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Sozialgericht Köln·S 33 AS 4218/19·26.01.2020

Klage gegen Aufhebung der SGB II-Bewilligung wegen Aufnahme selbständiger Tätigkeit abgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungsbewilligung / vorläufige BewilligungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Empfänger von Leistungen nach SGB II, focht die Aufhebung seiner Bewilligung an, nachdem er zum 01.10.2019 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Streitpunkt war, ob § 40 Abs. 4 SGB II anwendbar ist und ob nur eine vorläufige Entscheidung hätte ergehen dürfen. Das Sozialgericht wies die Klage ab: die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit rechtfertigte die Aufhebung, weil nach § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden ist; zugleich sicherte der Beklagte durch zeitnahe vorläufige Bewilligung das Existenzminimum.

Ausgang: Klage gegen Aufhebungsbescheid nach § 40 Abs. 4 SGB II als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 40 Abs. 4 SGB II ist ein abschließend ergangener Leistungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so ändern, dass nach Maßgabe des § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden wäre.

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Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der Erwartung von Einnahmen begründet eine solche ändernde Tatsachenlage, weil die Höhe des Erwerbseinkommens zunächst ungewiss und daher einer nachträglichen Feststellung zugänglich ist.

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Zur Sicherstellung des Existenzminimums genügt die zeitnahe Erlassung eines Bescheids über die vorläufige Bewilligung; eine gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Bescheids ist insoweit zulässig.

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Ein Bescheid über vorläufige Leistungen ist nicht Gegenstand eines Verfahrens, sofern er nicht selbst form- und fristgerecht angefochten wurde; der Widerspruch gegen einen anderen Bescheid erstreckt sich nicht automatisch auf nichtangefochtene Folgebescheide.

Relevante Normen
§ 41a Abs. 1 SGB II§ 40 Abs. 4 SGB II§ 41a SGB II§ 99 Abs. 1 SGG§ 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 193 SGG

Vorinstanzen

Landessozialgericht NRW, L 21 AS 252/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 23.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2019.

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Der am 00.00.1955 geborene Kläger steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II.

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Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 23.05.2019 endgültig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 i.H.v. 912,29 € monatlich bewilligt.

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Nachdem der Kläger angezeigt hatte, dass er zum 01.10.2019 die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aufnimmt und hieraus ein durchschnittliches vorläufiges Einkommen von 100 € erzielte, hob der Beklagte mit streitgegenständlichen Bescheid vom 23.09.2019 die den Bescheid vom 23.05.2019 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01.10.2019 ganz auf. Grund hierfür sei die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, aus der der Kläger Einkommen erziele. Das Einkommen führe voraussichtlich nicht zum vollständigen Wegfall der Hilfebedürftigkeit. Daher erfolge die Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen. Die Leistungen würden nunmehr unter Berücksichtigung des voraussichtlich erzielten Einkommens nahtlos vorläufig weiter bewilligt.

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Mit weiterem Bescheid vom 23.09.2019 bewilligte der Beklagte dem Kläger nunmehr vorläufig Leistungen nach dem SGB II von Oktober 2019 bis März 2020 gemäß § 41a Abs. 1 SGB II i.H.v. 912,29 €, wobei er ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt i.H.v. 100 € monatlich berücksichtigte, anzurechnen seien demgemäß 0 €. Dieser Bescheid wurde von dem Kläger bislang nicht durch Widerspruch angefochten. Mit weiteren Bescheid vom 23.11.2019 erfolgte eine Anpassung der Leistungshöhe aufgrund der zum 01.01.2020 gestiegenen Regelsätze.

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Bereits am 27.09.2019 ist der Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.09.2019 eingegangen. Der Kläger meinte, der neue Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 23.09.2019 bleibe hinter dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zurück.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2019 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid zurück. Durch die selbständige Tätigkeit des Klägers sei eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.05.2019 erforderlich geworden. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

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Hiergegen richtet sich die am 14.10.2019 erhobene Klage.

