Klage auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 62 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Das Sozialgericht Köln wies die Klage ab, weil die Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI Jahrgangs- und Altersgrenzen sowie die Wartezeit vorsehen und hier nicht erfüllt sind. Eine verfassungskonforme Erweiterung, ein Verstoß gegen Art. 3 oder Art. 14 GG sowie Fehler bei der Abschlagsberechnung wurden verneint. Die Berechnung des Zugangsfaktors entsprach den Vorgaben des § 77 SGB VI.
Ausgang: Klage auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 62 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI besteht nur, wenn die in der Vorschrift genannten Jahrgangs‑ und Altersgrenzen sowie die erforderliche Wartezeit erfüllt sind.
Bei eindeutigem Wortlaut und erkennbarem gesetzgeberischem Willen ist eine verfassungskonforme Auslegung, die den Anwendungsbereich der Norm über den Wortlaut hinaus erweitert, ausgeschlossen.
Differenzierende Regelungen des Gesetzgebers bei Massenerscheinungen sind zulässig; Typisierungen berühren den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nur, wenn sie willkürlich oder nicht durch sachliche Gründe gedeckt sind.
Der Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ist für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um 0,003 zu mindern; die hiernach erfolgte Abschlagsberechnung ist gesetzeskonform.
Ein Wechsel in eine andere Altersstufe bzw. die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der betreffenden Altersstufe nicht erfüllt sind (vgl. § 34 Abs. 4 SGB VI).
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 21 R 863/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die abschlagsfreie Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte bereits ab dem 01.12.2015, d.h. mit Vollendung seines 62. Lebensjahres, als Vollrente.
Der am 00.00.1953 geborene Kläger war seit seinem 14. Lebensjahr durchgängig im rentenversicherungsrechtlichen Sinne erwerbstätig.
Zum 30.11.2015 endete sein Beschäftigungsverhältnis mit der SQ AG infolge eines Altersteilzeitvertrages, der bereits im November 2006 mit Beginn zum 01.12.2008 abgeschlossen worden war.
Das Rentenkonto des Klägers weist bereits mit Vollendung seines 62. Lebensjahres im Dezember 2015 genau 568 belegungsfähige Kalendermonate und damit eine 28 Monate (2,33 Jahre) betragende Übererfüllung der rentenrelevanten Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) auf.
Auf seinen Antrag vom 02.09.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.09.2015 Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Hierbei nahm sie für 36 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme gemessen an der Regelaltersgrenze von 65 Jahren eine Verminderung des Zugangsfaktors um 0,108 (10,8 %) vor.
Hiergegen richtete sich der am 29.09.2015 erhobene Widerspruch. Der Kläger beansprucht eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 01.12.2015, d.h. mit Vollendung seines 62. Lebensjahres. Im Jahr 2006, als er seine Altersteilzeit beantragt habe, habe man die Einführung des § 236 b SGB VI nicht vorhersehen können. Die Verträge seien von seinem Arbeitgeber auf das 62. Lebensjahr begrenzt worden. Eine derartige Altersteilzeitregelung hätte er niemals beantragt, sondern stattdessen auch bis zum Alter von 63 Jahren und zwei Monaten gearbeitet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Wechsel in eine andere Altersstufe sei für den Kläger gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Der Bescheid vom 21.09.2015 sei rechtswidrig.
Hiergegen richtet sich die am 15.12.2015 erhobene Klage.
Der Kläger meint, die Neufassung der §§ 38, 236 b SGB VI beinhalte eine gleichheitswidrige Benachteiligung derjenigen Versicherten, deren Rentenkonto bereits mit Erreichen des 62. Lebensjahres eine überproportional hohe Wartezeit aufweise gegenüber jenen 63-jährigen „besonders langjährig Versicherten“. Maßgebliche Vergleichsgruppe der Normadressaten seien Versicherte, die nach Dezember 1947 und vor Januar 1955 geboren seien und in Folge vor dem Januar 2007 vereinbarter Altersteilzeit Anspruch auf vorzeitige, um Abschläge verminderte Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres hätten, bei gleichzeitiger Erfüllung einer mindestens 552-monatigen Wartezeit. Die Differenzierung nach dem Lebensalter der Versicherten führe vorliegend zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Versicherten, die nicht durch Sachgründe gerechtfertigt seien. Es sei willkürlich, Versicherten mit Erreichen des 63. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 540 Monaten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, selbigen Altersrentnern, deren Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung bereits mit 62. Lebensjahren derjenigen der „besonders langjährig Versicherten“ erheblich übersteige, zu versagen.
