbehindertenausweis nicht unverzüglich ausgehändigt wird. Die vom Antragsteller geschilderten Nachteile, welche ihm ohne den Schwerbehindertenausweis entstünden, sind nicht konkret auf unmittelbar bevorstehende Lebenssituationen bezogen, sondern eher allgemeiner Natur. Außerdem sind die genannten Nachteile wie die fehlende Möglichkeit, nur verbilligte Eintrittsgelder und Kurabgaben zahlen zu müssen, nicht derart gravierend, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung und somit eine Vorwegnahme der vom Antragsteller ebenfalls angestrengten Hauptsache rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.