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Der Kläger meint, die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 40 Abs. 4 SGB II hätten nicht vorgelegen. Die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit habe als solche noch keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch, weil noch nicht feststehe, ob und wann ihm in welcher Höhe Einkommen zufließe. Eine abschließende Klärung sei noch gar nicht möglich. Deshalb dürfe die Behörde unter diesen Umständen nur eine vorläufige Entscheidung treffen. Die Behörde müsse zwingend eine vorläufige Entscheidung treffen, damit er nicht ohne Leistungen bleibe. Auch ermögliche § 40 Abs. 4 SGB II ausdrücklich nur die Aufhebung für die Zukunft. Er ist der Auffassung, auch der Änderungsbescheid vom 23.11.2019 sei Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Bescheid vom 23.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte widerspricht der Erweiterung des Streitgegenstandes auf den Bescheid vom 23.11.2019, welche als nicht zielführend betrachtet wird. Es sei nicht erkennbar, welches Ziel der Kläger mit seiner Klage verfolgt. Die Aufhebung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23.05.2019 erfolgte aufgrund der ab Oktober 2019 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Es sei schwankendes Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit zu erwarten. Mit weiteren Bescheid vom 23.09.2019 habe der Beklagte vorläufig Leistungen für 6 Monate gemäß § 41a SGB II bewilligt. Dieser Bescheid sei nicht mittels Widerspruchs angegriffen worden. Es seien Leistungen in selber Leistungshöhe wie zuvor gewährt worden. Hierzu sei der Bescheid vom 23.11.2019 ergangen, welcher lediglich einen Batchbescheid darstelle und die Leistungshöhe aufgrund der zum 01.01.2020 gestiegenen Regelsätze entsprechend umsetze.

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Das Gericht hat die Beteiligten zu eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger ist nicht beschwert, denn der Aufhebungsbescheid vom 23.09.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2019 ist rechtmäßig.

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Der Beklagte war gemäß § 40 Abs. 4 SGB II zur Aufhebung berechtigt.

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Gemäß § 40 Abs. 4 SGB II ist der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen abschließend entschieden wurde, mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderung eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a SGB II vorläufig zu entscheiden wäre.

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Durch den ursprünglichen Bescheid vom 23.05.2019 wurden dem Kläger zunächst abschließend Leistungen nach dem SGB II von Juli 2019 bis Juni 2020 i.H.v. 912,29 € bewilligt. Hierbei war nicht bekannt, dass zum 01.10.2019 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen werden würde.

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Bei dem Kläger ist zum 01.10.2019 eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, weil er zu diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen hatte, aus der er Einkommen erzielte (vergleiche auch Greiser in Eicher Luik, Kommentar zum SGB II, § 40 Rn. 105). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der Erzielung von Einnahmen führt dazu, dass Leistungen gemäß § 41a SGB II vorläufig zu erbringen sind, da die Höhe des Einkommens zunächst ungewiss ist und erst im Nachhinein festgestellt werden kann. Die Aufhebung erfolgte auch für die Zukunft. Mit Bescheid vom 23.09.2019 wurden die Leistungen erst ab Oktober 2019 aufgehoben.

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Zudem hat der Beklagte am gleichen Tag den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 i.H.v. 912,29 € erlassen. Die vorläufige Bewilligung ist damit zeitnah, nämlich am selben Tag wie die Aufhebungsentscheidung, getroffen worden. Das Existenzminimum des Klägers ist durch die vorläufige Bewilligung gewährleistet.

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Der Bescheid über die vorläufige Bewilligung von 23.09.2019 für die Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 ist allerdings nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da dieser Bescheid nicht durch Widerspruch angefochten wurde und sich auch der Widerspruchsbescheid vom 09.10.2019 nicht auf diesen vorläufigen Bewilligungsbescheid bezieht.

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Der Änderungsbescheid vom 23.11.2019 hat lediglich die Leistungshöhe aufgrund der zum 01.01.2020 gestiegenen Regelsätze entsprechend umgesetzt. Sofern der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 01.12.2019 eine entsprechende Klageerweiterung vornehmen möchte, ist diese unzulässig. Der Beklagte hat einer entsprechenden Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG nicht eingewilligt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageänderung auch nicht sachdienlich. Der Änderungsbescheid steht nicht im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid vom 23.09.2019 und ändert diesen auch nicht ab. Derzeitig wäre eine Klage gegen den Änderungsbescheid unzulässig, weil bislang das Vorverfahren bezüglich dieses Änderungsbescheides noch gar nicht durchgeführt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. 193 SGG.