Die Rentenkürzung des Klägers sei überproportional. Sachgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Die Vertrauensschutz-Altersrenten mit 62 seien im Gesetzgebungsverfahren bei Schaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte schlicht vergessen worden. Es liege ferner eine gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung des Renteneigentums des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zudem müssten die entsprechenden Vorschriften verfassungskonform ausgelegt und dem Kläger eine abschlagsfreie Altersrente bewilligt werden. Hilfsweise sei auch der Zugangsfaktor unzulässig berechnet worden. Die Beklagte hätte für den 14-monatigen Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 236 b Abs. 3 SGB VI allenfalls einen Rentenabschlag von 0,042 vornehmen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2019 abzuändern und seine Altersrente ohne Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte könne die bewilligte Altersrente nicht ohne Abschläge wegen vorzeitiger Wartezeit bewilligen, weil es die gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubten. Der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht zulässig. Dies folge aus § 34 Abs. 4 SGB VI.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 SGG, denn der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236 b SGB IV. Danach besteht ein Anspruch auf Altersrente nur für Versicherte, die vor dem 01.01.1964 geboren sind, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Der Kläger hat zum 01.12.2015 erst sein 62. Lebensjahr vollendet, unabhängig davon, dass bei seinem Geburtsjahr gemäß § 236 b Abs. 2 SGB VI noch eine Anhebung von zwei Monaten zusätzlich erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung die Inanspruchnahme von Altersrente für besonders langjährige Versicherte bei dem Kläger frühestens erst ab dem 01.02.2017 möglich.
Die Regelung ist aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes und der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers auch nicht verfassungskonform in anderer Weise auszulegen, schon gar nicht in der Weise, dass ein bestimmter Personenkreis die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen kann.
Diese Regelung ist auch nicht verfassungswidrig.
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Die Altersrente für langjährig Versicherte können alle Menschen frühestens erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten. Insofern wird auch der 62-jährige Kläger diesbezüglich nicht benachteiligt. Auch er muss, wie alle anderen, diese Altersgrenze erreichen, wenn er diese Rente beziehen möchte.
Die Kammer sieht auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung darin, dass Versicherte (wie der Kläger) gemäß § 236 Abs. 3 SGB VI, die nach Dezember 1947 und vor Januar 1955 geboren sind und infolge einer vor Januar 2007 vereinbarten Altersteilzeit Anspruch auf vorzeitige, um Abschläge verminderte Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen können, nicht auch die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 62 Jahren erhalten können. Diese Regelung ist für keinen der Versicherten gesetzlich vorgesehen.
Im Übrigen ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Zwar verletzt der Gesetzgeber das Grundrecht aus Art. 3 GG, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vergleiche BVerfGE 87, 1,36; 92,53, 68 f.; 95,100 43,154 f.; 96,3 115,325). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Eine zulässige Typisierung setzt allerdings voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vergleiche BVerfGE 84, 348, 360; 87, 234, 255 f.; ständige Rechtsprechung), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vergleiche BVerfGE 63, 119,128; 84, 348, 360; 117, 1,31; 120, 1,30). Vorliegend ist nur eine verhältnismäßig sehr kleine Anzahl von Personen als maßgebliche Vergleichsgruppe betroffen. Betroffen sind nur Personen, die nach Dezember 1947 und vor Januar 1955 geboren sind und zugleich noch vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeit in Anspruch genommen haben und schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres bei gleichzeitiger Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren in Rente gehen möchten.
Unabhängig davon ist der Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch nicht sehr intensiv. Letztlich unterliegt es der Disposition des Klägers selbst, zu entscheiden, ob er bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag in Anspruch nehmen will oder erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres und zwei Monaten eine Altersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen möchte. Der Kläger war auch insoweit in seinem Dispositionsrecht nicht eingeschränkt, den Zeitpunkt seiner Rentenantragstellung frei zu wählen.
Ebenso wenig ist eine Verletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG und der hiernach geschützten Vermögenswerte gegeben. Denn die bei einem vorzeitigen Altersrentenbeginn wegfallende Möglichkeit, Altersrentenanwartschaften noch zu erhöhen und unter bestimmten Umständen auch Abschläge hinzunehmen, stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Es handelt sich um eine zulässige Schrankenbestimmung, die dem Gemeinwohl dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist auch der Zugangsfaktor bei der Altersrente des Klägers für langjährig Versicherte im Bescheid vom 21.09.2015 zutreffend berechnet worden. Gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI ist der Zugangsfaktor nämlich für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen Alters, die vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu vermindern. Mit der vorzeitigen Inanspruchnahme ist generell eine Inanspruchnahme einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach den §§ 35, 235 SGB VI gemeint. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b SGB VI. Aus diesem Grund hat der Kläger für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Erreichen der Regelaltersgrenze die entsprechende Verminderung von 0,003 für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Vorschriften hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG