Abweisung der Klage auf Eingangsbestätigung eines Kostenübernahmeantrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die gerichtliche Bestätigung des Eingangs ihres Antrags auf Kostenübernahme für Restmüll- und Papiertonne. Nach Vorlage des Bescheids des Beklagten, der den Eingang des Antrags vom 15.06.2020 bestätigt, ist das Begehren erledigt. Das Gericht weist die Klage mangels Rechtsschutzinteresse ab; Kosten werden nicht erstattet (§ 105 Abs.1 S.3 i.V.m. § 193 SGG).
Ausgang: Klage auf Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Kostenübernahme als erledigt und mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Klagebegehren auf Bestätigung des Eingangs eines Verwaltungsantrags ist erledigt, wenn der begehrte Eingang durch einen späteren Verwaltungsakt bestätigt worden ist.
Besteht kein Rechtsschutzinteresse wegen Erledigung des Begehrens, ist die Klage abzuweisen.
Die Erledigung eines Anspruchs entzieht dem Sozialgericht den Schutzauftrag, sodass das Verfahren mangels aktueller Streitlage nicht fortzuführen ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 193 SGG; bei Abweisung bzw. Erledigung sind die Kosten in der Regel nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Landessozialgericht NRW, L 2 AS 13/40/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Eingangsbestätigung ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne.
Mit Schreiben vom 29.04.2020, das am 06.05.2020 bei dem Beklagten eingegangen ist, beantragte die Klägerin die Übernahme ihre Nebenkosten in Form von Gemeindegebühren, Wohngebäudekosten und Wassergeld. Mit weiterem Schreiben vom 12.06.2020, das am 15.06.2020 bei dem Beklagten einging, beantragte die Klägerin die Kostenübernahme von Abfallgebühren, da sie keine Mülltonne habe. Sie müsse ihren Müll schon im Keller lagern, da sie diesen wegen fehlender Mülltonnen nicht entsorgen könne.
Mit der am 29.06.2020 bei Gericht eingegangenen Klage beanspruchte die Klägerin eine Eingangsbestätigung ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne.
Der Beklagte erließ unter dem 24.07.2020 einen Bescheid, mit dem Miete und Nebenkosten ab Dezember 2019 versagt wurden. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin mit dem am 15.06.2020 eingegangenen Schreiben die Kostenübernahme von Abfallgebühren beantragt habe, weil sie keine Mülltonne habe. Die Abfallgebühren würden allerdings zusammen mit den Grundbesitzabgaben von der Gemeinde O von der Eigentümerin erhoben. Es sei davon auszugehen, dass die Eigentümerin auch die Abfallentsorgung bezahle und die Klägerin die vorhandenen Mülltonnen nutzen könne.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, den Eingang ihres Antrages auf Kostenübernahme für eine kleine Restmülltonne und eine Papiertonne zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin solle sich bei Ungewissheit über den Eingang eines Antrages insoweit telefonisch über den Eingang informieren oder den Antrag in den Hausbriefkasten einwerfen. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe sei dafür nicht erforderlich.
Das Gericht hatte die Beteiligten zu eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein derartiger Anspruch auf Eingangsbestätigung besteht, hat die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 28.07.2020 den Bescheid des Beklagten vom 24.07.2020 vorgelegt, in dem der Eingang ihres Antrages auf Kostenübernahme von Abfallgebühren, weil sie keine Mülltonnen habe, unter dem 15.06.2020 bestätigt wurde (vergleiche Seite 3 des Bescheides). Damit hat sich das Klagebegehren auf Eingangsbestätigung erledigt. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Klage.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits unter den Aktenzeichen S 33 AS 3091/20 Klage auf Übernahme der Nebenkosten erhoben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 SGG i.V.m. § 193 SGG.